Spruch:
Beide außerordentlichen Revisionsrekurse werden gemäß § 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Zulassungsbeschwerde der Beklagten übersieht, dass das Rekursgericht den stattgebenden Teil des angefochtenen Beschlusses damit begründete, dass die Beklagte in der beanstandeten Aussage den unrichtigen Eindruck erweckt habe, die dieser Aussage zugrunde liegende Marktstudie enthalte Daten zu einer bestimmten Zielgruppe oder Magazinkategorie. Diese Auslegung ist nicht unvertretbar. Damit kommt es nicht darauf an, ob gerichtskundig oder ausreichend bescheinigt ist, wie ein Durchschnittsleser der konkreten Zeitschrift den diese Zielgruppe oder Magazinkategorie bezeichnenden Begriff tatsächlich versteht.
Die im Zusammenhang mit § 7 UWG erforderliche Wettbewerbsabsicht ist unter den hier gegebenen Umständen zu vermuten (vgl 4 Ob 47/09d); auf die diesbezügliche „Feststellung“ des Erstgerichts und deren vom Rekursgericht (zu Unrecht) vermisste Bekämpfung kommt es daher nicht an.
Die von der Klägerin als zu eng gerügte Formulierung des Verbots hängt von den Umständen des Einzelfalls ab; eine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung liegt mangels krasser Fehlbeurteilung nicht vor (RIS-Justiz RS0037671).
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