Spruch:
Die außerordentliche Revision der Beklagten wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat das Verbot, irreführende und unrichtige Preisvergleiche anzustellen, mit der Maßgabe bestätigt, daß dieses Verbot (nur) gilt, wenn "zwischen den Gläsern der verglichenen Brillen unterschiedliche Qualitätsmerkmale bestehen". Damit hat das Berufungsgericht der Klägerin nicht etwas zugesprochen, was diese nicht beantragt hatte (§ 405 ZPO), sondern es hat das Unterlassungsgebot eingeschränkt. Die Klägerin hat die Einschränkung unbekämpft gelassen; die Beklagte ist dadurch nicht beschwert.
Der von der Beklagten vorgenommene Preisvergleich ist nach dem festgestellten Sachverhalt unrichtig, weil die Beklagte ihren Preis nicht dem von der Klägerin tatsächlich verlangten, sondern einem höheren Preis gegenübergestellt hat. Damit hat die Beklagte unrichtige Angaben über einen zu hohen Preis des Mitbewerbers gemacht; darin liegt eine kreditschädigende herabsetzende Äußerung im Sinne des § 7 UWG. Wird hingegen der eigene Preis zu niedrig angegeben, so liegt ein Verstoß gegen § 2 UWG vor; das gleiche muß gelten, soweit der eigene Preis durch die Gegenüberstellung günstiger erscheint als er ist (s RdW 1997, 18 - unrichtiger Preisvergleich; RIS-Justiz RS0102852; s auch Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht3 § 33 Rz 49 mwN).
§ 7 UWG verlangt zwar kein Handeln im geschäftlichen Verkehr, aber ein Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs (ÖBl 1996, 191 - Clinicclowns). "Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs" ist eine Tatbestandsvoraussetzung, die im Spruch jedenfalls dann nicht gesondert angeführt werden muß, wenn schon aus der Art des der Beklagten untersagten Verhaltens folgt, daß das Unterlassungsgebot nur ein Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs erfaßt.
Das Unterlassungsgebot hat sich am konkreten Wettbewerbsverstoß zu orientieren. Eine gewisse allgemeine Fassung ist meist schon deshalb erforderlich, um Umgehungen nicht allzu leicht zu machen (RIS-Justiz RS0037607). Ob das Unterlassungsgebot im Einzelfall dieser Voraussetzung gerecht wird, hat keine darüber hinausgehende Bedeutung; eine erhebliche Rechtsfrage liegt daher nicht vor (MR 1994, 22 - Luftbild I, II [Michel M. Walter]; MR 1995, 229).
Das gegen die Beklagte ergangene Unterlassungsgebot stützt sich vor allem darauf, daß die Beklagte für die bei der Klägerin gekaufte Brille einen höheren Preis angegeben hat, als sie dafür tatsächlich gezahlt hat. Daß sie darüber hinaus zwei nicht völlig gleichwertige Brillen miteinander verglichen hat, ist kein Grund für eine (weitere) Einschränkung des Unterlassungsgebotes. Die Beklagte kann sich daher nicht darauf berufen, daß ein Preisvergleich, der die Preise zweier nur zum Teil gleicher Produkte vergleicht, zulässig ist, wenn die Ungleichheit offengelegt wird (ecolex 1994, 180 - KFZ-Wirtschaft).
Die Urteilsveröffentlichung soll eine durch den Wettbewerbsverstoß hervorgerufene unrichtige Meinung richtigstellen und verhindern, daß diese weiter um sich greift; sie dient dazu, das Publikum über einen Gesetzesverstoß aufzuklären, der auch in Zukunft noch nachteilige Auswirkungen besorgen läßt. Ob eine Urteilsveröffentlichung notwendig ist, ist nach dem Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz zu beurteilen (stRsp ua ÖBl 1993, 212 - Ringe mwN; RIS-Justiz RS0079768). Mit dieser Rechtsprechung steht die angefochtene Entscheidung im Einklang. Ob eine Urteilsveröffentlichung nach den im konkreten Fall gegebenen Umständen gerechtfertigt ist, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung (ÖBl 1996, 284 - Expo-Technik II).
Die Klägerin hat jedenfalls prima facie bewiesen, daß sie durch den unrichtigen Werbevergleich einen finanziellen Nachteil erlitten hat. Je größer nämlich die Preisdifferenz ist, mit der geworben wird, desto eher werden potentielle Kunden des Mitbewerbers zum Werbenden abwandern. Strengere Anforderungen können angesichts der fast unüberwindlichen Schwierigkeiten, den durch einen Wettbewerbsverstoß entstandenen Schaden zu beweisen (s RIS-Justiz RS0005523), nicht gestellt werden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)