OGH 4Ob2105/96d (RS0102852)

OGH4Ob2105/96d29.5.1996

Rechtssatz

Unrichtige herabsetzende Angaben über das Unternehmen eines anderen fallen unter § 7 UWG. In den Fällen unzutreffender vergleichender Werbung ist eine Konkurrenz der Tatbestände nach § 2 und § 7 UWG möglich, kann doch hier sowohl eine Irreführung über eigene als auch über fremde geschäftliche Verhältnisse vorliegen (Koppensteiner aaO; Schuhmacher in WBl 1988, 159, zur Entscheidung WBl 1988, 157 = ÖBl 1989, 42 - 7 von 10 Vorarlbergern). Hier: Keine Alleinstellungswerbung.

Normen

UWG §2 C2c
UWG §7

4 Ob 2105/96dOGH29.05.1996
4 Ob 58/97aOGH11.03.1997

nur: Eine Konkurrenz der Tatbestände nach § 2 und § 7 UWG ist möglich. (T1)

4 Ob 45/97iOGH22.04.1997

Auch

4 Ob 318/97mOGH28.10.1997

Auch; nur: Unrichtige herabsetzende Angaben über das Unternehmen eines anderen fallen unter § 7 UWG. (T2)

4 Ob 358/97vOGH09.12.1997

Vgl auch; Beisatz: Unrichtige Angaben über einen zu hohen Preis des Mitbewerbers sind eine kreditschädigende herabsetzende Äußerung im Sinne des § 7 UWG. Wird hingegen der eigene Preis zu niedrig angegeben, so liegt ein Verstoß gegen § 2 UWG vor; das gleiche muß gelten, soweit der eigene Preis durch die Gegenüberstellung günstiger erscheint als er ist. (T3)

4 Ob 264/99yOGH09.11.1999

nur: Unrichtige herabsetzende Angaben über das Unternehmen eines anderen fallen unter § 7 UWG. In den Fällen unzutreffender vergleichender Werbung ist eine Konkurrenz der Tatbestände nach § 2 und § 7 UWG möglich, kann doch hier sowohl eine Irreführung über eigene als auch über fremde geschäftliche Verhältnisse vorliegen. (T4)

4 Ob 212/01gOGH13.11.2001

Auch; Beis wie T3

4 Ob 211/02mOGH05.11.2002

Auch; Beisatz: Hier: Wörtliche und bildliche Darstellung des Niederganges des Konkurrenten im Text des "Eigenwerbeartikels". (T5)

4 Ob 91/03sOGH20.05.2003

Auch; nur T2

4 Ob 179/06mOGH21.11.2006

Beisatz: Hier: Balkendiagramm zur Zustellquote der Beklagten und der beiden (namentlich nicht genannten) konkurrierenden Werbemittelverteiler. (T6)

Dokumentnummer

JJR_19960529_OGH0002_0040OB02105_96D0000_002