OGH 4Ob1140/94

OGH4Ob1140/946.12.1994

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Hansjörg S*****; 2. Rene S*****; 3. Andreas Ö*****; 4. Werner O*****; alle vertreten durch Dr.Ewald Weiss, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. O***** GesellschaftmbH & Co KG,

2. O***** GesellschaftmbH, ***** beide vertreten durch Dr.Harald Schmidt I, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert 480.000 S) infolge außerordentlichen Rekurses der klagenden und der beklagten Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 27. Oktober 1994, GZ 5 R 84/94-11, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Rekurs der klagenden und der beklagten Parteien wird gemäß § 78, § 402 Abs 2 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1. Zum Revisionsrekurs des Klägers:

Gegenstand des Unterlassungsgebotes ist immer die konkrete Verletzungshandlung. Um aber Umgehungen nicht allzu leicht zu machen, ist meist eine gewisse allgemeine Fassung des Unterlassungsgebotes - im Verein mit konkreten Einzelverboten - notwendig oder es ist die Verletzungshandlung allgemeiner zu beschreiben. Entscheidend sind immer die Umstände des einzelnen Falles, wobei zu beurteilen ist, welche gesetzwidrigen Handlungen aufgrund des in der Vergangenheit begangenen Verstoßes (bei der vorbeugenden Unterlassungsklage: welche unmittelbar drohend bevorstehen) zu befürchten sind (ÖBl 1991, 105 - Hundertwasser-Pickerln II; ÖBl 1991, 108 - Sport-Sonnenbrille ua). In diesem Sinn wurden in der E 4 Ob 75/90 die konkreten und sinngleiche Behauptungen untersagt; in der E 4 Ob 100/92 MR 1993, 59 - Zielwerbung die Bildnisveröffentlichung im Zusammenhang mit herabsetzenden und geschäftsschädigenden Behauptungen. In der E 4 Ob 112/92 MR 1993, 61 - Austria Boß wurde hingegen - wie beantragt - nur die konkrete Bildnisveröffentlichung verboten. Im vorliegenden Fall begehren die Kläger, Bildnisveröffentlichungen im Zusammenhang mit der Berichterstattung über ein Strafverfahren schlechthin zu untersagen; der nach "insbesondere" angeführte Beispielsfall erläutert das Begehren nur, schränkt es aber nicht ein. Ob dieses Begehren zu weit ist und ob es von den Vorinstanzen daher zu Recht enger gefaßt wurde, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung (s 4 Ob 48/93).

2. Zum Revisionsrekurs der Beklagten:

Ob die Bildnisveröffentlichung berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt, ist nach den Verhältnissen des Einzelfalles zu prüfen (MR 1990, 226 - Rote Karte ua). Daß die Vorinstanzen unter den hier gegebenen Umständen eine Verletzung berechtigter Interessen bejaht haben, hält sich im Rahmen der Rechtsprechung: Danach schützt § 78 Abs 1 UrhG (ua) vor Bildnisveröffentlichungen, die zu Mißdeutungen Anlaß geben können (MR 1989, 52 - Roter Baron II; MR 1990, 58 - Thalia; MR 1993, 61 - Austria Boß). Auch die Erfüllung eines echten Informationsbedürfnisses darf nicht weiter als unbedingt notwendig gehen (MR 1990, 224 - Falsche Ärztin mwN; MR 1993, 61 - Austria Boß). Eine Frage, deren Bedeutung über den Einzelfall hinausginge, liegt demnach nicht vor.

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