Rechtssatz
Gegen einen Beschluss, mit dem über einen Überweisungsantrag entschieden wurde, ist sowohl nach § 261 Abs 6 ZPO als auch nach dem ihm nachgebildeten § 230a ZPO ein Rechtsmittel unzulässig. Nur wenn die vom Erstgericht ausgesprochene Überweisung den Bestimmungen des § 261 Abs 6 ZPO derart widerspricht, dass der Zweck des dort verfügten Rechtsmittelausschlusses nicht mehr erfüllt wird (- vgl die von Simotta, JBl 1988,366 f unter Punkt 7a bis d angeführten Fälle -), ist der Überweisungsbeschluss anfechtbar (so schon 9 Ob 269/88, SZ 61/265).
10 Ob 1641/95 | OGH | 09.01.1996 |
Auch; Beisatz: Der Überweisungsbeschluss ist demnach anfechtbar, wenn die Überweisung ohne Antrag oder ohne einen der Bestimmung des § 230a ZPO entsprechenden Antrag erfolgt ist. Dabei ist ein verspäteter Überweisungsantrag nicht anders zu behandeln als das Fehlen eines solchen Antrages. (T1) |
1 Ob 2054/96g | OGH | 26.07.1996 |
Auch; nur: Nur wenn die vom Erstgericht ausgesprochene Überweisung den Bestimmungen des § 261 Abs 6 ZPO derart widerspricht, dass der Zweck des dort verfügten Rechtsmittelausschlusses nicht mehr erfüllt wird (- vgl die von Simotta, JBl 1988,366 f unter Punkt 7 a bis d angeführten Fälle -), ist der Überweisungsbeschluss anfechtbar. (T2)<br/>Beis wie T1 nur: Der Überweisungsbeschluss ist demnach anfechtbar, wenn die Überweisung ohne Antrag erfolgt ist. (T3)<br/>Beisatz: Dieser Rechtsmittelausschluss reicht so weit, als damit die Erfüllung seines Zwecks noch sichergestellt ist. (T4) |
2 Ob 204/99k | OGH | 26.08.1999 |
Vgl auch; Beisatz: Ein Überweisungsbeschluss ist insbesondere dann anfechtbar, wenn er ohne gesetzliche Grundlage erfolgt ist. (T5) |
1 Ob 37/01z | OGH | 26.06.2001 |
nur T2; Beis wie T1; Beis wie T5; Beisatz: Der Überweisungsbeschluss wäre demnach anfechtbar, wenn die Überweisung ohne Antrag oder ohne einen der Bestimmung des § 230a ZPO entsprechenden Antrag erfolgt wäre, wenn die Klage an ein vom Kläger gar nicht bezeichnetes Gericht überwiesen worden wäre, wenn die Überweisung gegen die Bindungswirkung einer Zuständigkeitsentscheidung verstieße, oder wenn das Gericht eine längst geheilte Unzuständigkeit aufgreifen wollte. (T6) |
10 Ob 59/03d | OGH | 10.02.2004 |
Beis wie T6; Beisatz: Rekurs auch dann unzulässig, wenn die Entscheidung nicht nach mündlicher Verhandlung erfolgte. (T7) |
8 Ob 45/05h | OGH | 30.05.2005 |
Auch; Beis wie T6; Beisatz: Der in § 230a ZPO 2. Satz verfügte Rechtsmittelausschluss gilt ebenso wie jener des § 261 Abs 6 ZPO 4. Satz auch dann nicht, wenn eine Überweisung erfolgte, obwohl sich das Gericht nicht ausdrücklich oder zumindest aus der Begründung erkennbar für unzuständig erklärte. (T8)<br/>Beisatz: Es kommt jedoch nicht darauf an, ob der Überweisungsbeschluss inhaltlich richtig war. Selbst eine zu Unrecht erfolgte Bejahung des Vorliegens der Voraussetzungen ist nicht als derart gravierender Verstoß anzusehen, dass ein gegen den Überweisungsbeschluss erhobenes Rechtsmittel ausnahmsweise als zulässig zu betrachten wäre. (T9) |
7 Ob 100/08v | OGH | 28.05.2008 |
Auch; Beisatz: Hier: Zum Rechtsmittelausschluss nach § 261 Abs 6 fünfter Satz ZPO. (T10) |
9 ObA 155/08x | OGH | 04.08.2009 |
Vgl; Beis wie T10; Beisatz: Der Rechtsmittelausschluss des § 261 Abs 6 fünfter Satz ZPO gilt dann nicht, wenn die Überweisung an ein vom Kläger gar nicht namhaft gemachtes Gericht erfolgt. (T11)<br/>Veröff: SZ 2009/107 |
2 Ob 14/11i | OGH | 17.02.2011 |
Beis wie T6 nur: Der Überweisungsbeschluss wäre demnach anfechtbar, wenn die Klage an ein vom Kläger gar nicht bezeichnetes Gericht überwiesen worden wäre, wenn die Überweisung gegen die Bindungswirkung einer Zuständigkeitsentscheidung verstieße, oder wenn das Gericht eine längst geheilte Unzuständigkeit aufgreifen wollte. (T12) |
2 Ob 128/11d | OGH | 29.09.2011 |
Auch; nur T2; Beis wie T5; Beisatz: Eine Klagszurückweisung und Überweisung des Verfahrens an ein anderes Gericht wegen Klagsausdehnung widerspricht elementaren Prozessgrundsätzen und stellt einen gravierenden Verstoß dar, welcher mit dem Zweck der in § 45 JN und § 261 Abs 6 ZPO normierten Rechtsmittelausschlüsse unvereinbar ist. (T13)<br/>Beisatz: Auch § 45 JN ist dann nicht anzuwenden. (T14) |
8 Ob 17/17h | OGH | 30.05.2017 |
Auch; Beis wie T6; Veröff: SZ 2017/67 |
6 Ob 61/20v | OGH | 15.09.2020 |
Vgl; Beisatz: Auch eine Ausnahme vom Rechtsmittelausschluss des § 45 JN kommt dann in Betracht, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmung nicht gegeben waren. (T15)<br/>Beisatz: Bei der Annahme des Vorliegens einer Ausnahme vom Anfechtungsausschluss des § 45 JN ist jedoch Zurückhaltung geboten, weil der Gesetzgeber es nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung in Kauf genommen hat, dass selbst schwere Verstöße gegen das Verfahrensrecht im Interesse der Verfahrensökonomie nicht aufgegriffen werden können. (T16)<br/>Beisatz: Hier: Bejahung der sachlichen Zuständigkeit durch das Erstgericht wegen Bestehens einer materiellen Streitgenossenschaft (§ 93 JN). (T17) |
2 Ob 45/23s | OGH | 21.03.2023 |
Beisatz wie T6; Beisatz wie T8; Beisatz wie T9<br/>Beisatz: Hier: Nachträglicher Überweisungsantrag der Klägerin nach § 230a ZPO. Das Erstgericht hat der Klägerin durch den allgemein gehaltenen Auftrag zur Einbringung vorbereitender Schriftsätze nach Erhebung einer gemäß § 43 Abs 3 JN unzulässigen Einrede der sachlichen Unzuständigkeit in der Klagebeantwortung die Gefahr einer Zurückweisung der Klage aufgrund der besonderen Konstellation des Einzelfalls nicht hinreichend deutlich vor Augen geführt. Die vorgenommene Qualifikation der Zurückweisung der Klage als überraschend ist damit ebenso vertretbar wie die Zurückweisung des Rekurses der Beklagten gegen den Überweisungsbeschluss. (T18) |
Dokumentnummer
JJR_19920116_OGH0002_0080OB00607_9100000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)