Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung hängt die Unanfechtbarkeit eines auf § 230 a ZPO gegründeten Überweisungsbeschlusses davon ab, daß die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen nach dieser Bestimmung tatsächlich vorliegen (RZ 1985/72), was nicht der Fall ist, wenn die Überweisung dem § 230 a ZPO in einem solchen Maß widerspricht, daß der Sinn des dort verfügten Rechtsmittelausschlusses nicht mehr gegeben ist (8 Ob 607/91, 2 Ob 583/92, 5 Ob 1605/93, 4 Ob 1639/95 ua). Der Überweisungsbeschluß ist demnach anfechtbar, wenn die Überweisung ohne Antrag oder ohne einen der Bestimmung des § 230 a ZPO entsprechenden Antrag erfolgt ist (Simotta, Der Überweisungsantrag nach § 230 a ZPO, JBl 1988, 366 mit Judikaturnachweisen bei FN 64; 8 Ob 607/91 ua). Dabei ist ein verspäteter Überweisungsantrag nicht anders zu behandeln als das Fehlen eines solchen Antrages (vgl 2 Ob 583/92).
Im vorliegenden Fall wurde der Überweisungsantrag nicht innerhalb der Notfrist des § 230 a ZPO gestellt. Die dennoch ausgesprochene Überweisung nach § 230 a ZPO war daher ausnahmsweise anfechtbar. Der Beschluß des Rekursgerichtes beruht auf einer durch höchstgerichtliche Rechtsprechung gedeckten Rechtsansicht.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)