OGH 10Ob1641/95

OGH10Ob1641/959.1.1996

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer, Dr.Ehmayr, Dr.Steinbauer und Dr.Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.*****, Rechtsanwalt, ***** als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Firma E*****, wider die beklagte Partei E***** GmbH ***** vertreten durch Dr.Hubertus Schuhmacher, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 166.035,-- sA, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 13.November 1995, GZ 1 R 1007/95p-24, womit infolge Rekurses der beklagten Partei der Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 11.September 1995, GZ 14 Cg 239/93d-19, abgeändert wurde in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung hängt die Unanfechtbarkeit eines auf § 230 a ZPO gegründeten Überweisungsbeschlusses davon ab, daß die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen nach dieser Bestimmung tatsächlich vorliegen (RZ 1985/72), was nicht der Fall ist, wenn die Überweisung dem § 230 a ZPO in einem solchen Maß widerspricht, daß der Sinn des dort verfügten Rechtsmittelausschlusses nicht mehr gegeben ist (8 Ob 607/91, 2 Ob 583/92, 5 Ob 1605/93, 4 Ob 1639/95 ua). Der Überweisungsbeschluß ist demnach anfechtbar, wenn die Überweisung ohne Antrag oder ohne einen der Bestimmung des § 230 a ZPO entsprechenden Antrag erfolgt ist (Simotta, Der Überweisungsantrag nach § 230 a ZPO, JBl 1988, 366 mit Judikaturnachweisen bei FN 64; 8 Ob 607/91 ua). Dabei ist ein verspäteter Überweisungsantrag nicht anders zu behandeln als das Fehlen eines solchen Antrages (vgl 2 Ob 583/92).

Im vorliegenden Fall wurde der Überweisungsantrag nicht innerhalb der Notfrist des § 230 a ZPO gestellt. Die dennoch ausgesprochene Überweisung nach § 230 a ZPO war daher ausnahmsweise anfechtbar. Der Beschluß des Rekursgerichtes beruht auf einer durch höchstgerichtliche Rechtsprechung gedeckten Rechtsansicht.

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