European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0050OB00019.15B.0224.000
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Der Antrag auf Zuspruch der Kosten der Revisionsrekursbeantwortung wird gemäß § 508a Abs 2 Satz 2 und § 521a Abs 2 ZPO abgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach herrschender Meinung kann der Kläger, dem entgegen § 182 Abs 2 ZPO keine Gelegenheit zur Stellung eines Überweisungsantrags nach § 261 Abs 6 ZPO eingeräumt wurde, einen nachträglichen Überweisungsantrag nach § 230a ZPO stellen (8 Ob 45/05h; 6 Ob 188/06z je mwN, G. Kodek in Fasching/Konecny ² § 261 ZPO Rz 33). Im vorliegenden Fall wurde in der ersten Verhandlung vom 18. 8. 2014 ausschließlich die mangels Einlassung durch den Beklagten von Amts wegen geprüfte internationale Zuständigkeit erörtert, nicht aber die sachliche Unzuständigkeit des Erstgerichts, die es mit Beschluss vom 6. 10. 2014 gleichzeitig mit der Bejahung der internationalen Zuständigkeit aussprach. Nach diesem im Sinn der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (RIS‑Justiz RS0039163) überraschenden Ausspruch war der Kläger berechtigt, einen Überweisungsantrag nach § 230a ZPO zu stellen, dem das Erstgericht stattgab. Der Rechtsmittelausschluss des § 230a Satz 2 ZPO gilt nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ebenso wie der des § 261 Abs 6 Satz 4 ZPO nur dann nicht, wenn die Überweisung den einschlägigen Bestimmungen in einem solchen Maß widerspricht, dass der Sinn des Rechtsmittelausschlusses nicht mehr gegeben ist (RIS‑Justiz RS0039091). Dies trifft hier nicht zu.
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