1. Einleitung
Bis zur ZVN 1983 führte – soweit der Kläger nicht Gelegenheit zu einem Überweisungsantrag nach § 261 Abs 6 ZPO hatte – die Unzuständigkeit des Erstgerichtes notwendig zur Klagszurückweisung. Mit dieser erlosch jedoch – außer die Zurückweisung wurde erfolgreich mit Rekurs bekämpft – unabdingbar die Gerichtsanhängigkeit, so daß die Klage beim zuständigen Gericht neu eingebracht werden mußte und dadurch häufig (materiellrechtliche und prozessuale) Fristen versäumt wurden. Um zu vermeiden, daß der Kläger durch die Zurückweisung der Klage einen materiellen Verlust