Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Der Beschluss des Rekursgerichts wird dahin abgeändert, dass die Entscheidung des Erstgerichts wiederhergestellt wird.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.649,48 EUR (darin 274,91 EUR USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens und die mit 1.981,26 EUR (darin 330,21 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung
Der klagende Betriebsrat begehrt in den beiden vom Erstgericht verbundenen Verfahren die in den Klagen gemäß § 54 Abs 1 ASGG jeweils ersichtlichen Feststellungen. Die örtliche Zuständigkeit des Erstgerichts beruhe darauf, dass zumindest drei der vom klagegegenständlichen Sachverhalt betroffenen Arbeitnehmer ihren gewöhnlichen Wohnsitz im Sinn des § 4 Abs 1 Z 1 lit a ASGG in Wien haben.
Die Beklagte erhob in beiden Verfahren die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit. Das durch das ASGG geschaffene Privileg der Klage am Gerichtsstand des eigenen Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts stehe nur einzelnen Arbeitnehmern, nicht jedoch der Belegschaftsvertretung zu. Der Sitz der Beklagten befinde sich in Innsbruck.
Das Erstgericht erörterte die örtliche Zuständigkeit mit den Parteien. Ein Überweisungsantrag wurde vom Kläger nicht gestellt. Das Erstgericht erklärte sich daraufhin für örtlich unzuständig und überwies die verbundenen Rechtssachen an das Landesgericht Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht. Bei einem großen Betrieb könne es durchaus vorkommen, dass die betroffenen Arbeitnehmer in einer Vielzahl unterschiedlicher Gerichtssprengel ihren Wohnsitz haben. Dem Gesetzgeber könne nicht unterstellt werden, dass er dem Betriebsrat unter Berufung auf diverse Wohnsitze der betroffenen Arbeitnehmer eine erhebliche Ausweitung der Gerichtsstandswahl einräumen wollte.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Klägers Folge, hob die angefochtene Entscheidung auf und trug dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Überweisungsgrund auf. Der Betriebsrat sei nicht Rechtsnachfolger im Sinn des § 52 Z 2 ASGG. Seine Klagelegitimation ergebe sich aus § 53 ASGG. Demzufolge sei er als Kläger im Sinn des § 4 ASGG zu qualifizieren. Der Kläger könne daher im Fall mehrerer in verschiedenen Gerichtssprengeln wohnhafter Arbeitnehmer jenes Gericht wählen, das den betroffenen Arbeitnehmern am Gelegensten komme. Bei einer derartigen Auslegung würden einerseits die Arbeitgeberinteressen nicht in einem über diese gesetzliche Bestimmung hinausgehenden Umfang beeinträchtigt und es würde andererseits der Intention des Gesetzgebers nach Erleichterung der Durchsetzung von Ansprüchen Genüge getan. Der Revisionsrekurs sei zulässig, weil zur Frage der örtlichen Zuständigkeit nach § 4 ASGG im Fall einer Feststellungsklage nach § 54 Abs 1 ASGG noch keine Rechtsprechung vorliege.
Gegen die Rekursentscheidung richtet sich der Revisionsrekurs der Beklagten mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass der erstinstanzliche Beschluss wiederhergestellt werde.
Der Kläger beantragt, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist zulässig und berechtigt.
Die Revisionsrekurswerberin macht zunächst geltend, dass schon der Rekurs des Klägers gegen den Beschluss des Erstgerichts nicht zulässig gewesen wäre, weil diesem der Rechtsmittelausschluss des § 261 Abs 6 Satz 4 ZPO entgegengestanden sei. Dabei übersieht sie jedoch, dass der Rechtsmittelausschluss dann nicht gilt, wenn die Überweisung an ein vom Kläger gar nicht namhaft gemachtes Gericht erfolgt (Kuderna, ASGG² § 38 Erl9; Kodek in Fasching/Konecny² III § 261 ZPO Rz 168, 173; 9 ObA 155/08x ua). Zu Recht hat daher das Rekursgericht über den Rekurs des Klägers entschieden.
Der Kläger leitet die örtliche Zuständigkeit des Erstgerichts aus § 4 Abs 1 Z 1 lit a ASGG ab. Nach dieser Bestimmung ist - soweit hier relevant - für die im § 50 Abs 1 Z 1 ASGG genannten Rechtsstreitigkeiten nach Wahl des Klägers auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt während des Arbeitsverhältnisses hat oder wo er ihn im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hatte. § 50 ASGG bildet im Zusammenhang mit § 3 ASGG die Grundlage für die sachliche Zuständigkeit der Arbeits- und Sozialgerichte in Arbeitsrechtssachen (Neumayr in ZellKomm § 50 ASGG Rz 1 ua). Arbeitsrechtssachen sind unter anderem bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis oder mit dessen Anbahnung (§ 50 Abs 1 Z 1 ASGG).
Dass den beiden verbundenen Verfahren Rechtsstreitigkeiten zwischen der Beklagten und ihren Arbeitnehmern im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis zugrundeliegen (§ 50 Abs 1 Z 1 ASGG), ist nicht weiter strittig, wenn sich hier auch nicht Arbeitnehmer und Arbeitgeber direkt, sondern Betriebsrat und Arbeitgeber als Kläger und Beklagter gegenüberstehen. Die Klageführung des Betriebsrats stützt sich auf § 54 Abs 1 ASGG. Danach können in Arbeitsrechtssachen nach § 50 Abs 1 ASGG die parteifähigen Organe der Arbeitnehmerschaft im Rahmen ihres Wirkungsbereichs (sowie der jeweilige Arbeitgeber) auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens von Rechten oder Rechtsverhältnissen, die mindestens drei Arbeitnehmer ihres Betriebs oder Unternehmens betreffen, klagen oder geklagt werden. Die Parteifähigkeit des Betriebsrats folgt aus § 53 Abs 1 ASGG (Neumayr in ZellKomm § 53 ASGG Rz 2 ua).
Richtig ist, dass § 50 ASGG auch für Fälle der Rechtsnachfolge gilt (§ 52 ASGG) und das Wahlrecht des Klägers nach § 4 Abs 1 ASGG auch in den Fällen besteht, in denen die Rechtsstreitigkeit von einer im § 52 ASGG genannten Person geführt wird (§ 4 Abs 2 ASGG). Ein solcher Fall liegt jedoch, wie bereits das Rekursgericht zutreffend ausgeführt hat und auch der Revisionsrekursgegner einräumt, nicht vor. Der Tatbestand des § 52 Z 2 ASGG („Person, die kraft Gesetzes an Stelle der ursprünglichen Partei hiezu befugt ist“) meint nicht den Betriebsrat bei einer Klage gemäß § 54 Abs 1 ASGG, sondern etwa die Klageführung des Masseverwalters im Konkurs und andere hier nicht weiter relevante Fälle (vgl Kuderna, ASGG² § 52 Erl 3; Neumayr in ZellKomm § 52 Rz 2 ua). Der Betriebsrat ist nicht Rechtsnachfolger der Arbeitnehmer.
Strittig ist nun, ob sich der Betriebsrat im Fall einer Klage gemäß § 54 Abs 1 ASGG auf den Aktivgerichtsstand nach § 4 Abs 1 Z 1 lit a ASGG stützen kann. Die Auffassung, dies könne schon daraus abgeleitet werden, dass § 4 Abs 1 ASGG nicht bloß von der „Wahl des Arbeitnehmers“, sondern von der „Wahl des Klägers“ spreche, greift zu kurz. Bei Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis (oder dessen Anbahnung) gemäß § 50 Abs 1 Z 1 ASGG kann sich nämlich nicht nur der Arbeitnehmer, sondern auch der Arbeitgeber als Kläger auf den in § 4 Abs 1 Z 1 lit a ASGG normierten Gerichtsstand des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts des Arbeitnehmers während des Arbeitsverhältnisses (oder wo er ihn im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hatte) stützen (Kuderna, ASGG² § 4 Erl 4; Neumayr in ZellKomm § 4 Rz 9 ua). Insoweit ist es daher durchaus konsequent, dass § 4 Abs 1 ASGG nicht bloß von der „Wahl des Arbeitnehmers“, sondern etwas weiter von der „Wahl des Klägers“ spricht.
§ 4 Abs 1 Z 1 ASGG regelt die örtliche Zuständigkeit in Arbeitsrechtssachen nicht abschließend (arg „auch das Gericht“). Die dort genannten Gerichtsstände treten neben die in der Jurisdiktionsnorm (JN) vorgesehenen (Neumayr in ZellKomm § 4 ASGG Rz 1 ua), also etwa auch den allgemeinen Gerichtsstand im Sinn der §§ 65 ff JN (Kuderna, ASGG² § 4 Erl 3 ua). Vor dem näheren Eingehen auf die Frage, ob sich der Betriebsrat nach seiner Wahl auch auf den Gerichtsstand nach § 4 Abs 1 Z 1 lit a ASGG stützen kann, sind zunächst der Zweck des Verfahrens gemäß § 54 Abs 1 ASGG und der Zweck der Zuständigkeitsregelung des § 4 Abs 1 Z 1 lit a ASGG zu erörtern. Bei § 54 Abs 1 ASGG steht unzweifelhaft der Gedanke des „Testprozesses“ zwischen dem Arbeitgeber und den zuständigen Organen der Arbeitnehmerschaft im Vordergrund (AB 527 BlgNR 16. GP 7; Aubauer/Kaszanits, Kollektives Klagsrecht als Testprozess, in FS Bauer/Maier/Petrag 299 [300]; Neumayr in ZellKomm § 54 ASGG Rz 1 f ua), wie auch vom Rekursgericht zutreffend betont wurde. Dem Betriebsrat soll es möglich sein, Verfahren selbst durchführen zu können, die im Interesse von mindestens drei Arbeitnehmern gelegen sind, von diesen aber nicht geführt werden, weil sie Nachteile -insbesondere die Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses - befürchten (RV 7 BlgNR 16. GP 48 [zu § 48]; Kuderna, ASGG² § 54 Erl 1; Neumayr in ZellKomm § 54 Rz 4 ua). § 4 Abs 1 Z 1 lit a ASGG wiederum ist eine Schutzbestimmung zugunsten der Arbeitnehmer, die nicht - zB auch nicht im Fall einer vom Arbeitgeber beantragten Delegierung nach § 31 Abs 1 JN - ausgehöhlt werden darf (vgl 9 Nc 9/03b ua). Mit der Schaffung des Gerichtsstands nach § 4 Abs 1 Z l lit a ASGG soll dem Arbeitnehmer die Verfolgung seiner Ansprüche erleichtert werden (Eypeltauer, Das besondere Feststellungsverfahren nach § 54 Abs 1 ASGG, JBl 1987, 490, 561 [563]; 8 ObA 292/98v; 9 Nc 9/03b ua). Die Bestimmung wurde im Interesse der Arbeitnehmer eingeführt (Neumayr in ZellKomm § 4 ASGG Rz 9 ua).
Darf nun aber der Betriebsrat gegen den Arbeitgeber gemäß § 54 Abs 1 ASGG einen Testprozess führen, dann ist kein Grund erkennbar, weshalb er sich dabei auch noch das Gericht weitestgehend aussuchen können soll. Während ein einzelner Arbeitnehmer auch an seinem Wohnsitz klagen kann, könnte der Betriebsrat im Fall der Klage gemäß § 54 Abs 1 ASGG - folgt man dem Standpunkt des Revisionsrekurswerbers, dem sich das Rekursgericht angeschlossen hat - zwischen den allenfalls verschiedenen Wohnsitzen jener Arbeitnehmer wählen, die die klagegegenständlichen Rechte oder Rechtsverhältnisse betreffen. Auf diese Weise würden sich in einem größeren Betrieb - der Kläger betonte in erster Instanz, dass rund 1200 Arbeitnehmer von den Verfahren betroffen seien - bei entsprechender Verteilung der Wohnsitze der Arbeitnehmer in ganz Österreich bis zu 16 verschiedene Gerichtsstände ergeben.
Einer derartigen Auslegung des § 4 Abs 1 Z 1 lit a ASGG kann vom Senat nicht beigetreten werden. Sie lässt den Zweck der hier anzuwendenden Prozessvorschriften unbeachtet. Dass der Betriebsrat im Fall der Führung eines Testprozesses nicht die oben beschriebenen Nachteile zu befürchten hat, die allenfalls einen einzelnen Arbeitnehmer von der Rechtsverfolgung abhalten mögen und die den Gesetzgeber zur Einführung der Klagemöglichkeit nach § 54 Abs 1 ASGG bewogen haben, bedarf keiner besonderen Erörterung. In diesem Zusammenhang weist die Revisionsrekurswerberin zutreffend darauf hin, dass das über die Feststellungsklage im Sinn des § 54 Abs 1 ASGG ergehende Urteil nur zwischen den Prozessparteien wirkt (AB 527 BlgNR 16. GP 7; Kuderna, ASGG² § 54 Erl 6; Neumayr in ZellKomm § 54 Rz 10 ua). Auch insoweit ist daher kein überzeugender Grund erkennbar, weshalb die örtliche Zuständigkeit für das Verfahren nach § 54 Abs 1 ASGG am Wohnsitz eines vom Betriebsrat nach eigenem Gutdünken ausgewählten Arbeitnehmers anknüpfen sollte. Die konkrete Betroffenheit von zumindest drei Arbeitnehmern im Sinn des § 54 Abs 1 ASGG ist „nur“ eine Anspruchsvoraussetzung für eine positive Entscheidung im Testprozess, findet aber keinen Niederschlag in einer allfälligen Bindungswirkung des Feststellungsurteils. Daher kann auch nicht das, was dem einzelnen Arbeitnehmer zuständigkeitsmäßig zum Vorteil gereichen würde, wenn er selbst klagt, auf die Zuständigkeit im vom Betriebsrat angestrengten Testprozess übertragen werden. Auch die weitere Überlegung der Revisionsrekurswerberin spricht eher gegen die Überlegung des Klägers, die örtliche Zuständigkeit für eine Klage nach § 54 Abs 1 ASGG an den Wohnsitz eines Arbeitnehmers anzuknüpfen. Die im Verfahren nach § 54 Abs 1 ASGG verpönte Identifizierung einzelner Arbeitnehmer (vgl Kuderna, ASGG² § 54 Erl 7 ua) lässt sich wohl im Regelfall in der Sache leichter als bei einer strittigen, an den Wohnsitz eines Arbeitnehmers anknüpfenden Zuständigkeitsfrage vermeiden.
Geht somit der Wortlaut eines Gesetzes (hier: „nach Wahl des Klägers“ im Fall des Zuständigkeitstatbestands nach § 4 Abs 1 Z 1 lit a leg cit bei Einbeziehung der Klageführung gemäß § 54 Abs 1 ASGG in die im § 50 Abs 1 genannten Streitigkeiten) über den eindeutigen Gesetzeszweck hinaus, dann kommt die teleologische Reduktion zum Tragen. Diese stellt bei zu weit geratenen gesetzlichen Tatbeständen das Gegenstück zur Analogie dar (P. Bydlinski in KBB² § 7 Rz 5 mwN ua). Sie verschafft der ratio legis gegen einen überschießend weiten Gesetzeswortlaut Durchsetzung (RIS-Justiz RS0008979 ua), indem sich die (letztlich den Gesetzeswortlaut korrigierende) Auslegung am Gesetzeszweck orientiert (RIS-Justiz RS0106113 ua).
Das Erstgericht hat die Frage der örtlichen Zuständigkeit aufgrund der von der Beklagten erhobenen Unzuständigkeitseinrede mit den Parteien erörtert. Ist für eine Rechtsstreitigkeit anstelle des angerufenen Gerichts ein anderes Gericht als Arbeits- und Sozialgericht zuständig, so ist diese Rechtsstreitigkeit vom angerufenen Gericht, sofern seine Unzuständigkeit nicht geheilt ist, nach Anhörung des Klägers an das nicht offenbar unzuständige Gericht von Amts wegen zu überweisen (§ 38 Abs 2 ASGG). Diese Vorgangsweise wurde vom Erstgericht durch Überweisung der Rechtssache an jenes Arbeits- und Sozialgericht, in dessen Sprengel der allgemeine Gerichtsstand der Beklagten liegt, beschritten. Der Kläger hat sich dazu im Rahmen der vorhergehenden gerichtlichen Erörterung nicht weiter geäußert, sondern auf der örtlichen Zuständigkeit des Erstgerichts beharrt. Die Überweisung der Rechtssache an jenes Gericht, in dessen Sprengel der klagende Betriebsrat sein Büro hat (Landesgericht Korneuburg), war zutreffend kein Gegenstand der Erörterung des „nicht offenbar unzuständigen Gerichts“ im Sinn des § 38 Abs 2 ASGG. Für eine Anknüpfung an den „Sitz“ des Betriebsrats besteht nämlich in § 4 Abs 1 Z 1 lit a ASGG kein Anhaltspunkt.
Dem Revisionsrekurs der Beklagten ist daher Folge zu geben und die erstgerichtliche Entscheidung wiederherzustellen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rekurs- und Revisionsrekursverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Die Beklagte hat Anspruch auf Ersatz der Kosten des selbständigen Zwischenstreits über ihre Unzuständigkeitseinrede. Dabei kann allerdings auf von der Beklagten erst in der Rekursbeantwortung verzeichnete Kosten erster Instanz nicht Bedacht genommen werden (§ 54 Abs 1 ZPO). Davon abgesehen wurde in erster Instanz über die örtliche Zuständigkeit nicht abgesondert, sondern gemeinsam mit der Sache verhandelt.
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