OGH 8ObA292/98v

OGH8ObA292/98v28.1.1999

Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Rohrer sowie die fachkundigen Laienrichter Divr. Mag. Dr. Gerhard Fuchs und Ernst Boran als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hermine H*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Lirk, Dr. Dietmar Lirk und Dr. Claudia Csaky, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die beklagte Partei M***** GesmbH, ***** vertreten durch Dr. Johann W. Kazda, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 18.599,- sA infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 11. Februar 1998, GZ 11 Ra 17/98v-18, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wird gemäß § 526 Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die vom Revisionsrekurswerber gewünschte Einschränkung der Arbeitnehmer sei bei Inanspruchnahme der örtlichen Zuständigkeit gemäß § 4 Abs 1 Z 1 lit a ASGG in seiner Wahlmöglichkeit zwischen dem Gerichtsstand des Wohnsitzes und jenem des gewöhnlichen Aufenthalts insoweit eingeschränkt, als er nur die Zuständigkeit in Anspruch nehmen dürfe, die die engere Verbundenheit zum Arbeitsverhältnis aufweise, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Vielmehr hat der Gesetzgeber bei Schaffung dieses Gerichtsstandes in Kauf genommen, daß der Wohnort des Klägers nicht mit jenem Ort ident ist, an dem die Arbeit zu leisten war (9 NdA 10/90). Vor der Intention des Gesetzes, dem Arbeitnehmer die Durchsetzung seiner Ansprüche zu erleichtern, müssen Zweckmäßigkeitsüberlegungen zu Gunsten des Arbeitgebers zurücktreten (9 NdA 2/98).

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