Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wird gemäß § 526 Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die vom Revisionsrekurswerber gewünschte Einschränkung der Arbeitnehmer sei bei Inanspruchnahme der örtlichen Zuständigkeit gemäß § 4 Abs 1 Z 1 lit a ASGG in seiner Wahlmöglichkeit zwischen dem Gerichtsstand des Wohnsitzes und jenem des gewöhnlichen Aufenthalts insoweit eingeschränkt, als er nur die Zuständigkeit in Anspruch nehmen dürfe, die die engere Verbundenheit zum Arbeitsverhältnis aufweise, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Vielmehr hat der Gesetzgeber bei Schaffung dieses Gerichtsstandes in Kauf genommen, daß der Wohnort des Klägers nicht mit jenem Ort ident ist, an dem die Arbeit zu leisten war (9 NdA 10/90). Vor der Intention des Gesetzes, dem Arbeitnehmer die Durchsetzung seiner Ansprüche zu erleichtern, müssen Zweckmäßigkeitsüberlegungen zu Gunsten des Arbeitgebers zurücktreten (9 NdA 2/98).
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