Rechtssatz
Ein Unterlassungsgebot ist dann zu weit gefasst, wenn der Beklagte damit zu Unterlassungen verurteilt worden ist, zu denen er bei richtiger Auslegung des materiellen Rechtes nicht verpflichtet wäre.
4 Ob 131/98p | OGH | 16.06.1998 |
Beisatz: Der Zusatz "insbesondere" schränkt das Unterlassungsgebot nicht ein, sondern verdeutlicht es nur. (T1) |
4 Ob 88/11m | OGH | 09.08.2011 |
Auch; Beisatz: Ist ein bestimmtes Verhalten aufgrund der tatsächlichen Umstände bei Schluss der Verhandlung erster Instanz nicht mehr rechtswidrig, ist das Unterlassungsverbot insofern ‑ angepasst an die materiellrechtliche Verpflichtung ‑ einzuschränken. (T2) |
4 Ob 47/16i | OGH | 12.07.2016 |
Auch; Beisatz: Hier: Inkrafttreten des Bundesgesetz über alternative Finanzierungsformen (AltFG) nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz. (T4)<br/> |
4 Ob 185/21s | OGH | 23.02.2022 |
Vgl; Beisatz: Hier: Ausnahme des Gemeingebrauchs verhindert zu weit gefasstes Unterlassungsbegehren. (T5) |
2 Ob 11/23s | OGH | 21.02.2023 |
Beisatz: Hier: Unterlassungsbegehren, das den Wortlaut einer inkriminierten Klausel wiedergibt, die wiederum via Hyperlinks auf weitere Dokumente verweist. Klausel und Verweise wurden insgesamt als intransparent beurteilt. (T6) |
Dokumentnummer
JJR_19910409_OGH0002_0040OB00022_9100000_001
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