Spruch:
Begründung
webdirect (statt iwp) ... themes werden ausgebaut. eigene themes speichern vermutlich möglich ... serverscript vom client aus starten wird möglich.
Rechtliche Beurteilung
Wiebe Kucsko
Walter
Walter Wiebe Kucsko Czychowski Nordemann/Nordemann/Nordemann 10 Günther, Kotthoff Dreyer/Kotthoff/Meckel 3
Wiebe Kucsko Walter
E
5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 393 Abs 1 EO, für den Zuspruch an den Beklagte iVm §§ 43 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO. Der Beklagte hat den Sicherungsantrag zu etwa zwei Drittel abgewehrt; er hat daher Anspruch auf zwei Drittel seiner im Sicherungsverfahren angefallenen Kosten. Bemessungsgrundlage ist allerdings nur der Streitwert des Unterlassungsbegehrens. Für den Revisionsrekurs ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass der erhöhte ERV‑Zuschlag gemäß § 23a RATG nur für verfahrenseinleitende, nicht jedoch für fortgesetzte Schriftsätze, wie Rechtsmittel, gebührt (vgl RIS‑Justiz RS0126594 [T1]). Für die Rekursbeantwortung gebührt nur der einfache Einheitssatz; § 23 Abs 9 RATG gilt nur für das Berufungsverfahren.
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