Rechtssatz
Es besteht kein zwingender Anlass, Rechtfertigungsgründe und daraus resultierende Ausnahmen vom gerichtlichen Verbot in den Spruch aufzunehmen, gelten diese doch auf Grund des Gesetzes unabhängig davon, ob sie im Spruch des Unterlassungsgebotes ausdrücklich erwähnt werden oder nicht. Liegt der rechtfertigende Tatbestand vor, kann auf Grund des hier ergangenen gerichtlichen Unterlassungsgebotes nicht erfolgreich Exekution geführt werden.
4 Ob 29/07d | OGH | 23.04.2007 |
Beisatz: Gleiches muss für die hier zu beurteilende Spürbarkeit der Wettbewerbsverletzung gelten. (T1)<br/>Veröff: SZ 2007/61 |
4 Ob 48/08z | OGH | 08.04.2008 |
Beis wie T1; Beisatz: Dies gilt auch für die mögliche Rechtfertigung der Abgabe von nicht zugelassenen Arzneimittelspezialitäten nach den Ausnahmetatbeständen des § 7 Z 1 bis 3 AMG. (T2) |
4 Ob 27/08m | OGH | 08.04.2008 |
Vgl aber; Beisatz: Hier geht es aber nicht darum, dass ein an sich rechtswidriges Verhalten unter besonderen Umständen erlaubt sein könnte. Vielmehr ist das im Spruch des Rekursgerichts genannte Verhalten von vornherein nur unter bestimmten weiteren Voraussetzungen rechtswidrig. Diese Voraussetzungen sind im Spruch anzuführen. (T3) |
4 Ob 33/09w | OGH | 21.04.2009 |
Beisatz: Die mögliche Rechtfertigung der Werbung für nicht zugelassene Arzneimittelspezialitäten nach den Ausnahmetatbeständen des § 50a Abs1 Z 2-5 AMG muss deshalb nicht zwingend in den Spruch aufgenommen werden. (T4) |
4 Ob 56/10d | OGH | 08.06.2010 |
Auch; Beisatz: Es ist auch nicht erforderlich, in einem Unterlassungsgebot ausdrücklich festzuhalten, dass ein „ausreichend deutlicher Hinweis“ die sonst bestehende Irreführungseignung beseitigen kann. (T5) |
4 Ob 175/20v | OGH | 26.11.2020 |
Beisatz: Dies bezieht sich auch auf den allfälligen Erwerb von Rechten in der Zukunft. (T6) |
Dokumentnummer
JJR_20000713_OGH0002_0060OB00114_00H0000_006
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)