Rechtssatz
Nichtigkeit im Sinne § 281 Abs 1 Z 11 zweiter Anwendungsfall StPO bewirkt nur die unzutreffende Heranziehung eines für die Strafzumessungsschuld irrelevanten Umstandes, nicht jedoch die (bloß) irrige Einordnung eines nach den allgemeinen Grundsätzen für die Strafbemessung (§ 32 Abs 2 und 3 StGB) relevanten Umstandes als besonderer Strafzumessungsgrund.
Normen
StGB §32
StPO nF §281 Abs1 Z11 Fall2
14 Os 89/88 | OGH | 06.07.1988 |
Veröff: EvBl 1989/15 S 53 = NRSp 1988/297 |
12 Os 135/88 | OGH | 27.10.1988 |
Veröff: EvBl 1989/53 S 180 = SSt 59/82 |
13 Os 18/03 | OGH | 30.04.2003 |
Vgl auch; Beisatz: Durch die verfehlte Einordnung unter einen (besonderen) Erschwerungsgrund oder Milderungsgrund wird keine Nichtigkeit nach Z 11 zweiter Fall bewirkt, wenn es jedenfalls nicht offenbar unrichtig ist, den in Rede stehenden Umstand nach § 32 (hier: Abs 3) StGB als erschwerend oder als mildernd einzustufen. (T3) |
12 Os 160/08h | OGH | 15.01.2009 |
Vgl; Beisatz: Soweit ein Strafzumessungsgrund (als rechtliche Kategorie: sog Strafzumessungstatsache) vom Gericht tatsächlich in Anschlag gebracht, mit anderen Worten über deren Vorliegen oder Nichtvorliegen rechtlich abgesprochen wurde, ist dieser Ausspruch des Gerichts einer Rechtskontrolle zugänglich und nicht mehr bloß die Möglichkeit gegeben, das geübte Ermessen durch dasjenige der Rechtsmittelinstanz zu ersetzen. (T4)<br/>Beisatz: Stehen ordentliche Rechtsmittel offen, kann das Absprechen über einen Strafzumessungsgrund (die Entscheidung, über das Vorliegen der Strafbemessungskategorie zu erkennen oder nicht) zwar in der Regel nur mit Berufung geltend gemacht werden und ist solcherart einer Rechtskontrolle entzogen (Ausnahmen sind nach Maßgabe der Reichweite des § 281 Abs 1 Z 11 dritter Fall StPO möglich, etwa dann, wenn behauptete Tatprovokation durch staatliche Organe schlicht übergangen wird). (T5)<br/>Beisatz: Hat das Gericht zum Zweck der Sanktionsfindung über Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Strafbemessungskategorie rechtlich abgesprochen, war diese also tatsächlich bei der Sanktionsfindung maßgeblich, ist die darauf fußende Rechtsanwendung auch einer Kontrolle mit Nichtigkeitsbeschwerde (§ 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall StPO) und Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zugänglich, weil Z 11 zweiter Fall, ebenso wie Z 5, jedoch im Gegensatz zu Z 5a des § 281 Abs 1 StPO, rechtsfehlerhaftes Handeln anspricht, das vom Obersten Gerichtshof übrigens auch bejaht wird, wenn die Sachverhaltsgrundlagen für die Strafbemessung durch ein Berufungsgericht willkürlich ermittelt wurden. (T6)<br/>Beisatz: Hier: Milderungsgrund des § 34 Abs 2 StGB. (T7) |
13 Os 69/17x | OGH | 06.09.2017 |
Auch |
15 Os 19/23t | OGH | 19.04.2023 |
vgl; Beisatz: Nichtigkeit im Sinne der Sanktionsrüge (§ 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall StPO) bewirkt nur die unzutreffende Heranziehung eines für die Strafzumessung irrelevanten Umstands, nicht jedoch dessen verfehlte Einordnung unter einen (besonderen) Erschwerungs- oder Milderungsgrund, wenn es nicht offenbar unrichtig ist, den in Rede stehenden Umstand nach den allgemeinen Grundsätzen für die Strafbemessung als erschwerend oder mildernd heranzuziehen. (T8) |
Dokumentnummer
JJR_19880706_OGH0002_0140OS00089_8800000_001
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