European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0150OS00140.16A.0118.000
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Hassan J***** der Verbrechen des Mordes nach § 75 StGB (I.) und nach §§ 15, 75 StGB (II.) schuldig erkannt.
Danach hat er am 5. April 2011 in Afrin/Syrien
I. Hevin H***** durch die Abgabe von drei gezielten Schüssen mit einer halbautomatischen Selbstladepistole aus einer nicht mehr genau feststellbaren Distanz gegen deren Oberkörper, wodurch diese im vorderen oberen Halsbereich annähernd der Körpermittellinie mit anschließendem Steckschuss im Bereich der Schädelbasis nach Zerstörung des ersten Halswirbels im linken Anteil, in der rechten hinteren Halsregion im Bereich des unteren Anteils des Warzenfortsatzes mit der Folge der Durchsetzung der rechten Ohrmuschel sowie im Bereich der Oberseite der linken Schulter unter anschließendem Eindringen des Geschoßes über dem linken Schlüsselbein in die linke Halsseite sowie dessen Austritt nach Durchschuss der Luftröhre an der rechten hinteren Halsseite getroffen wurde, sodass sie aufgrund von Blutungen in die Halsmuskeln und in die Luftröhre sowie eines Übertrittes von Luft in die Halsweichteile erstickte, vorsätzlich getötet;
II. Jigar J***** dadurch, dass er diesen durch das Abfeuern von zwei weiteren Patronen aus der unter Punkt I. angeführten Waffe auf dessen Körper zu erschießen trachtete, vorsätzlich zu töten versucht, wobei die Tat deshalb beim Versuch blieb, weil zunächst die Tatausführung aufgrund einer Ladehemmung des Tatwerkzeugs misslang und der Täter sodann infolge des Herannahens anderer Personen die Flucht ergriff.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die auf § 345 Abs 1 Z 13 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.
Nichtigkeit nach Z 13 zweiter Fall würde nämlich nur die unzutreffende Heranziehung eines für die Strafzumessungsschuld irrelevanten, nicht jedoch die allenfalls irrige Einordnung eines nach den allgemeinen Grundsätzen für die Strafbemessung (§ 32 Abs 2 und 3 StGB) bedeutsamen Umstands bewirken (RIS‑Justiz RS0100061).
Demnach stellt im Hinblick auf den bloß demonstrativen Charakter der gesetzlichen Auflistung der besonderen Erschwerungsgründe in § 33 StGB der Einwand, das Erstgericht habe keine besonderen Umstände festgestellt, die die (erschwerende) Annahme einer „Wehrlosigkeit der Opfer“ im Sinn des § 33 Abs 1 Z 7 StGB (RIS‑Justiz RS0102220) rechtfertigen würden, bloß ein Berufungsvorbringen dar, zumal das Erstgericht damit erkennbar als aggravierend in Rechnung stellte, dass der Angeklagte für seinen bewaffneten Anschlag gezielt die Abwesenheit des erwachsenen Sohnes an einem Tag der Müllabfuhr abwartete, um seine (die Scheidung begehrende) Ehefrau an dem für ihn sonst unzugänglichen Tatort bei der Müllentsorgung zu überraschen (US 7).
Gleiches gilt für die Behauptung, die Tatbegehung gegen den minderjährigen (zur Tatzeit neunjährigen) Sohn (zu II.) und vor dessen Augen (zu I.) hätte nicht als erschwerend gewertet werden dürfen (vgl dagegen § 33 Abs 2 StGB).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1, 344 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung folgt (§§ 285i, 344 StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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