Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Zlatko M***** und Joko N***** werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt.
Gemäß § 390 a StPO fallen den beiden Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden Zlatko M***** und Joko N***** des Verbrechens nach § 142 Abs. 1 StGB schuldig erkannt. Demnach haben sie am 21.November 1992 in Gänserndorf im bewußten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter Jerzy B*****, nachdem sie ihm zuvor in Wien ein Betäubungsmittel in sein Bier geschüttet hatten, sodaß er bewußtlos wurde, somit mit Gewalt gegen eine Person, fremde bewegliche Sachen, nämlich "9.000" (richtig wohl: 19.000; siehe US 6 und 9) S Bargeld sowie einige Zloty und Tschechische Kronen im Werte von 1.000 S, mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.
Rechtliche Beurteilung
Die von den Angeklagten, und zwar von Zlatko M***** aus § 281 Abs. 1 Z 5, 10 und 11 und von Joko N***** aus § 281 Abs. 1 Z 5, 5 a, 9 lit. a und 10 StPO, erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden gehen fehl.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Zlatko M*****:
Unzutreffend releviert dieser Beschwerdeführer in der Mängelrüge (Z 5) zunächst eine Aktenwidrigkeit. Er übersieht dabei die Darstellung auf Seite 276 des Hauptverhandlungsprotokolls, wonach Jerzy B***** als Zeuge seinen Zustand beim Erscheinen am Südbahnhof tatsächlich so beschrieb, daß er nicht betrunken, aber auch nicht nüchtern gewesen sei, und der Angeklagte M***** dies daraufhin als richtig bezeichnete (S 276).
Die vom Beschwerdeführer kritisierte Annahme des Erstgerichtes, Jerzy B***** wäre am 21.November 1992 bei der in der Nacht zuvor genossenen großen Alkoholmenge nicht in der Lage gewesen, zum Südbahnhof zu gehen, wenn er nicht an Alkohol gewöhnt gewesen wäre, ist bei dem vom Erstgericht angenommenen Blutalkoholspiegel von ca. 2,5 Promille (US 12) nach der allgemeinen Lebenserfahrung durchaus denkschlüssig und nachvollziehbar und bedurfte - den Beschwerdeausführungen zuwider - keiner zusätzlichen Begründung.
Nicht gesetzmäßig ausgeführt ist die vom Angeklagten M***** auf den Nichtigkeitsgrund der Z 10 des § 281 Abs. 1 StPO gestützte Rechtsrüge, weil sie mit der Behauptung, das Beweisverfahren habe keinen schlüssigen Beweis dafür erbracht, daß der Zeuge B***** wegen der Verabreichung einer in Wasser aufgelösten Tablette in jene Bewußtlosigkeit verfallen sei, die die Wegnahme seiner Barschaft ermöglichte, einerseits in unzulässiger Weise die tatrichterliche Beweiswürdigung (US 7 ff) bekämpft und andererseits vom konstatierten Sachverhalt abweicht, wonach (mehrere) in Wasser gelöste Schlaftabletten in das Bierglas des B***** gegossen wurden (US 7) und dieser "nicht infolge seiner Trunkenheit, sondern aufgrund des ihm verabreichten Schlafmittels kurz nach Abfahrt des Zuges" einschlief (US 7) bzw. ohne das Schlafmittel keineswegs in einen derart tiefen Schlaf (in dem er sogar in seine Hose urinierte und aus dem er während einer halben Stunde nicht zu wecken war) gesunken wäre, als es tatsächlich geschah (US 12).
Erfolglos bleiben muß auch die Rechtsrüge aus § 281 Abs. 1 Z 11 StPO, mit der der Beschwerdeführer die Heranziehung des Erschwerungsumstandes einer "Heimtücke bei der Begehung der Tat" bekämpft. Denn nur die unzutreffende Heranziehung eines für die Strafzumessungsschuld irrelevanten Umstandes (vgl. EvBl. 1989/15 mwN) bewirkt Nichtigkeit nach § 281 Abs. 1 Z 11, zweiter Anwendungsfall, StPO, nicht aber schon die irrige Einordnung eines für die Strafbemessung relevanten Umstandes als besonderen Strafzumessungsgrund. Der Tatunwert wurde hier durch die heimtückische Verabreichung eines Medikamentes, wodurch sich der vorliegende Fall von anderen Raubtaten negativ abhebt, erheblich erhöht und hat bei der Strafbemessung entsprechend Berücksichtigung zu finden. Ob diesem Belastungsmoment tasächlich jenes Gewicht zukommt, das ihm das Erstgericht beigemessen hat, wird erst bei der Entscheidung über die Berufung zu beurteilen sein.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Joko N*****:
In der Mängelrüge (Z 5) vermißt dieser Beschwerdeführer zunächst eine Begründung für die Feststellung des Erstgerichtes, daß für den Tiefschlaf B***** (auch) das ihm verabreichte Schlafmittel ursächlich war. Demgegenüber legten die Erstrichter aber durchaus Gründe für diese ihre Annahme dar (US 12 und 14) und verwiesen dazu auf die Erwartung eines solchen Erfolges durch den Angeklagten M*****, wie er sie selbst wiederholt bekundet hatte. Sie erwähnten ferner als Grundlage für ihrer Überzeugung aber auch die Angaben des Zeugen B***** über seine Gewöhnung an den Alkohol und die von ihm damals verspürte Wirkung sowie den Umstand, daß B***** überhaupt in der Lage war, den Südbahnhof aufzusuchen, und verglichen die damalige Alkoholwirkung mit der späteren Wirkung des Tiefschlafs, während dessen er außerstande war, den Urin zu halten, und aus dem er ca. eine halbe Stunde nicht geweckt werden konnte. Diese Schlußfolgerungen aus der Beweiswürdigung des Erstgerichtes sind denkrichtig und ausreichend. Daß der beigezogene psychiatrische Sachverständige Univ.Prof.Dr.Kaiser zu dem Ergebnis gelangte, er könne nicht ausschließen, daß B***** alleine aufgrund seiner Alkoholisierung eingeschlafen war, entwertet die Schlußfolgerungen des Schöffensenates, der zusätzlich andere Umstände berücksichtigte, nicht und bedurfte mangels eines positiven Beweiswertes zugunsten des Angeklagten - bei der gemäß § 270 Abs. 2 Z 5 StPO gesetzlich aufgetragenen Urteilsbegründung in gedrängter Darstellung - keiner ausdrücklichen Erörterung. Dem angefochtenen Urteil haftet demnach kein formeller Begründungsmangel in Ansehung entscheidungswesentlicher Umstände an.
Die Tatsachenrüge (Z 5 a) wendet sich vor allem gegen die Feststellungen zur subjektiven Tatseite, betreffend die Mitwirkung des Angeklagten N*****. Sie kann aber nicht durchschlagen, weil sich insgesamt aus den Akten gegen die erstgerichtliche Beweiswürdigung keine, geschweige denn erhebliche, also solche Bedenken ergeben, die einen Verstoß gegen intersubjektive Überzeugungswerte erkennen ließen.
Die Rechtsrügen (Z 9 lit. a und 10) des Angeklagten N***** entbehren zur Gänze der prozeßordnungsgemäßen Darstellung, weil sie an den Konstatierungen des Erstgerichtes vorbeigehen. Dieses stellte sinngemäß den gemeinsamen Entschluß der beiden Angeklagten fest, Jerzy B***** mit in Wasser aufgelösten Schlaftabletten zu betäuben und ihm sodann seine Barschaft abzunehmen (US 7). Nach den weiteren Urteilsannahmen setzten die beiden ihr Vorhaben gemeinsam auch in die Tat um, indem M***** dem unter der Einwirkung des Betäubungsmittels Eingeschlafenen das Bargeld wegnahm, während N***** daneben in Ausführung des gemeinsamen Tatplanes Aufpasserdienste leistete (US 8) und auf diese Weise ebenfalls an der Tatausführung mitwirkte. Damit liegt eine unmittelbare Täterschaft der beiden Angeklagten als Mittäter beim Verbrechen des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB vor, wie dies schon im Urteilstenor zum Ausdruck kommt. Einer Erwähnung der Bestimmung des § 12 StGB im angefochtenen Urteil bedurfte es entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht.
Beide Nichtigkeitsbeschwerden waren mithin teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (§§ 285 d Abs. 1 Z 1 und 2, 285 a Z 2 StPO) bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Über die Berufungen der beiden Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird demnach der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz abzusprechen haben (§ 285 i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.
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