Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die bisherigen Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde James O***** des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 2 StGB schuldig erkannt, weil er am 7.Juli 1996 in Graz versuchte, Marion G***** mit Gewalt zur Duldung des Beischlafes oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung zu nötigen, indem er sie mit der Faust auf den Kopf schlug, sie festhielt, mit der Hand in die Hose zur Schamgegend griff, ihr weitere Schläge gegen den Kopf versetzte und durch Zuhalten des Mundes ihre Hilferufe zu unterbinden trachtete, wobei die Vollendung der Tat am anhaltenden Widerstand des Opfers sowie daran scheiterte, daß Passanten zu Hilfe eilten.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen aus § 281 Abs 1 Z 3, 5, 5 a, 10 und 11 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Wie vom Obersten Gerichtshof zwischenzeitig erhoben wurde (§ 285 f StPO), wurden die Schöffen am 23.Mai 1996 im Verfahren zum AZ 4 Vr 2834/95 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz beeidet, womit dem bezüglichen Beschwerdevorbringen (Z 3) die Grundlage entzogen ist.
Entgegen der weiteren Beschwerdeargumentation (Z 5) hat sich das Erstgericht mit den im gegebenen Konnex relevanten, zwischen 01,00 Uhr und 02,00 Uhr divergierenden Zeitangaben der im Verfahren vernommenen Zeugen auseinandergesetzt (US 6, 14 ff) und, auf die Ergebnisse des Beweisverfahrens gestützt (§ 258 Abs 2 StPO), nachvollziehbar und mängelfrei festgestellt, daß der Angeklagte Marion G***** zwei bis drei Minuten nachdem diese zwischen 01,00 Uhr und 01,25 Uhr des 7.Juli 1996 das Lokal T***** verlassen hatte, mit dem Vorsatz attackierte, sie zur Duldung des Geschlechtsverkehrs oder einer dem Geschlechtsverkehr gleichzusetzenden Handlung zu nötigen (US 5, 20), wobei es ihm jedenfalls möglich war, die Strecke vom Tatort bis zum Lokal A*****, wo er sich seiner - vom Schöffensenat abgelehnten - Verantwortung zufolge zur Tatzeit aufhielt und Zeugen seine Anwesenheit zeitlich divergent wahrnahmen, in fünf bis zehn Minuten zurückzulegen (abermals US 6). Abgesehen davon, daß es nicht zutrifft, daß die Zeugen G*****, Z***** und M***** "einen Zeitpunkt von jedenfalls nicht vor 01,30 Uhr angegeben haben" (225, 235, 241), gibt die Beschwerde, soweit sie von einer festgestellten Tatzeit von 01,00 Uhr und 01,25 Uhr ausgeht, die Urteilsannahmen nicht aktenkonform wieder.
Als unschlüssig hingegen erweisen sich die Beschwerdeausführungen, die die Verantwortung des Angeklagten, er kenne sich in Graz nicht aus und sei noch nicht alleine unterwegs gewesen, als mit der ersichtlich aus der Angriffsrichtung (US 5) gefolgerten tatrichterlichen Feststellung, der Beschwerdeführer sei der Zeugin G***** zum Tatort gefolgt, unvereinbar bezeichnen.
Die monierte unvollständige Ausschöpfung möglicher Beweisquellen durch Unterlassung der Vornahme eines Ortsaugenscheines (Z 5 a) kann grundsätzlich nur mit Verfahrensrüge (Z 4), somit nur unter der Voraussetzung entsprechender Antragstellung in erster Instanz, gerügt werden. Lediglich ausnahmsweise - nämlich dann, wenn aus den Akten aufgezeigt wird, daß infolge gravierenden Verstoßes gegen die Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung die Sachverhaltsermittlung derart mangelhaft geblieben ist, daß erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen auf der Basis der bisherigen Verfahrensergebnisse bestehen - kommt der herangzogene Nichtigkeitsgrund in Betracht. Diese Prämissen liegen aber dann nicht vor, wenn der Beschwerdeführer - wie hier - auf rein spekulativer Basis behauptet, infolge der am Tatort herrschenden "extremen Finsternis" sei es bei den festgestellten Tatmodalitäten und unter Berücksichtigung der von G***** konsumierten alkoholischen Getränke nicht möglich, eine Person zu identifizieren (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 a ENr 11).
Die Subsumtionsrüge (Z 10) gelangt nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung, weil sie bei der Problematisierung der subjektiven Tatbestandserfordernisse nicht am Urteilssachverhalt festhält.
Letztlich versagt auch die Strafzumessungsrüge (Z 11).
Denn soweit sie sich gegen die Annahme planmäßigen Vorgehens des Angeklagten als Erschwerungsgrund wendet, setzt sie sich zu den allgemeinen Strafbemessungsgrundsätzen des § 32 Abs 3 StGB (reifliche Überlegung, sorgfältige Vorbereitung der Tat) in Widerspruch und macht ferner hinsichtlich der als Erschwerungsumstand herangezogenen "Heimtücke" lediglich die - keine Nichtigkeit begründende - bloß irrige Einordnung eines für die Strafbemessung relevanten Umstandes (Rücksichtslosigkeit, reduzierte Möglichkeit, den Angriff zu verhindern oder ihm wirksam zu begegnen - abermals § 32 Abs 3 StGB) als besonderen Strafbemessungsgrund geltend (Mayerhofer aaO § 281 Z 11 ENr 8 a).
Das Erstgericht hat ferner bei Gewichtung der Strafzumessungsschuld die (hier) nicht gesondert strafbare leichte Verletzung des Tatopfers zu Recht als erschwerend beurteilt (abermals § 32 Abs 3 StGB), wobei ein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot deshalb ausscheidet, weil der aktuelle Verletzungserfolg die Strafdrohung des § 201 Abs 2 StGB nicht (mit)bestimmt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO).
Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (§ 285 i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)