European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0140OS00081.16T.1020.000
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Der Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Elisabeth H***** – soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung – des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und 2 erster Fall StGB schuldig erkannt.
Danach hat sie sich am 20. September 2015 in L***** ein ihr anvertrautes Gut in einem 5.000 Euro übersteigenden Wert, nämlich einen goldenen Brillantring der Andrea V***** im Wert von etwa 64.000 Euro, mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz zugeeignet.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 10a und 11 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht.
Gesetzmäßige Ausführung der Diversionsrüge (Z 10a) erfordert – abgesehen von der Geltendmachung von Feststellungsmängeln – auf der Gesamtheit des Urteilssachverhalts basierende, methodisch korrekte Argumentation einer rechtsfehlerhaften Beurteilung der Diversionsvoraussetzungen, die kumulativ vorliegen müssen (RIS‑Justiz RS0124801). Diese Vorgaben verfehlt die Beschwerdeführerin schon deshalb, weil sie behauptet, sie habe sich „bis zum gegenständlichen Vorfall nichts zu Schulden kommen“ lassen und sich „zuvor – auch ihren Arbeitgebern gegenüber – stets wohl verhalten“. Dieses Vorbringen übergeht die Feststellungen zur – unter dem Aspekt nicht schwerer Schuld im Sinn des § 198 Abs 2 Z 2 StPO (vgl Schroll , WK‑StPO § 198 Rz 14 [zufolge Verweises auf § 32 StGB seien demnach alle für die Bemessung der Strafe nach §§ 32 ff StGB maßgeblichen Faktoren zu berücksichtigen]) und mit Blick auf spezialpräventive Erfordernisse relevanten – einschlägigen Vorstrafenbelastung (vgl US 2 iVm ON 2 S 109 [wonach die Beschwerdeführerin 2010 wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3, 148 zweiter Fall StGB und des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB verurteilt wurde]) und entzieht sich damit einer inhaltlichen Erwiderung (14 Os 58/06w; 11 Os 97/06h; 15 Os 61/05t).
Mit der Kritik am Unterbleiben einer Vorhaftanrechnung bringt die Sanktionsrüge (Z 11) bloß ein Berufungsvorbringen zur Darstellung (vgl § 283 Abs 2 zweiter Satz StPO; RIS-Justiz RS0091555).
Gleiches gilt für die weitere Sanktionsrüge, die – bloß nominell, jedoch ohne inhaltliche Konkretisierung – einen unvertretbaren Verstoß gegen Bestimmungen über die Strafbemessung (Z 11 dritter Fall) behauptet, der Sache nach jedoch bloß die Strafhöhe und das (vom Erstgericht begründete) Unterbleiben zur Gänze bedingter Strafnachsicht (RIS-Justiz RS0100032) bekämpft.
Der die Qualifikationsgrenze des § 133 Abs 2 erster Fall StGB um mehr als das Zwölffache übersteigende Wert der Beute stellt zwar keinen besonderen Erschwerungsgrund nach § 33 StGB dar, ist aber im Rahmen allgemeiner Strabemessungserwägungen (§ 32 Abs 3 StGB) zu berücksichtigen, weshalb die aggravierende Wertung durch das Erstgericht keinen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot bedeutet (RIS-Justiz RS0091126, RS0100061).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).
Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)