Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil - das auch unbekämpfte Freisprüche enthält - wurde Franz W***** des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt, weil er am 28. April 2005 in Wien Elisabeth C***** vorsätzlich am Körper verletzte, indem er ihr mit der Faust ins Gesicht schlug, wodurch diese einen Bluterguss rund um das rechte Auge erlitt.
Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 und 10a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Die Unvollständigkeit der Urteilsbegründung zur Lokalisation der Verletzung (rechts oder links) behauptende Mängelrüge (Z 5) negiert die eingehenden Ausführungen dazu in US 5.
Eine Aktenwidrigkeit liegt nur vor, wenn ein Urteil den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergibt (Fabrizy, StPO9 § 281 Rz 47). Dem Beschwerdestandpunkt zuwider ist das Urteil diesem Nichtigkeit begründenden Vorwurf nicht ausgesetzt, weil sich die Formulierung „der Angeklagte hat selbst nicht wirklich in Abrede gestellt, dass er die Verletzung von Elisabeth C***** verursacht hat" (US 5) auf mehrere Aussagen des Angeklagten stützen kann, in denen er die Verletzung der Frau mit einem Streit um eine Bettdecke in kausalen Zusammenhang brachte (S 31, 51, 193, 195). Die Diversionsrüge (Z 10a) begnügt sich mit der bloßen Behauptung des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 90a StPO, übergeht dabei aber die erstgerichtlichen Feststellungen zur massiv einschlägigen, die Voraussetzungen nach § 39 StGB erfüllenden Vorstrafenbelastung des Beschwerdeführers (US 4, 8) und entzieht sich somit einer Erledigung nach §§ 285c Abs 2, 286 ff StPO.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Erledigung der unter einem erhobenen Berufung folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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