Rechtssatz
Die unterbliebene Anrechnung einer Vorhaft kann - ausgenommen die Möglichkeiten des § 400 StPO - nur mit Berufung geltend gemacht werden (§ 283 Abs 2 StPO). Eine Urteilsnichtigkeit stellt ein solcher Fehler nicht (mehr) dar.
15 Os 140/94 | OGH | 17.11.1994 |
nur: Eine Urteilsnichtigkeit stellt ein solcher Fehler nicht (mehr) dar. (T1) |
14 Os 45/98 | OGH | 30.06.1998 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Unrichtige Anrechnung der Vorhaft nur auf die Geldstrafe begründet keine Nichtigkeit. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19930302_OGH0002_0140OS00010_9300000_001
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