OGH 14Os45/98

OGH14Os45/9830.6.1998

Der Oberste Gerichtshof hat am 30.Juni 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Mayrhofer, Dr.Holzweber, Dr.Ratz und Dr.Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Köberl als Schriftführer, in der Strafsache gegen Mamdouh Shehata F***** wegen des Finanzvergehens der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach §§ 37 Abs 1 lit a, 38 Abs 1 lit a FinStrG und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 19.November 1997, GZ 12 d Vr 9.440/97-25, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Mamdouh Shehata F***** der Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach §§ 37 Abs 1 lit a, 38 Abs 1 lit a FinStrG (I.) und der Monopolhehlerei nach § 46 Abs 1 lit a FinStrG (II.) schuldig erkannt.

Darnach hat er in Wien von einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt bis zum 23.September 1997

I. in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, Sachen, hinsichtlich welcher von bislang unausgeforschten Tätern ein Schmuggel begangen worden war, nämlich zumindest 1.810 Stangen Zigaretten verschiedener Marken, von unbekannten Schmugglern gekauft und weiterveräußert (strafbestimmender Wertbetrag 813.818 S) und

II. zugleich durch die unter I. angeführten Taten vorsätzlich Monopolgegenstände, hinsichtlich welcher in Monopolrechte eingegriffen worden war, gekauft (Bemes- sungsgrundlage 669.860 S).

Die dagegen vom Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 3, 4, 5, 9 lit a und 11 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde versagt.

Rechtliche Beurteilung

Der Verfahrensrüge (Z 3) zuwider wurde durch die - unwidersprochene (S 193) - Verlesung der Angaben des Zeugen Musba Halil H***** (alias Silim Rabia H***** alias Sami I*****) vor der Finanzstrafbehörde die Vorschrift des § 252 Abs 1 Z 1 StPO nicht verletzt, war doch der Genannte laut Zentralmeldeauskunft seit 1976 nicht aufrecht gemeldet (S 127), ca einen Monat vor der Hauptverhandlung nach einem Hungerstreik ohne Bekanntgabe einer Entlassungsadresse (S 191) aus der Schubhaft entlassen worden und es konnte sein Aufenthaltsort von der Bundespolizeidirektion Wien nicht eruiert werden (S 143; vgl Mayerhofer StPO4 § 252 E 35).

Durch die Ablehnung der Einholung eines graphologischen Gutachtens und von Vergleichsunterschriften des Zeugen H***** zum Beweis dafür, daß die auf Zigarettenverkäufe hinweisenden Eintragungen im - auch nach dessen Angaben (S 67) - unstreitig im Eigentum des Angeklagten stehenden Notizbuch mit einer Ausnahme nicht von ihm stammten (Z 4), wurde er in seinen Verteidigungsrechten nicht verletzt.

Der Beschwerdeführer vermochte bei dieser ihn massiv belastenden Sachlage nicht darzutun, warum ihn der Umstand, daß allenfalls auch andere Personen in seinem Notizbuch derartige Aufstellungen von Zigarettenstangengeschäften machten, exkulpieren könnte. Die Tatrichter verwiesen vielmehr schlüssig darauf, daß es sich bei diesen Personen dann nur um Komplizen des für die Taten verantwortlichen Angeklagten gehandelt hätte.

Entgegen dem Vorbringen in der Mängelrüge (Z 5) konnte das Erstgericht die Anzahl der in Rede stehenden Zigarettenstangen logisch und empirisch einwandfrei anhand der im erwähnten Notizbuch enthaltenen, von wem immer vorgenommenen Aufzeichnungen (vgl auch Beilagen A, B zu ON 5) ermitteln.

Diese Feststellung, daß die sichergestellten Zigaretten schon vor längerer Zeit in der Wohnung des Angeklagten versteckt worden waren, gründete das Erstgericht auf die Aussage des erhebenden Finanzbeamten Raimund W***** (S 185; US 6).

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) läßt eine prozeßordnungsgemäße Darstellung vermissen, indem sie die expliziten Urteilsfeststellungen zur subjektiven Tatseite, insbesondere der gewerbsmäßigen Begehungsweise (US 5, 8; vgl Leukauf/Steininger Komm3 § 5 RN 7) übergeht.

In der Strafzumessungsrüge (Z 11) führt der Angeklagte lediglich Berufungsgründe aus:

Die Aufteilung des Wertersatzes, bei der nur auf bekannte Beteiligte Bedacht zu nehmen ist, ist eine nur im Rahmen des Berufungsverfahrens überprüfbare Ermessensentscheidung (Dorazil/Harbich FinStrG § 19 E 33, 38, 39).

Die unrichtige (§ 23 Abs 4 letzter Satz FinStrG) Anrechnung der Vorhaft nur auf die Geldstrafe begründet keine Nichtigkeit (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 11 E 36 j) und wird vom Berufungsgericht zu korrigieren sein (§ 283 Abs 2 zweiter Satz StPO).

Auch der im Rahmen der Berufungsausführung behauptete Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot liegt nicht vor, haben die Tatrichter doch nicht den Wert (Mayerhofer aaO E 11), sondern die große Menge (zumindest 1.810 Stangen Zigaretten) ersichtlich mit Blick auf die aus den mehrfachen Angriffen erhellende erhöhte kriminelle Energie als erschwerend angenommen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung ist in § 390 a StPO begründet.

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