OGH 13Os30/07x

OGH13Os30/07x11.4.2007

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. April 2007 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Ratz und Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Mag. Hetlinger und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Mag. Lendl, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Kurz als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dagobert Sigmar M***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall und 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Krems an der Donau als Schöffengericht vom 5. Oktober 2006, GZ 16 Hv 68/06p-324, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Dagobert Sigmar M***** wurde des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall und 15 StGB schuldig erkannt. Danach hat er

A) mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten

unrechtmäßig zu bereichern, und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von schwerem Betrug eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, nachgenannte Personen durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die Vorgabe, ein zahlungsfähiger und zahlungswilliger Kunde zu sein bzw solche zu vertreten, oder durch die unrichtige Behauptung, er könne Kredite, Bankgarantien oder Investoren vermitteln, zu Handlungen, nämlich zur Übergabe von Geld oder zur Erbringung von Dienst- oder Sachleistungen, welche diese an ihrem Vermögen in einem 50.000 Euro übersteigenden Betrag schädigten bzw schädigen sollten,

I.) verleitet, und zwar

1.) von 21. Jänner 2001 bis 9. Jänner 2002 in Sch***** Wilfried W***** zur Erbringung von Dienstleistungen, wodurch dieser einen Schaden von 4.221,17 Euro erlitt;

2.) von Herbst 2001 bis Oktober 2002 in Sch***** Franz L***** zur Einstellung seiner Pferde, wodurch dieser einen Schaden in der Höhe von 32.702,77 Euro erlitt;

3.) von September 2001 bis Februar 2002 in Sch***** die Alois R***** GesmbH zur Erbringung von Instandsetzungsarbeiten, wodurch diese einen Schaden in der Höhe von 42.000 Euro erlitt;

4.) von 7. Jänner 2002 bis 5. Februar 2003 in Sch***** das Unternehmen G***** (Dr. Heinrich W*****) zur Erbringung von Ingenieurleistungen, wodurch dieser ein Schaden in der Höhe von 31.419,68 Euro entstand;

5.) im März 2002 in Sch***** Dipl. Ing. Günter F***** zur Erbringung von Vermessungsarbeiten, wodurch dieser einen Schaden in der Höhe von 10.140 Euro erlitt;

6.) von 18. April 2002 bis 15. Juni 2002 in Sch***** Christoph Z***** zum Beschlagen seiner ca 40 Pferde, wodurch dieser einen Schaden in der Höhe von 1.185 Euro erlitt;

7.) von 29. Mai 2002 bis 20. Juni 2002 in Sch***** Angestellte des Unternehmens K***** zur Durchführung von verkehrstechnischen Untersuchungen, wodurch diese einen Schaden in der Höhe von 4.164,05 Euro erlitt;

8.) von Herbst 2002 bis Frühjahr 2003 in Sch***** Angestellte des Unternehmens L***** GesmbH & Co KG zur „Verleihung" von zwei Traktoren, wodurch dieses Unternehmen einen Schaden in der Höhe von 12.440 Euro erlitt;

9.) von 14. November 2003 bis 17. September 2004 in O***** und andernorts Peter B***** zur Übergabe von 1,099.765 Euro in mehreren Tranchen sowie zur Erbringung von Sachleistungen in der Höhe von 137.225,98 Euro, wodurch dieser einen Schaden von insgesamt 1,236.990,98 Euro erlitt;

10.) von 4. März 2004 bis 5. März 2004 in O***** Angestellte des Unternehmens B***** GesmbH zur Lieferung von Einstreumaterial, wodurch dieses Unternehmen einen Schaden in der Höhe von 4.500,04 Euro erlitt;

11.) am 28. September 2004 in O***** Angestellte des Unternehmens Johann P***** GesmbH zur Lieferung von Pferdeeinstreu, wodurch dieses Unternehmen einen Schaden in der Höhe von 3.021,48 Euro erlitt;

12.) von November 2004 bis Dezember 2004 in O***** Franz H***** zur Lieferung von Heu und Stroh und zur Erbringung von Arbeitsleistungen, wodurch dieser einen Schaden in der Höhe von 1.943 Euro erlitt;

13.) im Dezember 2004 in O***** Hermann F***** zur Erbringung von Arbeitsleistungen, wodurch dieser einen Schaden in der Höhe von 400 Euro erlitt;

14.) von Dezember 2004 bis Juni 2005 in Sch***** Dkfm. DDr. Silvio U***** zur Gestattung der Einstellung von etwa 40 Pferden und Überlassung diverser Räumlichkeiten, wodurch dieser einen Schaden in der Höhe von 45.045 Euro erlitt;

15.) von 27. Dezember 2004 bis 29. März 2005 in Sch***** Angestellte des Unternehmens A***** GesmbH zur Erbringung von Installationsarbeiten, wodurch diese einen Schaden in der Höhe von 8.465,71 Euro erlitt;

16.) von Dezember 2004 bis 31. Mai 2005 in P***** Franz E***** zur Lieferung von 26.190 kg Heu, wodurch dieser einen Schaden in der Höhe von 2.619 Euro erlitt;

17.) von 19. Mai 2005 bis 4. Juni 2005 in H***** und andernorts Dr. Alfred M***** und Mag. Andreas R*****, die Geschäftsführer der E***** GmbH, zur Zahlung von 70.000 Euro, wodurch diese einen Schaden in dieser Höhe erlitten;

II.) zu verleiten versucht, und zwar

1.) am 15. Mai 2005 in P***** Dipl. Ing. Dr. Walter H***** zur Zahlung von 160.000 Euro und

2.) von 19. Mai 2005 bis 4. Juni 2005 in H***** und andernorts Dr. Alfred M***** und Mag. Andreas R***** über die zu I/17 beschriebene Tat hinaus zur Zahlung eines weiteren Betrages von 55.000 Euro.

Rechtliche Beurteilung

Der aus Z 5, 9 lit a, 10 und 11 des § 281 Abs 1 StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu. Keineswegs hat das Schöffengericht die Angaben der in den Entscheidungsgründen angeführten Zeugen bloß ohne eigene Stellungnahme zu deren Beweiswert wiedergegeben. Es hat den Zeugen entweder ausdrücklich oder durch den Verweis auf bestätigende Angaben anderer Zeugen oder sonstige Indizien jeweils mit nicht zu beanstandender Deutlichkeit Glaubwürdigkeit beigemessen. Dies gilt auch für die gegen den vom Angeklagten erhobenen Vorwurf der Lüge abgewogene Aussage des als Verwalter für diesen tätig gewordenen Georg V*****. Dass sich der Zeuge aufgrund der Zusage, „später auf Gut „Schw*****" als Verwalter eingestellt zu werden, zu vorerst unentgeltlicher Tätigkeit bereit gefunden hatte, geht aus den Entscheidungsgründen ebenfalls eindeutig hervor (US 62; I/1). Indem der Beschwerdeführer dem Zeugen L***** unter Hinweis auf dessen angebliche Kenntnis von einer in einem deutschen Strafverfahren über den Angeklagten verhängten Untersuchungshaft die Vertrauenswürdigkeit abzusprechen sucht, stellt er nur - aus Z 5 unzulässig - die Beweiswürdigung der Tatrichter in Frage, ohne solcherart formale Begründungsmängel aufzuzeigen. Nicht nachzuvollziehen ist der Vorwurf mangelnder Feststellung eines betrügerischen Schadens zu I/2 (der Sache nach Z 9 lit a), wurde dieser doch ausdrücklich darin gesehen, dass der Zeuge die Verwahrung der Pferde des Angeklagten nicht übernommen und diese nicht versorgt hätte, wäre ihm bewusst geworden, dass dieser nicht in der Lage und willens sein würde, das im Eigentum L*****s stehende Gut „Schw*****" zu kaufen. Mit der Schadenshöhe bekämpft die Mängelrüge mit Blick auf die Gesamtschadenssumme keine für die Entscheidung über Schuld oder Subsumtion entscheidende Tatsache. Unerfindlich bleibt auch, weshalb die Urteilsannahme, wonach L***** nach Scheitern des Kaufs nicht mehr „mit der unentgeltlichen Unterbringung der Pferde" einverstanden war, im Widerspruch zur Konstatierung stehen sollte, dass er sich zur Verwahrung der Pferde nicht verstanden hätte, wenn er „gewusst hätte, dass der Angeklagte weder das Gut kaufen, noch die Einstell- und Versorgungskosten zahlen wird" (US 11 und 48; I/2). Was die Mängelrüge aus der - in die Beweiswürdigung eingeflossenen - Aussage des Angeklagten, „ausschließlich erfolgsbezogene Absprachen getroffen zu haben", zu dessen Gunsten ableiten will, wird nicht klar. Dass sie bei ihrem Vorwurf offenbar unzureichender Begründung nicht Maß an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe nimmt, kommt hinzu (I/3).

Letzteres gilt insbesondere auch für das bloß vage die Beweiswürdigung zu I/4, 5 und 7 kritisierende weitere Rechtsmittelvorbringen. Warum keine „Umwidmung" hinsichtlich des Gutes „Schw*****" erfolgt ist, kann als nicht entscheidend dahinstehen. Im Übrigen hatte der Angeklagte, vom Beschwerdeführer unbestritten, gegenüber Dr. W***** und nachträglich auch gegenüber Dipl. Ing. F***** betont, dass „die Umwidmung des Geländes durch die Gemeinde bereits erledigt sei", sodass von einem Indiz, dass Dagobert M***** trotz seiner eigenen Vermögenslosigkeit vorgehabt hat, Investoren zu suchen und sie für das Projekt zu begeistern", keine Rede sein kann (US 14 f).

Indem auch zu I/6 nicht an der Gesamtheit der Beweiswerterwägungen der Tatrichter Maß genommen wird, geht der Vorwurf offenbar unzureichender Begründung auch insoweit ins Leere. Nichts anderes gilt in Betreff der zu I/7 genannten Taten. Auch insoweit wird nur vage die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes in Frage gestellt, ohne formelle Begründungsmängel aufzuzeigen. Weshalb bei dieser Tat die Frage einer Umwidmung zu erörtern gewesen wäre, lässt die Mängelrüge nicht erkennen.

Die zu I/9 geäußerten Zweifel an der vom Erstgericht bejahten Glaubwürdigkeit des Zeugen B***** stellen erneut aus Z 5 unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung des Schöffengerichtes dar. Bloß gegen die Beweiswürdigung der Tatrichter richtet sich auch das zu I/11 erstattete, demnach nicht sachbezogen erwiderungsfähige Vorbringen des Beschwerdeführers. Warum angesichts geleisteter Zahlungen für vorangegangene Lieferungen für die formal einwandfreie Feststellung nachfolgenden betrügerischen Vorgehens die Annahme erforderlich gewesen sein sollte, dass ein entsprechender Wille bereits „bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung mit der Firma P*****" vorhanden war, ist nicht nachzuvollziehen.

Gleiches gilt für angeblich gesteigerte Begründungserfordernisse zu I/12 aufgrund des Verhältnisses bezahlter und unbezahlter Lieferungen des Franz H***** und des Umstandes, dass der Angeklagte zuvor von Peter B***** hohe Geldbeträge erhalten hatte.

Die Tatrichter sind davon ausgegangen, dass das von B***** erhaltene Geld nicht zur freien Disposition des Angeklagten stand, weshalb der Hinweis auf die angeblich zu Unrecht angenommene „völlige Vermögenslosigkeit" des Angeklagten ebensowenig verständlich ist. Ob ein Teil des Hermann F***** verursachten Schadens auf Leistungen vor täuschungsbedingten Abbauarbeiten entfiel, beeinflusst das infolge Zusammenrechnung nach § 29 StGB davon unabhängige Überschreiten der im § 147 Abs 3 StGB genannten Wertgrenze nicht und ist daher aus Z 5 unbeachtlich. Die zu I/13 getroffenen Feststellungen hinwieder fußen

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