Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Teilfreispruch enthält, wurde Samy D***** des Verbrechens nach § 12 Abs. 1 und Abs. 3 Z 3 SGG (Punkt A des Urteilssatzes) sowie des Vergehens nach § 16 Abs. 1 SGG (Punkt B) schuldig erkannt.
Darnach hat er in Wien den bestehenden Vorschriften zuwider
(zu A) in der Zeit von Anfang 1992 bis Sommer 1992 Suchtgift in einer Menge, die zumindest das 25-fache der im § 12 Abs. 1 SGG angeführten (großen) Menge ausmachte, nämlich (165 Gramm) Heroin, durch Verkauf bzw. Überlassen (folgender Teilmengen) an nachgenannte Personen in Verkehr gesetzt, und zwar
1. an Günter B***** 5 Gramm;
2. an Thomas J***** insgesamt rund 40 Gramm;
3. an einen Unbekannten (Tommy) insgesamt 4 Gramm;
4. an Gabriele S***** und Peter S***** insgesamt 20 Gramm;
5. an Sandra G***** zumindest 20 Gramm;
6. an Doris D***** und Wolfgang L***** insgesamt zumindest 20 Gramm;
7. an Richard K***** 1 Gramm;
8. an Claudia G***** insgesamt rund 15 Gramm;
9. an Belinda H***** und Eduard M***** zumindest 40 Gramm;
(zu B) in der Zeit von Anfang 1991 bis September 1992 wiederholt Haschisch und Heroin erworben und besessen.
Rechtliche Beurteilung
Der Sache nach nur die Annahme der Qualifikation nach § 12 Abs. 3 Z 3 SGG und den Ausspruch über die Vorhaftanrechnung bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 5, 5 a, 10 und 11 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.
Entgegen dem Vorbringen in der Mängelrüge (Z 5) findet die bekämpfte Feststellung über die von Gabriele und Peter S***** einerseits (Punkt A/4) und von Doris D***** sowie Wolfgang L***** andererseits (Punkt A/6) bezogenen (Teil-)Quanten von je 20 Gramm Heroin in den im Urteil (US 5 f) verwerteten Aussagen der Zeuginnen Gabriele S***** und Doris D***** über den beim Angeklagten getätigten Ankauf von "20 Gramm" (S 413/I) bzw. "20, 30 Gramm" (S 455/I) Heroin eine ausreichende Stütze. Daß der Schöffensenat diese - gegenüber den von den beiden Zeuginnen (jeweils in ihrer damaligen Eigenschaft als Verdächtige) vorgebrachten Einlassungen vor dem Sicherheitsbüro (S 89/I und 183 a/I) erweiterten - Angaben dem bezüglichen Schuldspruch (Punkt A) zugrunde gelegt hat, stellt einen Akt freier Beweiswürdigung (§ 258 Abs. 2 StPO) dar, der im Nichtigkeitsverfahren gegen kollegialgerichtliche Urteile einer Anfechtung entzogen ist. Entsprechend dem Gebot zu einer gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs. 2 Z 5 StPO) war das Gericht nach Lage des Falles auch nicht verhalten, sich mit den Depositionen der genannten Belastungszeugen und mit allen (später) möglichen Einwendungen gegen deren Glaubwürdigkeit im Detail auseinanderzusetzen; genug daran, daß die Tatrichter - wie vorliegend geschehen - in den Entscheidungsgründen ihre (die in Frage gestellten Quantitätsangaben einschließenden) Erwägungen dargelegt haben, aus denen sie diesen Zeugen unter Abwägung deren Angaben vor der Sicherheitsbehörde und in der Hauptverhandlung unter gleichzeitiger Würdigung der Verantwortung des Angeklagten Glauben schenkten (US 5, 6).
Auch in der - gemeinsam mit der Mängelrüge (Z 5) ausgeführten - Tatsachenrüge (Z 5 a) versucht der Beschwerdeführer bloß, unter hypothetisch-beweiswürdigenden Überlegungen die Verfahrensergebnisse einer anderen, für ihn (vermeintlich) günstigeren Deutung zu unterziehen, als es den denklogischen und lebensnahen - wenn auch nicht unbedingt zwingenden - Erwägungen des Erstgerichtes entspricht.
Dies gilt gleichermaßen für die vom Angeklagten aus der im Urteilstenor in Ansehung der Fakten A/2 und A/8 gewählten Diktion ("rund" 40 Gramm bzw. "rund" 20 Gramm Heroin - US 2) abgeleiteten Behauptung eines von den Tatrichtern in bezug auf die hievon betroffenen (Teil-)Mengen offen gelassenen "Unsicherheitsspielraumes", der in Wahrheit nicht vorliegt. Die Beschwerde läuft vielmehr auch unter dem Aspekt dieses Nichtigkeitsgrundes (Z 5 a) insgesamt auf eine gegen Urteile der Kollegialgerichte unzulässige Schuldberufung hinaus, ohne aktenkundige Umstände aufzuzeigen, die geeignet wären, Bedenken - geschweige denn, solche erheblicher Natur - gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken.
Im übrigen wäre auch im Fall der von der Beschwerde begehrten Annahme eines gegenüber den Urteilsprämissen um 35 Gramm auf (insgesamt) 130 Gramm (und nicht, wie der Angeklagte - rechnerisch irrig - vermeint, auf 125 Gramm) reduzierten Heroinquantums die für die Annahme der Qualifikation nach § 12 Abs. 3 Z 3 SGG relevante Menge von (zumindest) 37,5 Gramm Reinsubstanz - als das Fünfundzwanzigfache der für Heroin maßgeblichen Grenzmenge von 1,5 Gramm (vgl. RZ 1987/48 = EvBl. 1988/3; Mayerhofer-Rieder Nebenstrafrecht2 E 10 zu § 12 SGG) - jedenfalls überschritten. Handelte es sich doch vorliegend nach den mängelfrei begründeten erstrichterlichen Feststellungen - vgl. insbesondere die im Urteil verwerteten (US 4) Aussagen der Zeugen Belinda H***** und Thomas J***** in der Hauptverhandlung, wonach der Beschwerdeführer "bestes" Heroin "pur" bzw. "nicht vermischt" vertrieben hat (AS 450 ff/I, 453 ff/I) - um Heroin "sehr guter" Qualität (US 6 und 7), für dessen Streckung aktenmäßige Hinweise fehlen.
Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen der Subsumtionsrüge (Z 10) dem Erstgericht hinsichtlich des Tatbestandsmerkmales der "großen" Menge (im Sinne des § 12 Abs. 1 SGG) - und damit auch bei der Annahme der Qualifikation nach § 12 Abs. 3 Z 3 SGG - einen Rechtsirrtum mit dem Argument vorwirft, daß dieses Kriterium bei Heroin (erst) ab einem Quantum von "5 Gramm Reinsubstanz" gegeben sei, genügt der Hinweis auf die ständige Rechtsprechung - siehe oben - des Obersten Gerichtshofes - der in bezug auf das Suchtgift Heroin der vom Angeklagten durch den Hinweis auf die Belegstelle in Foregger-Litzka SGG2 (Erl. IV zu § 12) relevierten Empfehlung des Suchtgiftbeirates nicht gefolgt ist (vgl. EvBl. 1988/131) - wonach bei diesem Suchtgift die sogenannten Grenzmenge bereits bei 1,5 Gramm Reinsubstanz (verbrechensqualifizierend nach § 12 Abs. 1 SGG) anzunehmen ist.
Näherer Feststellungen über den Reinheitsgrad des vom Angeklagten weitergegebenen Suchtgiftes bedurfte es (entgegen dem weiteren Beschwerdevorbringen in der Rechtsrüge - Z 10) für die Subsumtion des Tatverhaltens (laut Punkt A) unter § 12 Abs. 3 Z 3 SGG nicht, weil sich das Inverkehrsetzen des im Urteil mängelfrei konstatierten Quantums von 165 Gramm hochwertigem Heroin unzweifelhaft auf eine Menge erstreckte, die jedenfalls 37,5 Gramm Reinsubstanz enthalten hat. Die Beschwerde hält im übrigen nicht - wie es die gesetzmäßige Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes erfordert - am gesamten maßgeblichen Urteilssachverhalt fest, sondern kritisiert prozeßordnungswidrig bloß die tatrichterliche Beweiswürdigung.
Auf die verfehlt (§ 283 Abs. 2 StPO) als Nichtigkeit nach § 281 Abs. 1 Z 11 StPO relevierte mangelhafte Vorhaftanrechnung wird bei Erörterung der vom Angeklagten außerdem ergriffenen Berufung eingegangen werden (vgl. Leukauf-Steininger Komm.3 RN 10; Foregger-Serini-Kodek StGB5 Erl. III je zu § 38; Mayerhofer-Rieder StPO3 E 36 j zu § 281 Z 11).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Das Schöffengericht verurteilte den Angeklagten nach § 12 Abs. 3 SGG unter Anwendung des § 28 StGB zu zweieinhalb Jahren Freiheitsstrafe; auf diese wurde gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 StGB die Vorhaft vom 21. September 1992, 17.00 Uhr, bis 22.April 1993, 12.00 Uhr, angerechnet.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen als erschwerend, hingegen das teilweise Geständnis und die eigene Suchtgiftabhängigkeit als mildernd.
Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe an.
Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.
Das Erstgericht hat die Strafzumessungsgründe im wesentlichen vollständig festgestellt und auch zutreffend gewürdigt. Von einer bloß untergeordneten Tatbeteiligung des Angeklagten kann nach Lage des Falles keine Rede sein; auch die vom Berufungswerber behauptete "ehrliche Art", die von seinen Suchtgiftabnehmern "stets gewürdigt" worden sei, vermag keinen Milderungsgrund darzustellen. Dem Einwand, in Österreich sonst in keiner Weise mit dem Strafgesetz in Konflikt geraten zu sein, steht die Verurteilung des Angeklagten durch das Bezirksgericht Retz zum AZ U 19/90 wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB entgegen.
Ausgehend von den sohin gegebenen Strafzumessungsgründen und unter Bedachtnahme auf die im § 32 StGB normierten allgemeinen Grundsätze für die Strafbemessung ist die vom Erstgericht - bei einem Strafrahmen von einem bis zu fünfzehn Jahren - ausgesprochene Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren nicht überhöht.
Die vom Angeklagten vermißte Anrechnung der Vorhaft bereits ab dem Zeitpunkt seiner am 11.September 1992, 17.00 Uhr, erfolgten Verhaftung (S 238/I) hinwieder ist zu Recht unterblieben, weil er nach der Aktenlage während dieser Zeit (bis 21.September 1992, 17.00 Uhr) die über ihn im (oben bezeichneten) Verfahren zum AZ U 19/90 des Bezirksgerichtes Retz verhängte Ersatzfreiheitsstrafe von zehn Tagen verbüßt hat (ON 17, 18/I).
Es war darum auch der Berufung ein Erfolg zu versagen und insgesamt spruchgemäß zu erkennen.
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