OGH 7Ob607/86 (RS0008539)

OGH7Ob607/8620.12.2023

Rechtssatz

Auch nach dem SachwalterG ist Voraussetzung für die Bevollmächtigung eines Rechtsanwaltes zur Einbringung der dem Betroffenen zustehenden Anträge und Rechtsmittel, dass der Betroffene bei der Vollmachtserteilung fähig war, den Zweck der dem Rechtsvertreter erteilten Vollmacht zu erkennen. Bei offenkundiger Unfähigkeit zu dieser Erkenntnis muss die Bevollmächtigung als unwirksam angesehen werden.

Erwachsenenvertreter

 

Normen

AußStrG 2005 §119
AußStrG 2005 §120
AußStrG 2005 §127
AußStrG §238, AußStrG §249

7 Ob 607/86OGH10.07.1986
8 Ob 550/87OGH09.04.1987
8 Ob 678/88OGH11.05.1989
4 Ob 574/89OGH12.09.1989
2 Ob 573/89OGH12.09.1989
8 Ob 640/89OGH08.09.1989
8 Ob 635/93OGH18.11.1993

Auch

1 Ob 513/96OGH30.01.1996

Auch

9 Ob 243/99xOGH29.09.1999

Auch

6 Ob 133/00bOGH28.06.2000

Vgl auch; Beisatz: Wenn ein Behinderter des Gebrauchs der Vernunft nicht gänzlich beraubt und er deswegen geschäftsunfähig ist, kann er im Sachwalterschaftsverfahren auch selbständig auftreten und einen Rechtsanwalt zur Wahrung seiner Interessen bevollmächtigen. Das Recht auf selbständiges Einschreiten steht dem Betroffenen insbesondere dann zu, wenn in einer bedeutsamen Frage (§ 273a Abs 3 ABGB) zwischen dem Sachwalter und dem Betroffenen Uneinigkeit besteht. Gegebenenfalls muss ein Kollisionskurator bestellt werden. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Die strittige Enthebung der Vereinssachwalterin und die Bestellung eines Familienangehörigen, der noch dazu der Sohn des künftigen Prozessgegners des Betroffenen ist. (T2)

1 Ob 277/03xOGH16.12.2003

Vgl auch; Beisatz: Hier: Meinungsverschiedenheit zwischen dem Betroffenen und seinem ehemaligen Sachwalter über die Genehmigungsfähigkeit der Schlussrechnung. (T3)

3 Ob 166/03pOGH26.11.2003

Beisatz: Ob im Einzelfall diese Voraussetzungen vorliegen, ist keinesfalls eine erhebliche Rechtsfrage. (T4)

1 Ob 17/04pOGH10.02.2004

Vgl auch

1 Nc 34/04xOGH03.03.2004

Vgl auch; Beis wie T1 nur: Wenn ein Behinderter des Gebrauchs der Vernunft nicht gänzlich beraubt und er deswegen geschäftsunfähig ist, kann er im Sachwalterschaftsverfahren auch selbständig auftreten und einen Rechtsanwalt zur Wahrung seiner Interessen bevollmächtigen. (T5)<br/>Beisatz: Im Rahmen dieser Befugnis darf der Betroffene im Sachwalterschaftsverfahren gefällte Entscheidungen auch mit von ihm verfassten und eingebrachten Rechtsmitteln bekämpfen. (T6)

1 Ob 90/06aOGH16.05.2006

Vgl auch; Beisatz: Nach ständiger Rechtsprechung ist Voraussetzung für die wirksame Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts, dass die betroffene Person bei der Vollmachtserteilung fähig war, den Zweck der dem Rechtsvertreter erteilten Vollmacht zu erkennen. Nur bei offenkundiger Unfähigkeit zu dieser Erkenntnis ist die Bevollmächtigung unwirksam. Ob diese Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen, ist keine erhebliche Rechtsfrage. (T7)<br/>Beisatz: An dieser Judikatur ist auch nach Inkrafttreten des neuen Außerstreitgesetzes festzuhalten, weil dessen §§ 119 und 120 im Wesentlichen § 238 AußStrG aF entsprechen. (T8)

10 Ob 48/06sOGH17.08.2006

Vgl auch; Beis ähnlich wie T7

1 Ob 81/08fOGH10.06.2008

Auch

2 Ob 173/08tOGH13.11.2008

Auch

4 Ob 100/09yOGH09.06.2009

Vgl; Beisatz: Der Betroffene kann aber auch einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung seiner Interessen bevollmächtigen, es sei denn, er wäre offenkundig unfähig, den Vollmachtszweck zu erfassen. (T9)<br/>Beis wie T8; Veröff: SZ 2009/78

3 Ob 230/10kOGH14.12.2010

Beis wie T7

6 Ob 240/10bOGH28.01.2011

Vgl auch; Beis wie T7; Beis wie T8

4 Ob 122/11mOGH20.09.2011

Vgl auch; Beisatz: Ein gewillkürter Vertreter (der nicht Rechtsanwalt oder Notar ist) hat seine Bevollmächtigung im Sachwalterschaftsverfahren nach § 6 Abs 4 AußStrG iVm § 30 Abs 1 ZPO urkundlich nachzuweisen; eine mündliche Vollmachtserteilung, die nicht nach § 30 Abs 4 ZPO gerichtlich zu Protokoll erklärt wurde, reicht nicht aus. (T10)

1 Ob 97/12iOGH01.08.2012

Auch

3 Ob 175/12zOGH17.10.2012
3 Ob 55/13dOGH16.04.2013

Auch

1 Ob 91/15mOGH21.05.2015

Vgl auch; Beisatz: Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs kann eine Person, die im Übrigen keine gültigen Vollmachten erteilen kann, für Zwecke der Vertretung im Sachwalterschaftsverfahren noch einen Vertreter bevollmächtigen, soweit ihr nicht völlig die Vernunft fehlt und sie den Zweck der Vollmachtserteilung erkennen kann (so schon 10 Ob 48/06s mwN; 1 Ob 81/08f). (T11)

7 Ob 130/16tOGH31.08.2016

Auch

3 Ob 19/17sOGH22.02.2017

Beis wie T11

6 Ob 135/17xOGH29.08.2017

Auch; nur: Auch nach dem SachwalterG ist Voraussetzung für die Bevollmächtigung eines Rechtsanwaltes zur Einbringung der dem Betroffenen zustehenden Anträge und Rechtsmittel, dass der Betroffene bei der Vollmachtserteilung fähig war, den Zweck der dem Rechtsvertreter erteilten Vollmacht zu erkennen. (T12)<br/>Beis wie T4

2 Ob 224/17fOGH30.01.2018

Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Ein vom Sachwalter namens des Betroffenen gestellter Antrag auf pflegschaftsgerichtliche Genehmigung steht einem Rechtsmittel des Betroffenen gegen einen stattgebenden Beschluss nicht entgegen. Das gilt auch dann, wenn der Sachwalter selbst das Rechtsmittel als Vertreter des Betroffenen erhebt. (T13)

6 Ob 99/18dOGH28.06.2018

Beis wie T11

7 Ob 216/18tOGH21.11.2018

Auch; Beisatz: An dieser Rechtslage hat das Inkrafttreten des 2. Erwachsenenschutz‑Gesetzes am 1. 7. 2018 inhaltlich nichts geändert. (T14)

2 Ob 185/18xOGH29.11.2018

Auch

7 Ob 31/21sOGH24.03.2021
6 Ob 147/21tOGH14.09.2021

Vgl

2 Ob 151/22bOGH27.09.2022

Beis wie T14

1 Ob 233/22dOGH27.01.2023

Vgl; Beis ähnlich wie T7; Beis wie T9; Beis wie T11; Beisatz: Nur bei offenkundig (gänzlich) fehlender Fähigkeit des Betroffenen zu einer solchen Einsicht wäre die Bevollmächtigung eines gewählten Vertreters unwirksam. (T15); Beisatz: Hier: vaskuläre Demenz aufgrund einer chronischen Durchblutungsstörung. Sachverständige legte in seinem Gutachten aber dar, dass der Betroffene die Bedeutung und Folgen einer Bevollmächtigung zumindest in Grundzügen verstehen kann. (T16)

10 Ob 32/23pOGH24.07.2023

Beisatz wie T5; Beisatz wie T7; Beisatz wie T9; Beisatz wie T11<br/>Beisatz: Hier: keine gravierenden Bedenken gegen die Verneinung der wirksamen Vollmachtserteilung. (T17)

1 Ob 105/23gOGH27.06.2023

vgl; Beisatz wie T11; Beisatz wie T15

1 Ob 143/23wOGH20.09.2023

Beisatz wie T11; Beisatz wie T15<br/>Beisatz: Die wirksame Erteilung einer Verfahrensvollmacht durch die Betroffene ist nicht bereits dann ausgeschlossen, wenn die allgemeine Vollmachtsfähigkeit verneint wurde. Es bedarf weiterer Anzeichen dafür, dass die Betroffene des Gebrauchs der Vernunft gänzlich beraubt und daher offensichtlich nicht in der Lage wäre, den Zweck und das Wesen einer erteilten Verfahrensvollmacht zumindest in Grundzügen zu erfassen. (T18)<br/>Anm: Mit Verweis auf 1 Ob 233/22d und 1 Ob 105/23g

1 Ob 187/23sOGH20.12.2023

vgl; Beisatz wie T11

Dokumentnummer

JJR_19860710_OGH0002_0070OB00607_8600000_001

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