European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0070OB00216.18T.1121.000
Spruch:
Der außerordentliche Revisionrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
Das Rekursgericht wies insgesamt vier – namens der schutzberechtigten Person erhobene – Rekurse der Einschreiterin zurück. Die Bevollmächtigung durch die schutzberechtigte Person sei rechtsunwirksam, weil sie zum Zeitpunkt der Vollmachtserteilung nicht in der Lage gewesen sei, das Wesen einer Vollmacht zu verstehen. Die von der früheren Sachwalterin erteilte Vollmacht sei vom späteren Erwachsenenvertreter widerrufen worden.
Rechtliche Beurteilung
1. Insoweit im Rechtsmittel die Tatsachenfeststellungen des Rekursgerichts angegriffen werden, wird kein zulässiger Revisionsrekursgrund geltend gemacht. Der Oberste Gerichtshof ist nicht Tatsacheninstanz (RIS‑Justiz RS0007236).
2. Nach ständiger Rechtsprechung ist Voraussetzung für eine Bevollmächtigung eines anderen zur Einbringung der dem Betroffenen (der schutzberechtigten Person) zustehenden Anträge und Rechtsmittel, dass der Betroffene bei der Vollmachtserteilung fähig war, den Zweck der dem Vertreter erteilten Vollmacht zu erkennen (RIS‑Justiz RS0008539). Bei – wie hier – festgestellter offenkundiger fehlender Einsichtsmöglichkeit der schutzberechtigten Person in das Wesen der Vollmachtserteilung ist somit eine wirksame Bevollmächtigung eines gewählten Vertreters durch den Betroffenen nicht möglich. An dieser Rechtslage hat das Inkrafttreten des 2. Erwachsenenschutz‑Gesetzes am 1. 7. 2018 inhaltlich nichts geändert (§ 264 ABGB: „Bedeutung und Folgen“).
3. Den Obersten Gerichtshof bindend steht auch fest, dass der Erwachsenenvertreter die durch die frühere Sachwalterin namens der schutzberechtigten Person an die Einschreiterin erteilte Vollmacht ihrem Vertreter gegenüber mehrfach mündlich widerrufen hat. Aus welchen Gründen ein derartiger Widerruf nicht möglich sein soll, bleibt unnachvollziehbar (vgl RIS‑Justiz RS0019873 [T11]).
4. Dieser Beschluss bedarf keiner weiteren Begründung (§ 71 Abs 3 AußStrG).
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