OGH 6Ob135/17x

OGH6Ob135/17x29.8.2017

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.‑Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Betroffenen Dr. A***** P*****, geboren am 9. September 1921, *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Einschreiters Dr. R***** B*****, vertreten durch Dr. Herbert Tanzler und Dr. Ralph Mayer, Rechtsanwälte in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 10. Mai 2017, GZ 23 R 56/15f‑245, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0060OB00135.17X.0829.000

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

 

Begründung:

Nach den Ergebnissen des Sachwalterbestellungsverfahrens (insoweit unterscheidet sich der Sachverhalt von dem der im außerordentlichen Revisionsrekurs erwähnten Entscheidung 1 Ob 81/08f) ist der Betroffene zu einer Vollmachtserteilung eindeutig nicht mehr in der Lage; eine wirksame Bevollmächtigung des Einschreiters und der vormaligen Sachwalterin durch den Betroffenen habe nicht mehr erfolgen können. Unter anderem mit seiner Entscheidung ON 142 verneinte deshalb auch das Rekursgericht eine Vertretungsbefugnis des Einschreiters und der vormaligen Sachwalterin für den Betroffenen.

Nunmehr wies das Erstgericht einen „dringlichen Antrag“ des Einschreiters im Namen des Betroffenen (ON 143) zurück; der Betroffene könne keine Vollmacht mehr erteilen (ON 146). Das Rekursgericht wies den wiederum vom Einschreiter im Namen des Betroffenen erhobenen Rekurs (ON 153) zurück und verneinte ebenfalls die Fähigkeit des Betroffenen, Vollmacht zu erteilen.

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung ist Voraussetzung für eine Bevollmächtigung eines anderen zur Einbringung der dem Betroffenen zustehenden Anträge und Rechtsmittel, dass der Betroffene bei der Vollmachtserteilung fähig war, den Zweck der dem Vertreter erteilten Vollmacht zu erkennen (RIS‑Justiz RS0008539). Ob im Einzelfall diese Voraussetzungen vorliegen, ist dabei keinesfalls eine erhebliche Rechtsfrage (3 Ob 166/03p).

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