Rechtssatz
Der Kläger, dem es gemäß § 483 Abs 3 ZPO auch im Berufungsverfahren gestattet ist, die Klage zurückzunehmen, kann umso eher von mehreren in erster Instanz geltend gemachten Rechtsgründen nur mehr einen im Berufungsverfahren aufrechterhalten. An eine solche Anfechtungsbeschränkung ist das Berufungsgericht gebunden.
4 Ob 323/86 | OGH | 19.05.1987 |
Auch; Veröff: MR 1987,135 (M Walter) = WBl 1987,245 = ÖBl 1987,95 |
9 ObS 8/87 | OGH | 15.07.1987 |
Vgl auch; Beisatz: Es ist dem Rechtsmittelgericht verwehrt, von Amts wegen auf die Prüfung der rechtlichen Beurteilung hinsichtlich der übrigen Ansprüche einzugehen. (T1)<br/>Veröff: SSV - NF 1/14 |
4 Ob 98/88 | OGH | 29.11.1988 |
Auch; Beisatz: "Anti - Zahnstein" (T2) |
1 Ob 53/97v | OGH | 24.06.1997 |
Vgl; Beisatz: Auch dem Obersten Gerichtshof ist es verwehrt auf ein solches Vorbringen einzugehen. (T3) |
4 Ob 61/98v | OGH | 17.03.1998 |
Auch; nur: An eine solche Anfechtungsbeschränkung ist das Berufungsgericht gebunden. (T4)<br/>Beisatz: Kläger hält sein Begehren auf eidliche Vermögensangabe nicht mehr aufrecht. (T5) |
7 Ob 251/02s | OGH | 13.11.2002 |
Vgl auch; Beisatz: Kommt der Revisionswerber in seiner Revision auf einen in erster und zweiter Instanz noch ausdrücklich geltend gemachten Rechtsgrund nicht mehr zurück, so ist dieser Rechtsgrund damit aus der ansonsten umfassenden Beurteilungspflicht des Obersten Gerichtshofes ausgeschieden, weil das Rechtsmittelgericht an eine solche Beschränkung der Klagegründe (ebenso auch von Einwendungen auf Beklagtenseite) grundsätzlich gebunden ist. (T6) |
7 Ob 218/06v | OGH | 27.09.2006 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Rechtsausführungen der Rechtsmittelwerberin beschränken sich ausschließlich auf den Rechtsgrund ihrer Einbeziehung in einen Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter. (T7) |
8 Ob 120/06i | OGH | 23.11.2006 |
Vgl auch; Beisatz: Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs können, wenn in der Berufung nur in bestimmten Punkten eine Rechtsrüge ausgeführt wurde, andere Punkte in der Revision nicht mehr geltend gemacht werden, jedenfalls wenn es um mehrere selbstständig zu beurteilende Rechtsfragen geht. (T8)<br/>Beisatz: Hier: Einwand der fehlenden Aktivlegitimation wurde in der Berufung nicht aufrecht erhalten. (T9) |
7 Ob 41/07s | OGH | 18.04.2007 |
Auch; Beisatz: Hier: Rekurs über eine Klagsänderung stützte sie sich nicht darauf, dass die bezirksgerichtliche Wertzuständigkeit überschritten worden sei. Das Rekursgericht hätte hier nur im Rahmen des Vorbringens der Beklagten (Frage der erheblichen Erschwerung oder Verzögerung des Verfahrens) die Zulässigkeit der Klagsänderung prüfen dürfen. (T10) |
2 Ob 189/07v | OGH | 18.10.2007 |
Vgl; Beis ähnlich wie T6; Beis ähnlich wie T8 |
6 Ob 241/06v | OGH | 13.03.2008 |
Auch; Beis wie T3; Beisatz: Der Einwand der mangelnden Fälligkeit wurde in der Berufung nicht aufrecht erhalten. Der Oberste Gerichtshof kann auf die Frage eines allenfalls verfrühten Beginns des Zinsenlaufs nicht eingehen. (T11) |
3 Ob 17/08h | OGH | 10.04.2008 |
Auch; Beis ähnlich wie T8; Beisatz: Hier: Das Berufungsgericht durfte auf eine in zweiter Instanz nicht mehr aufrecht erhaltene rechtsvernichtende Tatsache nicht mehr eingehen. (T12) |
5 Ob 171/09x | OGH | 15.12.2009 |
Vgl auch; Beis ähnlich wie T6<br/>Bem: Hier: Bejahung des Bestands der Klagsforderung als rechtlich selbständige Frage gegenüber der Beurteilung der Gegenforderung. (T13)<br/>Veröff: SZ 2009/162 |
4 Ob 9/12w | OGH | 11.05.2012 |
Vgl auch; Beis ähnlich wie T8 |
10 ObS 8/13v | OGH | 16.04.2013 |
Auch; Beis wie T8; Beis ähnlich wie T11 |
5 Ob 96/13y | OGH | 20.06.2013 |
Auch; Beis wie T8; Beis wie T12 |
7 Ob 45/16t | OGH | 27.04.2016 |
Auch; Beis wie T8; Beis wie T12 |
4 Ob 70/21d | OGH | 29.03.2022 |
Vgl; Beis insb T3; Beis insb T6; Beis insb T8 |
4 Ob 219/22t | OGH | 31.01.2023 |
vgl; Beisatz wie T3; Beisatz wie T6; Beisatz wie T8 |
Dokumentnummer
JJR_19850710_OGH0002_0010OB00625_8500000_001
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