OGH 7Ob192/01p

OGH7Ob192/01p26.9.2001

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Anna N*****, vertreten durch Dr. Wilhelm Frysak, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Ernst A*****, vertreten durch Mag. Andrea Seidl, Rechtsanwältin in Groß-Enzersdorf, wegen S 933.333,-- sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 26. April 2001, GZ 12 R 211/00p-19, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 1. August 2000, GZ 4 Cg 70/99i-15, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei zu Handen ihres Vertreters binnen 14 Tagen die mit S 25.309,80 (hierin enthalten S 4.218,30 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Zwischen den bereits seit Jugendzeit befreundeten Streitteilen bestand - obwohl der Beklagte verheiratet war - über viele Jahre ein sehr enges (auch intimes) Verhältnis. Da der Beklagte in Erwägung zog, mit der Klägerin zusammenzuwohnen, kaufte er eine Liegenschaft in Wien und errichtete dort ein Einfamilienhaus. Der Preis für die Liegenschaft betrug etwa S 1 Mio, wobei der Beklagte sowohl diesen als auch die Investitionskosten für das Gebäude (wozu er teilweise Fremdfinanzierung in Anspruch nahm) trug. Um jedoch sein Verhältnis mit der Klägerin vor seiner Ehefrau geheim zu halten, wurde die Klägerin als treuhändische Eigentümerin der genannten Liegenschaft bestellt und als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Die Bauarbeiten am Haus dauerten mehrere Jahre, wobei sowohl die Klägerin als auch andere Mitglieder ihrer Familie immer wieder bei der Fertigstellung mitwirkten; auch erledigte die Klägerin sämtliche Behördenwege, die im Zusammenhang mit dem Hausbau notwendig waren. Am 10. 12. 1992 schenkte die Klägerin diese Liegenschaft ihrer Tochter gegen gleichzeitige Einverleibung eines lebenslangen, unentgeltlichen Nutzungsrechtes an der Liegenschaft. Zu dieser Zeit litt die Klägerin an einer massiven psychischen Erkrankung, wodurch sie in ihrer Entscheidungsfreiheit in hohem Maße beeinträchtigt war. Von dieser Liegenschaftsübertragung erfuhr der Beklagte jedoch erst 1995, worauf er die Klägerin drängte, die Rückübertragung des Grundstückes zu veranlassen. Die Klägerin brachte daher gegen ihre Tochter zu 23 C 617/95z des Bezirksgerichtes Donaustadt eine Klage, gerichtet auf Anfechtung dieses Schenkungsvertrages, ein, in welchem Verfahren am 11. 4. 1996 Ruhen eintrat. Mutter und Tochter schlossen einen außergerichtlichen Vergleich, in dem sich der nunmehrige Beklagte verpflichtete, der Tochter der Klägerin einen Betrag von S 1,200.000 als Abgeltung für deren zwischenzeitlich am Wohnhaus getätigte Investitionen zu bezahlen; im Gegenzug sollte diese der grundbücherlichen Rückeinverleibung des Eigentumsrechtes wiederum zu Gunsten der Klägerin zustimmen, was auch geschah. Im Zuge dieses bezirksgerichtlichen Verfahrens, an dem der Beklagte als Nebenintervenient beteiligt war, erwuchsen ihm neben der Investitionsabgeltung Kosten aus anwaltlicher Vertretung, Vertragserrichtung und Grunderwerbsteuer in Höhe von S 250.966,52.

Am 3. 5. 1996 schlossen die Streitteile einen Kaufvertrag über die genannte Liegenschaft ab, in dem sich die Klägerin verpflichtete, der Einverleibung des Eigentumsrechtes zu Gunsten des Beklagten und Löschung ihres (noch aus der Zeit ihrer Liegenschaftsschenkung an die Tochter einverleibten) Wohnrechtes zuzustimmen. Als Gegenleistung war ein Kaufpreis von S 2,800.000 ausbedungen, allerdings vereinbart, dass der Beklagte diesen Kaufpreis real niemals zahlen sollte (was auch tatsächlich nicht geschah). Vielmehr schlossen die Streitteile diesbezüglich die weitere Vereinbarung, wonach für die Abgeltung ihrer auf das Haus erbrachten Leistungen, für den Verkauf der Liegenschaft und für die Löschung des Wohnrechtes die Klägerin vom Beklagten ein Drittel des im Kaufvertrag vereinbarten Kaufpreises von S 2,800.000 erhalten sollte, sobald der Beklagte die nunmehr in seinem Alleineigentum stehende Liegenschaft an einen Dritten veräußert und der Kaufpreis von diesem Dritten an den Beklagten bezahlt wird. Somit stand fest, dass die Klägerin S 933.333 erhalten sollte; lediglich der Zeitpunkt, wann dies geschehen sollte, war noch nicht fixiert. Den genannten Betrag sollte die Klägerin auf jeden Fall erhalten, unabhängig davon, in welcher Höhe der Beklagte einen Kaufpreis bei einer dritten Person erzielen würde. Eine schriftliche Vereinbarung hierüber wurde allerdings nicht abgeschlossen, weil die Parteien einander seit 45 Jahren kannten und auch nach den Vorfällen um die Schenkung der Liegenschaft an die Tochter der Klägerin noch ein gutes Verhältnis zwischen ihnen bestand. Als der Beklagte diese Vereinbarung einging, kannte er bereits die Kosten, die ihm insgesamt durch das geschilderte Verhalten der Klägerin (auch im Zusammenhang mit dem zitierten Verfahren beim Bezirksgericht Donaustadt) entstanden waren. Ohne einen Verzicht auf das Wohnrecht der Klägerin hätte der Beklagte die Liegenschaft nicht weiterverkaufen können. Zweck ihrer Vereinbarung war, die Klägerin für die Zukunft versorgt zu wissen; auch hoffte der Beklagte, sie durch diese Vereinbarung möglichst schnell zur Eigentumsübertragung und zum Verzicht auf ihr Wohnrecht zu bewegen.

Tatsächlich verkaufte der Beklagte am 16. 9. 1998 die Liegenschaft um einen Kaufpreis von S 2,800.000; mit einem weiteren Vertrag vom selben Tag wurden die Einrichtungsgegenstände und sonstige Ausstattungen des Grundstückes an dieselben Käuferinnen um weitere S 800.000 verkauft. Die Errichtung und Unterzeichnung dieser Kaufverträge erfolgte in der Kanzlei des Klagevertreters, wobei auch die Klägerin, ihr Vertreter, der Beklagte und die Käuferin anwesend waren. Tatsächlich ausbezahlt wurde der Gesamtkaufpreis von den Käuferinnen an den Beklagten am 12. 1. 1999.

Am 17. 9. 1998 war die Klägerin bereits auf Grund einer schweren Erkrankung stationär aufgenommen und erst am 24. 12. 1998 wiederum entlassen worden. Nach diesem Spitalsaufenthalt betrachtete der Beklagte die jahrelange Beziehung als beendet. Seit ihrer Entlassung erkundigte sich die Klägerin immer wieder, ob die Käuferinnen den Kaufpreis schon bezahlt hätten. Als sie am 15. 1. 1999 mit dem Beklagten diesbezüglich erneut telefonisch Kontakt aufnahm, wurde sie von diesem beschimpft und darauf hingewiesen, dass er nicht daran denke, die Vereinbarung einzuhalten. Gleichzeitig stellte er die bis dahin auf Grund des vormals engen Verhältnisses der Parteien regelmäßig monatlich - ohne dazu verpflichtet zu sein - erfolgten Überweisungen seit 1990 in Höhe von monatlich S 8.000 ein.

Mit der am 4. 5. 1999 eingebrachten Klage begehrte die Klägerin die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung des ihr zugesagten Drittelbetrages von S 933.333 samt 4 % Zinsen seit 13. 1. 1999. Der Betrag stehe ihr auf Grund der Vereinbarung mit dem Beklagten zu.

Der Beklagte bestritt eine solche Vereinbarung und damit auch das Klagebegehren, wobei er für den Fall, dass dennoch von einem entgeltlichen Geschäft ausgegangen werden sollte, Verletzung über die Hälfte des wahren Wertes einwendete, weil die angeblichen Dienstleistungen der Klägerin, deren Erbringung ebenfalls bestritten wurde, wertmäßig weit unter der Hälfte des Klagsbetrages lägen; darüber hinaus wurde ein Betrag von S 1,450.966,52 (Zahlungen im Zusammenhang mit der Rückübertragung des Eigentums von der Tochter der Klägerin an diese und sodann an den Beklagten) eingewendet.

Das Erstgericht erkannte die Klagsforderung als mit S 933.333 zu Recht und die eingewendete Gegenforderung als nicht zu Recht bestehend und verurteilte demgemäß den Beklagten zur Zahlung dieses Betrages samt 4 % Zinsen seit 13. 1. 1999. Es beurteilte den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt rechtlich dahin, dass im gegenständlichen Fall mangels erwiesener Schenkungsabsicht keine Schenkung vorliege, vielmehr die Zahlung des Beklagten als Gegenwert für die auf das Haus erbrachten Leistungen der Klägerin einerseits zu verstehen waren und andererseits dazu dienten, sie möglichst rasch aus dem Haus zu entfernen und zur Aufgabe ihres Wohnrechtes zu bringen, wofür der Beklagte eben etwas zu bezahlen bereit gewesen sei. Da er zum Zeitpunkt seines Zahlungsversprechens auch die Wertverhältnisse der zugesagten Leistung im Verhältnis zu den ihm damals bereits bekannten eigenen Aufwendungen gewusst habe, sei ihm der Einwand der laesio enormis gemäß § 935 ABGB verwehrt. Im Übrigen sei vereinbart gewesen, dass die Klägerin den Betrag von S 933.333 jedenfalls erhalten sollte, der Beklagte ihren Anspruch also nicht jederzeit durch Aufrechnung mit seiner alten "Forderung" aus diesem Vorprozess zum Erlöschen bringen sollte.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten nicht Folge und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und führte in rechtlicher Hinsicht - abweichend vom Erstgericht - aus, dass es sich bei der festgestellten Vereinbarung zwischen den Streitteilen sehr wohl um eine Schenkung handle, allerdings um eine sog belohnende Schenkung, weil die Klägerin vor der Zusage einen Rechtsanspruch auf Versorgung und Abgeltung ihrer Leistungen aus Erkenntlichkeit nicht gehabt habe. Da Ehebruch als ein der Rechtsordnung zuwiderlaufendes Verhalten keine "sittliche oder Anstandsverpflichtung" auslöse, dem Ehebruchpartner Schenkungen oder sonstige Zuwendungen zukommen zu lassen, sei doch die Zusage einer als Schenkung zu qualifizierenden Versorgungsrente nicht grundsätzlich unzulässig. Bei belohnenden Schenkungen biete die Rechtsordnung Anhaltspunkte für eine "gewisse Rechtsfolgemodifikation"; daraus sei - eingedenk des mit der belohnenden Schenkung verfolgten Zwecks, vergangene Verhaltensweisen des Zuwendungsempfängers zu prämieren - zu folgern, dass das Formgebot des Notariatszwangsgesetzes (NZwG) "aufgelockert gehandhabt werden kann". Nach Auffassung des Berufungsgerichtes könne im konkreten Einzelfall von einer der Anstandsschenkung angenäherten belohnenden Schenkung ausgegangen und damit vom Formgebot des zitierten Gesetzes abgesehen werden; das Schenkungsversprechen des Beklagten sei daher gültig und die Klägerin forderungsberechtigt.

Die ordentliche Revision wurde für zulässig erklärt, da - soweit überblickbar - eine Judikatur des Obersten Gerichtshofes zur Frage fehle, "ob bei einer solchen remuneratorischen (belohnenden) Schenkung mit Versorgungscharakter, auf die kein Anspruch aus sittlicher Pflichterfüllung besteht, auf die Einhaltung des Formgebotes verzichtet werden kann".

Gegen dieses Urteil richtet sich die auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revision der beklagten Partei mit dem Antrag, die bekämpfte Entscheidung im Sinne einer gänzlichen Klageabweisung abzuändern.

Die klagende Partei hat eine Revisionsbeantwortung erstattet, in der beantragt wird, dem Rechtsmittel des Gegners keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig, weil die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes einer klarstellenden Korrektur bedarf - was im Sinne der Rechtssicherheit (§ 502 Abs 1 ZPO) aufzugreifen ist -, jedoch nicht berechtigt.

Dass zwischen den Streitteilen als vormaligen Partnern einer (so die Revision) "ehebrecherischen Geschlechtsgemeinschaft" ein zweiseitiges vermögensrechtliches Rechtsgeschäft (Vertrag) auf Erbringung einer Geldleistung durch den Beklagten an die Klägerin in Höhe der Klagssumme geschlossen wurde, bestreitet der Beklagte in seinem Rechtsmittel nicht mehr. Er wendet sich vielmehr einzig gegen die Qualifikation desselben durch das Berufungsgericht als "Schenkung aus sittlicher Pflicht, was mit den Bestimmungen des NZwG völlig unvereinbar wäre."

Während ansonsten im österreichischen Schuldrecht weitgehend der Grundsatz der Formfreiheit herrscht (§ 883 ABGB; Koziol/Welser I11 163), bedürfen nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 25. 7. 1871 RGBl 76 "betreffend das Erfordernis der notariellen Errichtung einiger Rechtsgeschäfte" (kurz: Notariatszwangsgesetz = NZwG) - soweit hier relevant - nur "Schenkungsverträge ohne wirkliche Übergabe" (§ 1 lit d) der Notariatsaktform. Der Notariatsakt soll in solchen Fällen der rechtsgeschäftlichen Willenserklärung der Parteien eine besondere urkundliche Beweiskraft verleihen, dient aber auch der Vermeidung von Beweisschwierigkeiten (Koziol/Welser aaO 164 f). Aus einem bloß mündlichen, ohne wirkliche Übergabe geschlossenen Schenkungsvertrag erwächst nämlich dem Geschenknehmer nach § 943 Satz 1 ABGB "kein Klagerecht"; näherhin ist die "Gültigkeit" eines solchen Vertrages "durch die Aufnahme des Notariatsaktes über denselben bedingt" (§ 1 NZwG). Wurde die gesetzliche Form nicht eingehalten, so ist das Rechtsgeschäft demgemäß nichtig (Koziol/Welser aaO 166) - freilich nicht schlechthin, sondern erzeugt eine sog Naturalobligation, dh eine Leistungsverbindlichkeit, die zwar nicht einklagbar, wohl aber erfüllbar ist (Koziol/Welser aaO). Wer aus einem formlosen, also nicht der erwähnten Formvorschrift genügenden Versprechen eine Leistung verlangt, muss behaupten und beweisen, dass es sich um ein entgeltliches Geschäft und nicht um eine Schenkung handelt (RIS-Justiz RS0019281). Nur wenn der Zweck der Leistung eine Freigebigkeit ist, liegt eine unentgeltliche Leistung vor (6 Ob 617/79; RIS-Justiz RS0033054).

Ob eine Schenkung vorliegt oder nicht, kann dabei auch nicht allein danach beurteilt werden, dass der Empfänger des Vermögenswertes mangels Erbringung einer Gegenleistung objektiv in seinem Vermögen bereichert ist, vielmehr müsste auch das Einverständnis der Vertragspartner über die Unentgeltlichkeit der Vermögensverschiebung vorhanden sein, welches ausdrücklich oder schlüssig erklärt werden muss (RIS-Justiz RS0018795). Schenkungsabsicht - deren Vorhandensein in den Bereich der irreversiblen Tatsachenfeststellungen gehört (SZ 50/101) - ist für die Schenkung nämlich begriffswesentlich; sie besteht in der Absicht einer unentgeltlichen, dh auf keine Gegenleistung bezogenen und freiwilligen (freigiebigen) und damit auch nicht durch sittliche Pflicht verlangten Leistung (RIS-Justiz RS0018833). Fehlt dieser Schenkungswille, so kommt eine Schenkung nicht in Betracht (RIS-Justiz RS0018818). Das Motiv der Schenkung ist bedeutungslos; entscheidend ist allein, ob Schenkungsabsicht bestand (Schubert in Rummel, ABGB3 Rz 1 zu §§ 940, 941). Auch die Verpflichtung zur Erbringung einer Gegenleistung schließt insoweit Schenkung aus (Schubert aaO Rz 2). Wie der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung JBl 1971, 197 bereits ausdrücklich (auch unter Hinweis auf Schrifttum und weitere Judikatur) ausgeführt hat, fehlt Schenkungsabsicht, sodass eine (formzwangunterworfene) Schenkung ausgeschlossen ist, wenn eine Leistung, "sei es aus einer rechtlichen, sei es auch aus einer moralischen oder sittlichen Verpflichtung oder einer Anstandspflicht" zugesagt wird.

Nach den maßgeblichen Feststellungen des Vertragsinhaltes und -zweckes kann nun von einem derartigen (ausschließlichen oder auch nur überwiegenden) Schenkungswillen des Beklagten keine Rede sein, war doch zwischen den Parteien beabsichtigt, dass der im Falle des Weiterverkaufes des Hauses (welche Bedingung in der Folge eingetreten ist) zu leistende Betrag "für die Abgeltung ihrer (der Klägerin) auf das Haus erbrachten Leistungen" sowie "für die Löschung ihres Wohnrechtes" (im Haus, in das beide Streitteile seinerzeit für die Zukunft zusammenzuleben beabsichtigt hatten und die Klägerin bereits viele Jahre verbracht hatte, wobei sie damals bereits im 58. Lebensjahr stand) dienen sollte; darüber hinaus wollte der Beklagte hiedurch die Klägerin aber auch "für die Zukunft versorgt wissen", wobei sie den genannten Betrag "auf jeden Fall" erhalten sollte, sobald der Beklagte einen Kaufpreis durch seinen Weiterverkauf vom Erwerber erzielen würde, unabhängig davon in welcher Höhe. In dieser so festgestellten Vereinbarung kann damit - wie bereits das Erstgericht zutreffend ausführte - keine jedenfalls (ausschließlich) unentgeltliche, der Formvorschrift des NZwG unterworfene Verfügung im Sinne eines bloßen unentgeltlichen Schenkungsversprechens gesehen werden. Vielmehr handelte es sich um eine (keineswegs unübliche) Art vermögensrechtlicher Auseinandersetzung zwischen vormaligen langjährigen Partnern einer (wenngleich zufolge aufrechter Ehe eines derselben) ehebrecherischen Geschlechtsbeziehung nach Beendigung derselben (zeitlich zusammenfallend mit der schweren Erkrankung der Klägerin), die damit keiner besonderen Formvorschrift unterlag; sie diente der Bereinigung der - auch Gegenstand einer zivilgerichtlichen Streitigkeit bildenden - vermögensrechtlichen Ansprüche der Frau für deren jahrelange Leistungen im Rahmen der Zweierbeziehung und der während dieser Zeit aufgewendeten Leistungen (schwerpunktmäßig) zum Hausbau, sodass im Verhältnis zwischen ihnen - ausgehend von den für den Obersten Gerichtshof maßgeblichen Feststellungen der Tatsacheninstanzen - kein unentgeltliches Rechtsgeschäft und insbesondere keine Schenkung (insbesondere auch keine "belohnende" im Sinne des § 940 ABGB oder bloßer "Erkenntlichkeit") vorlag (siehe hiezu etwa die Beispiele von Binder in Schwimann, ABGB2 Rz 1 zu §§ 940, 941). Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang vermeint, dass sich die Vorinstanzen über den Inhalt der Entscheidung RZ 1982/59 hinweggesetzt hätten, ist ihm zu erwidern, dass der auch dort verheiratete Beklagte zwar ebenfalls eine ehebrecherische (Lebens-)Gemeinschaft mit der dortigen Klägerin unterhalten, seiner Partnerin jedoch "aus diesem Grunde" (!) eine monatliche Rente auf Lebenszeit zugesichert hatte; der Oberste Gerichtshof verneinte, da Ehebruch ein Verhalten sei, das (unter Hinweis auf den damals geltenden § 194 StGB) der Rechtsordnung zuwiderlaufe, eine sittliche oder Anstandsverpflichtung des versprechenden Teiles, seinem Ehebruchpartner Schenkungen oder sonstige Zuwendungen zu machen, sodass ihn auch keine Verpflichtung im Rechtssinne treffe, der Klägerin die versprochene Leistung zuzuwenden. Abgesehen davon, dass der gerichtliche Straftatbestand des Ehebruches im § 194 StGB zwischenzeitlich bereits durch das StrafrechtsänderungsG 1996 BGBl 762 aufgehoben wurde, wurde im vorliegenden Fall die nunmehr eingeklagte Leistung nach dem Willen der Parteien jedoch gerade nicht als Abgeltung für das (Eingehen und Aufrechterhalten des) ehebrecherische(n) Verhältnis(ses), sondern die bereits mehrfach aufgezählten sich bloß zeitlich mit diesem überschneidenden vermögenswerten Leistungen im Zusammenhang mit dem Hausbau einerseits und dem gleichfalls als Vermögenswert anzusehenden Verzicht auf das hieran eingeräumte Wohnrecht versprochen; da es sich hiebei um kein Schenkungsversprechen handelte, bedurfte es hiefür auch nicht der Form des Notariatsaktes.

Da nach den maßgeblichen Feststellungen die Parteien bei Vertragsabschluss auch weder ausdrücklich noch schlüssig erklärten, dass zumindest ein Teil der zu erbringenden Leistungen als geschenkt anzusehen sei, braucht - zumal sich im Rechtsmittel hiezu auch keinerlei Ausführungen finden - weder auf die allfälligen Voraussetzungen einer gemischten Schenkung (vgl hiezu Schubert aaO Rz 9 zu § 938; Binder aaO Rz 42 ff in zu § 938) noch auf den - bereits von den Vorinstanzen verworfenen und damit im Zusammenhang stehenden - Einwand der laesio enormis eingegangen zu werden; da auch die erhobene (und ebenfalls bereits von den Vorinstanzen als nicht zu Recht bestehend erkannte) Gegenforderungseinrede in der Revision nicht mehr aufrecht erhalten wird, hat sich der erkennende Senat auch damit nicht weiter zu befassen, weil ein Rechtsmittelgericht in Verfahren nach der ZPO an die Beschränkung von Klagegründen oder Einwendungen durch den Rechtsmittelwerber grundsätzlich gebunden ist (RIS-Justiz RS0041570).

Aus allen diesen Erwägungen war daher das Urteil des Berufungsgerichtes - im Ergebnis - zu bestätigen und musste der dagegen ankämpfenden Revision der beklagten Partei ein Erfolg versagt bleiben.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.

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