Spruch:
Der Revision wird teilweise Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen, die in ihrem Ausspruch zu den Punkten 1 und 2 des Klagebegehrens als nicht in Beschwerde gezogen unberührt bleiben, werden im übrigen dahin abgeändert, daß die Entscheidung einschließlich des bestätigten Teiles insoweit wie folgt zu lauten hat:
"Die Beklagte ist schuldig, dem Kläger die Rechte an der beim Deutschen Patentamt unter der Nummer 39531667 und international unter der Nummer 661 206 registrierten Wort-Bild-Marke, bestehend aus 'H***** INTERNATIONAL' und einem Dreieck, binnen 14 Tagen zu übertragen.
Soweit die Übertragung darüber hinausgehender Markenrechte und weiters begehrt wird, die Beklagte schuldig zu erkennen, unter Vorlage der Anträge auf Registrierung der Marke 'H*****' (mit gelbem Dreieck) anzugeben, für welche Länder die Beklagte den Markenschutz beantragt bzw. erworben hat; und einen Eid dahin zu leisten, daß ihre Angaben richtig und vollständig ist, werden die Begehren abgewiesen.
Der Kläger ist schuldig, der Beklagten die mit S 23.815,05 bestimmten anteiligen Kosten des Verfahrens erster Instanz (darin S 3.959,17 USt und S 60,-- Barauslagen) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die Beklagte ist schuldig, dem Kläger die mit S 1.722,50 bestimmten anteiligen Barauslagen zu ersetzen."
Der Kläger ist schuldig, der Beklagten die mit S 14.237,-- bestimmten anteiligen Kosten des Rechtsmittelverfahrens (darin S 2.369,50 USt und S 20,-- Barauslagen) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die Beklagte ist schuldig, dem Kläger die mit S 5.962,50 bestimmten anteiligen Barauslagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Kläger betreibt ein Einzelunternehmen, das sich mit Personalberatung und wirtschaftspsychologischer Beratung befaßt. Er hat mit Lizenznehmern in 12 europäischen Ländern sowie in Chile und in Kasachstan Lizenzverträge geschlossen. Der Kläger hält in verschiedenen europäischen Städten Seminare.
Die Beklagte wurde 1989 als "H***** T***** GmbH" mit Sitz in M***** gegründet; ihr Unternehmensgegenstand war und ist Personalberatung. Der Kläger hielt bis 1994 einen Geschäftsanteil von 55 %. Der Geschäftsführer der Beklagten Mag. Alexander F***** ist zu 50 % Gesellschafter der Beklagten; die anderen 50 % hält die H***** W***** GmbH mit Sitz in W*****. Der Kläger ist zu 16 1/4 % Gesellschafter der H***** W***** GmbH.
Am 4.11.1991 schloß der Kläger mit der Beklagten einen Lizenzvertrag für das Bundesland Bayern, der auszugsweise wie folgt lautet:
"1. Vertragsgegenstand
1.1. Herr Dr. Othmar H***** hat die vertragsgegenständlichen Methoden (H*****-Methoden) für Personalberatung und Personalvorauswahl entwickelt und zusammengestellt, die vornehmlich auf psychologischen Eignungstests mit einer EDV-applizierten Testauswertung beruhen.
1.2. H***** gesteht hiermit dem Anwender nach Maßgabe nachstehender Vertragsartikel die alleinige und nicht übertragbare, gewerbliche Nutzung und Anwendung der vorbezeichneten Methoden und seiner darin verkörperten Know-how und Erfahrungen im Umfang des anliegenden Leistungsverzeichnisses (Vertragsleistungen), und zwar für das Gebiet: BAYERN.
2. Stellung des Anwenders
2.1. Der Anwender ist selbständiger Unternehmer, der H***** gegenüber unbeschadet der Vertragspflichten nicht weisungsgebunden und auf eigene Gefahr und Rechnung geschäftlich tätig ist.
2.2. Er hat seine Geschäftstätigkeit unter folgender Unternehmensbezeichnung auszuüben: 'H***** INTERNATIONAL Geschäftsstelle M*****'.
2.3. Dem Anwender ist während der Vertragsdauer und ein Jahr lang nach deren Beendigung nicht gestattet, mit einem anderen Unternehmen auf dem Gebiet der Personalberatung sich zu verbinden oder zusammenzuarbeiten oder dessen Geschäftstätigkeit unmittelbar oder mittelbar zu fördern, es sei denn, das andere Unternehmen ist ein autorisierter H*****-Partner und die Zusammenarbeit dient den Zwecken des vorliegenden Vertrages.
...
5. Eigentum, Geheimhaltung
5.1. H***** behält das alleinige Eigentum und die ausschließliche Verfügung hinsichtlich allem vertragsgegenständlichen Know-how, Unterlagen, Daten, Datenträger, Geschäfts- und Methodenkennzeichen, übergebenen Werbe- und Informationsmaterial und dergleichen. Der Anwender ist verpflichtet, jederzeit, spätestens bei Vertragsbeendigung, alle ihm übergebenen Unterlagen und Informationsträger und Material an H***** zurückzugeben.
5.2. Der Anwender verpflichtet sich, die Leistungen und Know-how von H***** nur dem Vertragszweck gemäß zu benutzen. Er ist nicht befugt, diese Leistungen oder Teile davon Dritten unmittelbar oder mittelbar zugänglich zu machen, und er übernimmt die Verpflichtung für die Geheimhaltung aller betreffenden Informationen und die vertrauliche Behandlung von Geschäftsinterna von H***** zu sorgen, und dies auch etwaigen Mitarbeitern schriftlich zu überbinden.
...
5.4. Art. 5 behält seine Gültigkeit auch nach der Vertragsbeendigung.
...
9. Vertragsdauer
9.1. Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er kann von jeder Seite unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten (ab Post- und Faxstempel) schriftlich zum 30. Juni oder 31. Dezember gekündigt werden.
9.2. Das Recht zur schriftlichen sofortigen Lösung des Vertragsverhältnisses aus wichtigem Grund bleibt beiderseits davon unberührt.
Solch ein wichtiger Grund liegt für H***** insbesondere dann vor, wenn der Anwender insolvent wird oder eine Verpflichtung gemäß Art 3., 5., 6.1. oder 7. nicht erfüllt oder bei sonstigen Verstößen trotz schriftlicher Aufforderung nicht ehestens den vertragsgemäßen Zustand wieder herstellt. Auch wenn H***** den Auflösungsgrund nicht sofort wahrnimmt, gilt er nicht verzichtet.
9.3. Eine ungerechtfertigte Auflösungserklärung nach Artikel 9.2. gilt als Kündigung zum nächstzulässigen Termin. Der Anwender verliert beim Zugang des Kündigungs-, oder Auflösungsschreibens, bzw. bei Absendung des eigenen, das Exklusivitätsrecht.
9.4. Bei Vertragsbeendigung hat der Anwender alle Dokumentationen und Systemträger der H*****-Methoden und alle sonst von H***** zur Verfügung gestellten Unterlagen und Material zurückzustellen und alle Hinweise auf seine Eigenschaft als H*****-Partner zu entfernen und zu unterlassen.
..."
Am 1.9.1994 schlossen die Streitteile einen "Vertriebslizenzvertrag" für Deutschland mit Ausnahme des Bundeslandes Bayern. Dieser Vertrag ist mit dem Lizenzvertrag für Bayern im wesentlichen inhaltsgleich.
Punkt 5.2. des Vertriebslizenzvertrages enthält folgenden Zusatz:
"Die Benützung des Namens H*****, wie auch immer, außerhalb dieses Vertrages ist dem Lizenznehmer untersagt". Beide Verträge hat Mag. Alexander F***** für die Beklagte unterschrieben; in beiden Verträgen haben die Streitteile die Anwendung österreichischen Rechts vereinbart (Pkt 10.1 bzw 9.1).
Die Beklagte hat die Lizenzgebühr nicht vertragsgerecht abgerechnet:
Sie erstattete von September 1994 bis Mai 1995 nicht getrennte Umsatzmeldungen für beide Verträge; von Mai 1995 bis August 1995 trafen beim Kläger keine Umsatzmeldungen ein. Das Erstgericht konnte nicht feststellen, in welchem Umfang die Beklagte in Zahlungsverzug geraten ist.
Am 5.9.1995 schrieb Rechtsanwalt Dr. Paul H***** der Beklagten:
"... Im Auftrag und Vollmachtsnamen des von mir vertretenen Herrn Dr. Othmar H***** erkläre ich hiemit die sofortige Auflösung des Vertriebslizenzvertrages vom 1.9.1994 betreffend den Vertrieb von H*****-Dienstleistungen auf dem Gebiet der Personalberatung für das Gebiet Deutschlands mit Ausnahme des Bundeslandes Bayern.
Hiermit sind Ihnen sämtliche weiteren Aktivitäten gegenüber Dritten im Gegenstand des Vertriebslizenzvertrages ab sofort untersagt.
Die wichtigen Gründe, die meinen Mandanten dazu berechtigen, den Vertrag mit 'fristloser Kündigung' aufzuheben, sind Ihnen aus der Vorkorrespondenz und der wiederholten Androhung der Vertragsauflösung bekannt. Ohne Anspruch auf Vollständigkeit seien als solche wichtigen Gründe Ihre nun mehrmonatige Säumnis mit den monatlich fälligen Geschäftsberichten, bestehend aus Marktbericht und Ihrer Geschäftstätigkeit auf dem Gebiet des Vertriebsvertrages, sowie die ebensolange Zahlungssäumnis mit den längst fälligen Lizenzgebühren aus dem gegenständlichen Vertrag.
...
Sie sind hiemit aufgefordert, alle Unterlagen aus laufender Vertragsanbahnung aus dem gegenständlichen Vertriebslizenzvertrag sowie auf Anforderung die Unterlagen aller laufenden oder abgeschlossenen Verträge unverzüglich an meinen Mandanten Dr. Othmar H***** oder in Vertretung an Frau Christine H***** zu übergeben.
..."
Am 22.12.1995 schrieben die Klagevertreter an die Rechtsanwälte Jörg R***** und Bernhard M***** in M***** als Vertreter der Beklagten auszugsweise wie folgt:
"...Unabdingbare Voraussetzung für eine einvernehmliche Lösung bleibt allerdings die Übertragung der Markenrechte an meine Mandantschaft.
In der schon seit längerem geübten Weigerung, die Markenrechte zu übertragen, ist jedenfalls ein Bruch des Vertrauensverhältnisses und auch ein Vertragsbruch gegeben. Selbst für den Fall, daß bisher noch nicht mit ausreichender Klarheit der Entschluß meiner Mandantschaft zum Ausdruck gekommen sein sollte, teile ich jedenfalls auf diesem Wege mit, daß meine Mandantschaft aufgrund dieses Vertragsbruches wie wegen der Nichtzahlung der Lizenzgebühren bzw. nicht ordnungsgemäßer Übermittlung der Abrechnungsunterlagen sämtliche abgeschlossenen Verträge und zwar Vertriebslizenzvertrag und Lizenzvertrag aus wichtigem Grund für vorzeitig aufgelöst erklärt.
..."
Am 28.12.1995 wurde die H*****-International (Schweiz) GmbH mit Sitz in A***** in der Schweiz gegründet. Unternehmensgegenstand ist (ua) Managementberatung, insbesondere Beratung von Einzelpersonen und Organisationen auf wirtschaftspsychologischem Gebiet. Die Beklagte ist mit einem Anteil von sfrs 10.200,-- Gesellschafterin; Mag. Alexander F***** war Mitgeschäftsführer. Er hat die Computersysteme mit H*****-Methoden auf dem Computer des Unternehmens installiert. Die H*****-International (Schweiz) GmbH ist kein autorisierter Partner des Klägers.
Die Beklagte hatte am 2.8.1995 eine Wort-Bild-Marke, bestehend aus "H***** INTERNATIONAL" und einem Dreieck, beim Deutschen Patentamt angemeldet. Die Marke wurde am 2.9.1996 unter der Nummer 39531667 für die Beklagte (ua) für die Klasse 35 (Unternehmensberatung) eingetragen.
Am 31.10.1996 wurde die Wort-Bild-Marke unter der Nummer 661 206 für die Beklagte, ebenfalls für die Klasse 35, international, und zwar für Österreich, die Benelux-Staaten, Bosnien-Herzegowina, Kroatien, Spanien, Rußland, Frankreich, Ungarn, Italien, Lettland, Liechtenstein, Polen, Portugal, Republik Tschechien, Slowakei, Slowenien, Schweiz und Jugoslawien, registriert.
Der Kläger begehrt, die Beklagte schuldig zu erkennen,
1. es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr und zwar insbesondere im Rahmen der Unternehmensberatung auf dem Gebiete der Personalsuche und -auswahl, Personalvorauswahl sowie Personalberatung unter der Bezeichnung "H*****", "H***** International" oder einer verwechslungsfähig ähnlichen Bezeichnung aufzutreten bzw. Geschäfte zu schließen sowie im Firmenwortlaut das Wort "H*****" zu führen,
2. die nachstehend angeführten Sachen herauszugeben, und zwar:
Testbatterie bestehend aus zwei Disketten beinhaltend folgende Tests:
Fähigkeitsprofil, strukturiertes Persönlichkeistprofil (in Kurz- und Langform), Berufsinteressenprofil, Leistungs- und Konzentrationsverlaufstest, Verkaufsstil-Test (verfügbar in den Sprachen Deutsch, Englisch, Französisch, Tschechisch, Polnisch, Flämisch, Spanisch, Slowenisch und Bulgarisch),
ein H*****-Bord (Landkarte mit H*****-Büros auf Karton)
Druckvorlagen für Inseratenrahmen
ein H*****-Manuell (Mappe mit detaillierten Angaben zur Herstellung diverser H*****-Drucksorten und Anzeigenrahmen),
3. a) unter Vorlage der Anträge auf Registrierung der Marke "H*****" (mit gelbem Dreieck) anzugeben, für welche Länder die Beklagte den Markenschutz beantragt bzw. erworben hat, und einen Eid dahin zu leisten, daß ihre Angaben richtig und vollständig sind,
b) binnen 14 Tagen die Rechte an den von der Beklagten zur Registrierung angemeldeten Marken bzw. registrierten Marken an den Kläger zu übertragen.
Die Beklagte habe sich treu- und sittenwidrig verhalten. Sie habe entgegen den Vertragsbestimmungen die Wort-Bild-Marke "H*****" für sich registrieren lassen. Die Beklagte sei verpflichtet, bei Beendigung der Verträge sämtliche ihr übergebenen Unterlagen zurückzustellen und die Markenrechte zu übertragen.
Die Beklagte beantragt, das Klagebegehren abzuweisen. Sie habe die Bezeichnung "H*****" nicht kennzeichenmäßig gebraucht. Die Verträge seien zu Unrecht aufgelöst worden. Die behaupteten Ansprüche seien nicht fällig. Die Voraussetzungen für eine Stufenklage seien nicht gegeben.
Das Erstgericht gab Punkt 2 des Klagebegehrens (Herausgabe verschiedener Gegenstände) statt; im übrigen wies es das Klagebegehren ab. Die Beklagte habe ihre Vertragsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß erfüllt; der Kläger habe die Verträge zu Recht mit sofortiger Wirkung aufgelöst. Die Beklagte habe die ihr übergebenen Materialien zurückzustellen. Punkt 1 des Klagebegehrens sei nicht berechtigt, weil die Beklagte in Österreich nicht geschäftlich tätig geworden sei. Punkt 3 des Klagebegehrens sei ein Manifestationsbegehren im Sinne des Art XLII EGZPO. Unter die darin genannten "Bestimmungen des bürgerlichen Rechts" falle auch § 56 MSchG iVm § 151 PatG. Da aber die Beklagte in Österreich nicht geschäftlich tätig geworden sei, könne sie keinen Anspruch aus einer Kennzeichenverletzung geltend machen.
Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichtes und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes hinsichtlich des Unterlassungsbegehrens und des Begehrens auf eidliche Angabe des Vermögens jeweils S 50.000,- übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Der Beklagten sei die Verwendung des Namens "H*****" nicht generell, sondern nur im Zusammenhang mit den Geschäfts- und Methodenkennzeichen untersagt. Die Beklagte sei auch bereits vor Abschluß der Lizenzverträge gegründet worden; schon damals habe sie "H*****" in ihrer Firma geführt. Die Lizenzverträge verpflichteten die Beklagte nur zur Rückstellung von Unterlagen, nicht aber auch zur Änderung der Firma. Was die Registrierung der Marke "H***** INTERNATIONAL" anlange, sei ein daraus abgeleiteter Anspruch der Klägerin in den Lizenzverträgen nicht begründet.
Rechtliche Beurteilung
Die gegen die Bestätigung der Entscheidung über Punkt 3 des Klagebegehrens gerichtete außerordentliche Revision des Klägers ist zulässig, weil das Berufungsgericht die Grundsätze der Vertragsauslegung verkannt hat; die Revision ist auch teilweise berechtigt.
Der Kläger verweist auf Punkt 5.1. der Lizenzverträge, wonach "H***** ... das alleinige Eigentum und die ausschließliche Verfügung hinsichtlich" aller "Geschäfts- und Methodenkennzeichen" behält. Darunter falle auch die Bezeichnung "H***** INTERNATIONAL". Die Beklagte habe die Marken treuwidrig registrieren lassen; sie sei daher verpflichtet, dem Kläger die Markenrechte zu übertragen.
Der Kläger verweist zu Recht darauf, daß die Frage, ob die Beklagte dem Kläger die Markenrechte zu übertragen hat, aufgrund der Lizenzverträge zu klären ist, die zwischen den Parteien bestanden haben. Die Lizenzverträge enthalten keine Bestimmung, die der Beklagten das Recht einräumte, für die Bezeichnung "H***** INTERNATIONAL" Markenrechte zu erwerben. Es ist daher nur folgerichtig, daß auch eine Regelung des Schicksals allfälliger Markenrechte der Beklagten bei Vertragsauflösung fehlt.
In Fällen, für die die Parteien nicht vorgesorgt haben, ist der Vertrag nach der Übung des redlichen Verkehrs ergänzend auszulegen. Mittel der ergänzenden Vertragsauslegung sind der hypothetische Parteiwille, die Verkehrssitte und der Grundsatz von Treu und Glauben (Rummel in Rummel, ABGB**2 § 914 Rz 11ff; s auch Schwimann/Binder, ABGB**2 § 914 Rz 118ff, jeweils mwN). Es ist demnach in erster Linie zu prüfen, was redliche und vernünftige Parteien vereinbart hätten, wäre ihnen die Vertragslücke bewußt gewesen (stRsp ua SZ 57/71 mwN; Rummel aaO § 914 Rz 12 mwN).
Die Beklagte war aufgrund der Lizenzverträge berechtigt, die vom Kläger entwickelten "H*****-Methoden" zu nutzen. Sämtliche Unterlagen, Geschäfts- und Methodenkennzeichen sollten aber Eigentum des Klägers bleiben und bei Vertragsauflösung zurückzustellen sein. Die Beklagte sollte auch nicht berechtigt sein, den Namen "H*****" außerhalb des Vertriebslizenzvertrages zu verwenden. Die Rechte der Beklagten an der vom Kläger entwickelten Methode einschließlich ihrer Bezeichnung sollten demnach, wie für einen Lizenzvertrag typisch, mit der Vertragsauflösung enden.
Durch die in den Lizenzverträgen nicht vorgesehene Registrierung des Zeichens "H***** INTERNATIONAL" hat die Beklagte an einem Zeichen, das auf die vom Kläger entwickelten Methoden hinweist, Rechte erworben, die über die Vertragsbeendigung hinaus bestehen bleiben. Nach dem klaren Willen der Vertragsparteien sollten aber alle Rechte der Beklagten an der vom Kläger entwickelten "H*****-Methode" mit der Vertragsauflösung enden und die Beklagte sollte dem Kläger die ihr übergebenen Betriebsmittel zurückzustellen haben. Daraus ist zu schließen, daß redliche und vernünftige Vertragsparteien die Übertragung von Markenrechten an den Lizenzgeber vorgesehen hätten, hätten sie bedacht, daß der Lizenznehmer während der Laufzeit der Lizenzverträge Markenrechte an Zeichen des Lizenzgebers erwerben werde.
Werden die Lizenzverträge in diesem Sinn ergänzend ausgelegt, so ist die Beklagte verpflichtet, die von ihr erworbenen Markenrechte dem Kläger zu übertragen. Die Beklagte hat die Wort-Bild-Marke mit dem Wortteil "H***** INTERNATIONAL" in Deutschland und auch international registrieren lassen.
Der Kläger stellt ein Begehren auf eidliche Vermögensangabe und auf Übertragung der Markenrechte, ohne die beiden Begehren im Sinne einer Stufenklage miteinander zu verknüpfen. Das Begehren auf eidliche Vermögensangabe wird zwar in der Revisionserklärung, nicht aber im Revisionsantrag erwähnt; die Revision enthält dazu, ebenso wie schon die Berufung, keine Ausführungen. Daraus ist zu schließen, daß der Kläger sein Begehren auf eidliche Vermögensangabe nicht mehr aufrecht erhält. An diese Beschränkung sind aber die Rechtsmittelgerichte gebunden (EvBl 1985/154; ÖBl 1992/21 uva). Die angefochtene Entscheidung war daher insoweit zu bestätigen.
Dem Begehren auf Übertragung der Markenrechte war hingegen, in Abänderung der Urteile der Vorinstanzen, stattzugeben. Die Beklagte konnte allerdings nur zur Übertragung der Rechte an jenen Marken verpflichtet werden, die sie nach den Verfahrensergebnissen erworben hat. Soweit der Kläger die Übertragung aller Markenrechte ("die Rechte an den von der Beklagten zur Registrierung angemeldeten bzw. registrierten Marken") begehrt, war das Begehren abzuweisen.
Der Revision war teilweise Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 43, 50 ZPO. Der Kläger hat mit dem Herausgabebegehren (Streitwert: S 20.000,--) und mit dem Begehren auf Übertragung der Markenrechte (S 55.000,--) obsiegt; er ist damit zu rund einem Viertel durchgedrungen, zu rund drei Viertel hat er verloren. Demnach hat der Kläger der Beklagten die halben Kosten und drei Viertel der Barauslagen zu ersetzen. Der Kläger hat hingegen Anspruch auf Ersatz von einem Viertel seiner Barauslagen.
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