Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung haftet der Erfüllungsgehilfe dann, wenn sein Verhalten unabhängig von der Existenz des Schuldverhältnisses rechtswidrig ist, er also deliktisch handelt (SZ 51/97; SZ 62/138; SZ 65/52; 8 Ob 1547/93 u.a). In diesem Falle trifft den Erfüllungsgehilfen mit dem vertraglich gebundenen Geschäftsherrn, der gemäß § 1313a ABGB für seine Leute einzustehen hat, die Solidarhaftung (EvBl 1976/178; SZ 57/197; SZ 56/185; JBl 1992, 323; 7 Ob 632/95 u.a.).
Entgegen der Ansicht der Revisionswerber, die in ihrer Rechtsmittelschrift über weite Strecken unzulässig die Beweiswürdigung der Vorinstanzen bekämpfen, ist ein Verschulden des Erstbeklagten schon deshalb zu bejahen, weil er den Kläger, der bislang mit einem derartigen Transport nicht befaßt war, nicht auf die besonderen Gefahren (Kopflastigkeit) des Transportgutes hingewiesen hat. Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, eine allfällig falsche Panikreaktion des Klägers sei ihm deshalb nicht vorzuwerfen, ist einzelfallbezogen und nicht offenkundig unrichtig.
Daß dem Erstbeklagten - als dem Kläger gegenüber weisungsberechtigtem Aufseher im Betrieb - das Haftungsprivileg nach § 333 ASVG zukomme, wird in der Revision (ebenso wie in der Berufung, in der der Standpunkt vertreten wurde, der Erstbeklagte sei dem Kläger gegenüber nicht weisungsberechtigt gewesen) nicht mehr geltendgemacht (EvBl 1985/154; MR 1987, 221; Kodek in Rechberger ZPO § 471 Rz 9 und § 503 Rz 5).
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