Rechtssatz
Das Institut des Wegfalls der Geschäftsgrundlage ist (gegenüber anderen Möglichkeiten, rechtsgeschäftliche Bindungen zu beseitigen) nur als letztes Mittel heranzuziehen.
6 Ob 30/02h | OGH | 14.03.2002 |
Beisatz: Das ist der Fall, wenn die geltend gemachte Änderung der Verhältnisse in keiner Weise vorauszusehen war und die Änderung auch nicht dem Bereich jener Partei zuzuschreiben ist, die sich auf diese Änderung beruft. (T1)<br/>Veröff: SZ 2002/36 |
8 ObA 72/03a | OGH | 18.09.2003 |
Beisatz: Die ergänzende Vertragsauslegung steht zwar in einem fließenden Übergang zu Geschäftsgrundlagefällen, setzt aber - zum Unterschied von den Geschäftsgrundlagefällen - voraus, dass eine Störung in der Vertragsabwicklung vorliegt, für die die Vertragsschließenden keine Regelung getroffen haben. (T2) |
9 Ob 42/04y | OGH | 15.09.2004 |
Beisatz: Storno wegen der Terroranschläge vom 11. 9. 2001 in den USA. (T3) |
8 Ob 4/17x | OGH | 27.01.2017 |
Beisatz: Mit der Ultima-Ratio-Funktion der Geschäftsgrundlage wird nur ausgedrückt, wann sich der auflösungswillige Vertragspartner überhaupt auf deren Wegfall berufen kann. Dies bedeutet aber nicht, dass diesem in jedem Fall eine Gelegenheit zur sofortigen Abstandnahme vom Vertrag zur Verfügung stehen müsste. (T4) |
6 Ob 160/22f | OGH | 20.11.2023 |
Beisatz: Hier: Diesel-Abgasskandal (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19820421_OGH0002_0010OB00778_8100000_005
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