Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.680,84 EUR (darin enthalten 280,14 EUR an USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger ist konzessionierter Wertpapierdienstleister. Er stellte am 14. 3. 2005 an die Rechtsvorgängerin der Beklagten den Antrag auf Abschluss eines fondsgebundenen Lebensversicherungsvertrags, „Prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge mit Gewinnbeteiligung J*****“, wobei er auf Grund seiner beruflichen Tätigkeit keine Fremdberatung vor Abschluss des Vertrags in Anspruch nahm. Auf das Produkt wurde der Kläger bei einer Schulung bei der M***** AG aufmerksam.
Im von der Rechtsvorgängerin der Beklagten und der M***** AG gemeinsam herausgegebenen Folder wird vermerkt, dass die staatliche Prämie zwischen 8,5 und 13,5 % der jährlichen Einzahlung betrage. Innerhalb dieser Bandbreite werde die Förderung von Jahr zu Jahr neu festgelegt. Für 2003 mache die Förderung 9,5 % von bis 1.851 EUR aus. Dieser Zuschuss sei erfreulich, stelle aber keineswegs den wichtigsten Vorteil dar. Für „J*****“ würden nämlich keine Steuern fällig. Weder bei den Einzahlungen noch bei den Rentenauszahlungen würden Abgaben abgezogen. „J*****“ sei von allen Steuern - Einkommensteuer, Kapitalertragsteuer, Erbschaftssteuer und Versicherungs-steuer‑ befreit. Das Kapital könne so unbelastet von steuerlichen Eingriffen wachsen. Es bestehe Kapitalgarantie und zusätzlich eine Lebensversicherung, die problemlos vererbbar sei. Unter der Überschrift „Der Weg zu sicheren Rentenansprüchen“ wird darauf hingewiesen, dass die Zahlenbeispiele Illustrationszwecken dienten. Die Angaben seien unverbindlich. Die Werte seien unter Annahme einer 20‑jährigen Laufzeit und einer unveränderten Förderung von 9,5 % bis zum Ende der Laufzeit ermittelt worden.
In einem weiteren Folder, der dem Kläger vor Abschluss des Versicherungsvertrags bekannt gegeben wurde, wird festgehalten, dass die Höhe der staatlichen Förderung jährlich neu festgelegt werde und sich nach den gesetzlichen Bestimmungen über die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge (PZV) richte. Für das Jahr 2004 betrage die staatliche Förderung 9 %. Die Werte würden unter der Annahme einer unveränderten Förderung von 9 % bis zum Laufzeitende ermittelt. Die Zahlenbeispiele seien Rechenwerte und dienten Illustrationszwecken. Die Angaben seien unverbindlich.
Vor Abschluss des Versicherungsvertrags war dem Kläger bekannt, dass der Prozentsatz der staatlichen Prämienförderung zur PZV jährlich vom Gesetzgeber festgelegt wird und er sich grundsätzlich auch außerhalb der ihm mitgeteilten Bandbreite bewegen kann. Dem Kläger war auch bekannt, dass die staatliche Prämienförderung von der jährlichen Festsetzung der Bausparprämie durch den Gesetzgeber abhängig ist. Aufgrund der ihm gegenüber mündlich gemachten und aus dem Prospekt hervorgehenden Angaben vertraute er darauf, dass sich die Prämie innerhalb der Bandbreite von 8,5 und 13,5 % bewegen würde.
Der Kläger stellte gleichzeitig den Antrag auf Erstattung der Einkommensteuer (Lohnsteuer) gemäß § 108g EStG 1988 im Wege des Versicherers. Er verpflichtete sich unwiderruflich für einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren ab Einzahlung des ersten Beitrags auf eine Rückzahlung des aus den geleisteten Beträgen resultierenden Anspruchs (eingezahlte Beträge, Kapitalerträge und staatliche Prämien) zu verzichten.
In der Polizze vom 23. 3. 2005 wurde die Versicherungsdauer vom 1. 4. 2005 bis 1. 4. 2025 festgehalten. Die staatliche Prämienförderung werde vom Versicherer jährlich bei der Finanzlandesdirektion angefordert und nach Erhalt dem Versicherungsvertrag gutgeschrieben.
Gründe, warum der Kläger den Lebensversicherungsvertrag im Rahmen der PZV abschloss, gab er im Zeitpunkt der Antragstellung nicht bekannt.
Für die PZV wurden in den Jahren 2005 bis 2011 staatliche Prämien im Ausmaß von mindestens 8,5 und höchstens 9,5 % gewährt. Im Jahr 2012 wurde sie auf 4,25 % herabgesetzt. Auch die Bausparprämie, die in den Jahren 2005 bis 2011 zwischen 3 und 4 % betrug, wurde für das Jahr 2012 auf 1,875 % reduziert.
Mit Schreiben vom 20. 2. 2012 erklärte der Kläger der Beklagten gegenüber, dass er auf Grund der Kürzung der staatlichen Prämie um die Hälfte im Rahmen des „Sparpakets“ massiv schlechter gestellt sei und er deswegen um „Prämienfreistellung und Kündigung des Vertrags“ und Auszahlung auf sein Konto ersuche.
Die Beklagte stellte daraufhin den Versicherungsvertrag per 1. 5. 2012 prämienfrei, wies aber die Kündigung zurück.
Der Kläger begehrt ‑ soweit dies für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung ist ‑ die Aufhebung des Vertrags und die Rückabwicklung aufgrund des Wegfalls der Geschäftsgrundlage. Der Gesetzgeber habe mit dem Sparpaket (1. Stabilitätsgesetz 2012, BGBl I Nr 22/2012) die versprochene Prämie halbiert. Gewisse Schwankungen bei der staatlichen Förderung habe der Kläger in Kauf genommen, nicht jedoch das. Die Streitteile seien bei Vertragsabschluss davon ausgegangen, dass der Bund die Prämien weiterhin in der versprochenen Höhe leisten werde. Die Geschäftsgrundlage des Versicherungsvertrags sei durch die enorme und für 2012 rückwirkende Prämienreduktion, einem massiven Treuebruch des Gesetzgebers, weggefallen.
Die Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Sie habe in ihrem Folder darauf hingewiesen, dass die Angaben und Berechnungsgrundlagen unverbindlich und unter Annahme einer unveränderten Förderung von 9,5 % bis zum Laufzeitende ermittelt worden seien. Es sei mit dem Produkt nicht nur die steuerliche Begünstigung einer bestimmten Sparform bezweckt worden, sondern man habe mit der Prämienzuzahlung durch den Bund einen Anreiz zur Schaffung der „dritten Säule“ zwecks Entlastung des staatlichen Pensionssystems schaffen wollen. Der prämienbegünstigte Aspekt habe lediglich Anreizfunktion gehabt. Weder vom Gesetzgeber noch von der Beklagten sei ein bestimmter Zinssatz zugesagt worden. Die staatliche Förderung sei vielmehr variabel. Der Zweck der Förderung der privaten Altersvorsorge sei durch die Modifikation der Prämienbegünstigung nicht vereitelt worden. Das Produkt sei gänzlich steuerbefreit. Die Mindestbindungsfrist diene als risikobeeinflussend der Zielerreichung.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren insgesamt ab. Der Wegfall der Geschäftsgrundlage sei das letzte Mittel zur Beseitigung vertraglicher Bindung. Im Folder werde zwar eine gewisse Bandbreite genannt, innerhalb der sich die staatliche Prämie bewegen werde. Weder dem Antrag des Klägers noch der Polizze sei sie jedoch zu entnehmen. Es werde vielmehr darauf hingewiesen, dass die staatliche Prämienförderung jährlich festgesetzt werde und der Versicherer diese lediglich gutschreibe. Die Änderung der Gesetzeslage sei nicht unvorhersehbar gewesen. Mit dem Wegfall einer Steuerbegünstigung müsse gerechnet werden.
Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil. Der Berechnungsvorbehalt bringe zum Ausdruck, dass der Beklagten bewusst gewesen sei, dass die staatlichen Förderungen variabel seien. Der Vertrag sei durch die Prämienreduzierung zwar weniger lukrativ, hätte aber nicht ‑ wie vom Kläger behauptet ‑ überhaupt keinen Sinn mehr. Nach wie vor bestünden wesentliche Elemente der Steuerfreiheit des Produkts und die Kapitalgarantie sowie die Er‑ und Ablebensversicherung. Abgesehen davon seien Änderungen in der Höhe von jährlich festzulegenden Förderungen im Konnex mit steuerlichen Begünstigungen über einen Zeitraum von 20 Jahren hinweg vorhersehbar. Die Äquivalenz der Gesamtleistungen sei nicht so tiefgreifend gestört, dass das Festhalten am Vertrag unzumutbar wäre. Weder der Bund noch die Beklagte hätten eine Zusage gemacht, über einen bestimmten Zeitraum eine Prämie in bestimmter Höhe oder bestimmter Bandbreite zu leisten.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei, weil es von den Umständen des Einzelfalls ‑ so etwa auch vom (Aus‑)Bildungs‑ und Kenntnisstand der Vertragsparteien -abhänge, ob Parteien einen bestimmten Umstand einem Vertrag zugrunde legten und dessen Nichteintritt für sie vorhersehbar sei.
In der ihr vom Obersten Gerichtshof freigestellten Revisionsbeantwortung beantragt die Beklagte, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist zulässig, weil zur Frage, ob durch die Halbierung der staatlichen Prämie zur PZV die Geschäftsgrundlage für den fondsgebundenen Lebensversicherungsvertrag wegfällt, oberstgerichtliche Judikatur fehlt, sie ist aber nicht berechtigt.
Die vom Kläger behaupteten sekundären Feststellungsmängel liegen nicht vor. Das Erstgericht hat zur rechtlichen Beurteilung ausreichende Feststellungen, wenn auch nicht in seinem Sinn, getroffen. So steht fest, dass dem Kläger vor Abschluss des Vertrags bekannt war, dass sich der Prozentsatz auch außerhalb der ihm mitgeteilten Bandbreite bewegen kann. Die allfällige Werbestrategie anderer Versicherer hat mit dem vorliegenden Rechtsfall nichts zu tun.
Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass die §§ 108g Abs 1 Z 2 und 108i Abs 1 EStG den §§ 165 Abs 1, 178 Abs 1 VersVG derogieren. Die Prämienrückforderung einer im Rahmen der staatlich geförderten prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge (PZV) abgeschlossenen Lebensversicherung ist innerhalb von zumindest zehn Jahren ausgeschlossen (RIS‑Justiz RS0127200; krit Iro, Vorzeitige Kündigung von prämienbegünstigten Lebensversicherungen, Anmerkung zu OGH 7 Ob 168/12z, in RdW 2013/259, 247). Dem Versicherer wird aber nicht das Recht eingeräumt, einen länger als zehn Jahre währenden Kündigungsverzicht vom Versicherungsnehmer zu verlangen (7 Ob 40/12a = RIS‑Justiz RS0127200 [T1 und T2]).
Nach § 108g Abs 1 EStG werden einem unbeschränkt Steuerpflichtigen Beiträge zu einer Zukunftsvorsorgeeinrichtung unter bestimmten Voraussetzungen mit einem Pauschalbetrag erstattet, der sich nach einem Prozentsatz der im jeweiligen Kalenderjahr geleisteten Prämie bemisst. Im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags zwischen den Parteien betrug der Prozentsatz 5,5% zuzüglich des nach § 108 Abs 1 EStG ermittelten Prozentsatzes. Durch das BGBl I Nr 22/2012 wurde der Prozentsatz auf 2,75 % reduziert. Die ErlRV 1680 BlgNR 24 GP 18 f, führen dazu aus, dass aus budgetären Erwägungen die staatliche Förderung für die PZV und die Pensionsvorsorge sowie für das Bausparen unbefristet reduziert würden. Bei der PZV und damit auch für das Bausparen solle die reduzierte Prämie schon für Beiträge zur Anwendung kommen, die im Jahr 2012 geleistet würden.
Nach ständiger Rechtsprechung ist das Institut des Wegfalls der Geschäftsgrundlage nur als letztes Mittel heranzuziehen (RIS‑Justiz RS0017454). Bei der Geschäftsgrundlage handelt es sich um geschäftstypische Voraussetzungen, die jedermann mit einem solchen Geschäft verbindet und die nicht erst einer Vereinbarung bedürfen (RIS‑Justiz RS0017516). Eine andere Geschäftsgrundlage ist nur dann von Bedeutung, wenn die Parteien durch ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung die Wirkungen des Geschäfts von dem Vorhandensein der vorausgesetzten Sachlage abhängig gemacht haben (RIS‑Justiz RS0017394, RS0017487). Ein Vertrag darf dann gelöst werden, wenn im Festhalten am Vertrag, im Beharren auf Verpflichtungen, deren Erfüllung dem Schuldner nicht mehr zumutbar ist, geradezu ein Verstoß gegen die Grundsätze von Treu und Glauben erblickt werden muss. Wesentlicher Vertragszweck kann auch die Höhe der zu erbringenden Gegenleistung sein (RIS‑Justiz RS0017498).
Ein Vertragspartner kann sich auf die Änderung der Sachlage, deren Fortdauer eine typische Voraussetzung des Geschäfts bildet, nicht berufen, wenn die Änderung vorhersehbar war, wenn also mit der Möglichkeit einer Änderung gerechnet werden musste (RIS‑Justiz RS0017593). Grundsätzlich kann sich niemand darauf berufen, dass durch eine Änderung der Gesetzgebung die ursprüngliche Geschäftsgrundlage weggefallen sei oder sich verschoben habe. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Bestand eines Gesetzes oder einer Rechtslage offensichtlich zur Geschäftsgrundlage gemacht wurde oder gar ein Rechtsverhältnis auf einem bestimmten Gesetz aufbaute (RIS‑Justiz RS0017586). Grundsätzlich trifft die Änderung der Gesetzgebung jene Partei, in dessen Rechte sie eingreift (8 Ob 60/70).
Vertragsgegenstand zwischen den Parteien ist eine fondsgebundene Lebensversicherung im Rahmen der staatlich geförderten PZV mit Kapitalgarantie. Die staatliche Förderung besteht nicht nur in der jährliche Prämie nach § 108g EStG, sondern auch darin, dass das Produkt von allen Steuern (Einkommen‑, Kapitalertrag‑, Erbschafts‑ und Versicherungssteuer) befreit ist. Die Prämienbegünstigung ist damit nicht der einzige Steuervorteil, der für den Versicherungsnehmer besteht. Die Ansicht des Klägers, es sei der PZV nach Halbierung der Prämie jeglicher steuerrechtlich begründete Anreiz genommen worden, ist damit nicht nachvollziehbar. Es ist zwar richtig, dass die staatliche Prämie im Zusammenhang mit den sonstigen Steuerbefreiungen den Abschluss von fondsgebundenen Lebensversicherungsverträgen zur PZV fördern sollte und dass zur Erreichung des geförderten Zwecks das 10‑jährige Kündigungsverbot für den Versicherungsnehmer eingeführt wurde, dies bedeutet aber nicht, dass bei Verringerung der Förderung der vereinbarte Zweck des Lebensversicherungsvertrags weggefallen wäre. Auch bei Halbierung der Prämie kann eine private Altersvorsorge, eine (geförderte) Zusatzrente erlangt werden. Um diese Altersvorsorge geht es primär. Diese Leistung kommt dem Kläger auch jetzt noch zugute, selbst wenn der Bund die Förderung einschränkt.
Nach den Feststellungen war die dauernde Gewährung einer staatliche Förderung innerhalb einer bestimmten Bandbreite weder ausdrücklich noch stillschweigend als Grundlage für den Lebensversicherungsvertrag zwischen den Parteien vereinbart. Dem Kläger war vielmehr bekannt, dass der Prozentsatz der staatlichen Prämienförderung jährlich vom Gesetzgeber festgelegt wird und sich grundsätzlich auch außerhalb der genannten Bandbreite bewegen kann. Auch die Beklagte wies eindeutig darauf hin, dass die Prämien vom Gesetzgeber festgelegt würden und nicht fix seien. Abgesehen davon ist es jedermann einsichtig, dass Förderungen auf lange Sicht (hier mindestens 10 Jahre) nicht gleich bleiben müssen. Es ist vielmehr vorhersehbar, dass sie je nach budgetären Erfordernissen auch herabgesetzt werden können. Es war dem Kläger ‑ wie jedermann ‑ bewusst oder es hätte ihm jedenfalls auch bewusst sein müssen, dass er keinen Anspruch auf gleichbleibende staatliche Förderung (innerhalb einer bestimmten Bandbreite) während der vereinbarten 20‑jährigen Laufzeit des Lebensversicherungsvertrags hat.
Selbst wenn der Kläger und die Beklagte gemeinsam davon ausgegangen wären (was nicht feststeht), dass die staatliche Prämie sich in einer bestimmten Bandbreite bewegen werde, handelte es sich dabei nur um eine gemeinsame Hoffnung, die aber nicht erfüllt wurde. Auf die Erreichung des Vertragszwecks und des Äquivalenzverhältnisses hat die Reduktion der Prämie keinen derart bedeutenden Einfluss, dass das gesamte Produkt der PZV vollständig entwertet und es dem Kläger nicht zumutbar wäre, den Vertrag aufrecht zu erhalten.
Sollte für den Kläger tatsächlich nur die jährliche staatliche Prämie ausschlaggebend dafür gewesen sein, den Versicherungsvertrag abzuschließen, wäre dies sein Motiv gewesen, das er aber der Beklagen nach den Feststellungen nicht bekannt gab. Die Enttäuschung der subjektiven Erwartungen eines Vertragspartners kann nicht zum Wegfall der Geschäftsgrundlage führen. Sie ist unbeachtlich. Dem Kläger kamen überdies immerhin fast sieben Jahre lang die Steuervorteile unvermindert zu Gute und hätten ihm nun, wenn er den Vertrag nicht prämienfrei gestellt hätte, im verminderten Ausmaß weiter zu Gute kommen können. Im Rahmen der PZV abgeschlossene Lebensversicherungs-verträge sollen nach dem Willen des Gesetzgebers zur Sicherung der Zielerreichung der Förderung der privaten Altersvorsorge nicht vor Ablauf von zehn Jahren durch den Versicherungsnehmer gekündigt werden können. Damit war der Kläger einverstanden.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dann, wenn die Parteien keine bestimmte Höhe der staatlichen Förderung für die PZV zur Vertragsgrundlage des fondsgebundenen Lebensversichersvertrags gemacht haben, die Reduktion der Prämie nach § 108g Abs 1 EStG (durch das BGBl I Nr 22/2012) nicht zum Wegfall der Geschäftsgrundlage führt.
Die Vorinstanzen haben dies bereits zutreffend erkannt.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO.
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