OGH 7Ob138/11m (RS0127200)

OGH7Ob138/11m7.9.2011

Rechtssatz

Die §§ 108g Abs 1 Z 2 und 108i Abs 1 EStG derogieren den §§ 165 Abs 1, 178 Abs 1 VersVG. Die Prämienrückforderung einer im Rahmen der staatlich geförderten „prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge“ (PZV) abgeschlossenen Lebensversicherung ist innerhalb von zumindest zehn Jahren ausgeschlossen.

Normen

EStG §108g Abs1 Z2
EStG §108i Abs1
IO §21
VersVG §165 Abs1
VersVG §178 Abs1

7 Ob 138/11mOGH07.09.2011

Veröff: SZ 2011/113

7 Ob 224/11hOGH30.11.2011
7 Ob 40/12aOGH09.05.2012

Beisatz: „Zumindest“ bedeutet, dass der Versicherungsnehmer bei der PZV nicht vor Ablauf von zehn Jahren verfügen darf. Dem Versicherer wird hingegen nicht das Recht eingeräumt, einen länger als zehn Jahre währenden Kündigungsverzicht vom Versicherungsnehmer zu verlangen. (T1); Beisatz: Soweit dem § 165 Abs 1 VersVG durch des EStG nicht derogiert wurde, bleibt er aufrecht. Danach steht dem Versicherungsnehmer bei der Lebensversicherung ‑ auch in Form der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge ‑ ein jederzeitiges Kündigungsrecht für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode zu. (T2)

7 Ob 155/12pOGH14.11.2012

Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: 15-jährige Bindung. (T3)

7 Ob 192/12dOGH19.12.2012

Auch; Auch Beis wie T1; Beisatz: Eine Bindungsdauer von zehn Jahren kann noch zulässig sein. (T4); Veröff: SZ 2012/144

7 Ob 168/12zOGH18.02.2013

Beis wie T1; Beisatz: Der Insolvenzverwalter kann ‑ egal, ob der Vertrag bereits vor Insolvenzeröffnung prämienfrei gestellt wurde oder nicht ‑ bei einer im Rahmen der PZV abgeschlossenen Lebensversicherung im Fall eines Sanierungsverfahrens nicht vor Ablauf der Frist für den Kündigungsverzicht vom Lebensversicherungsvertrag zurücktreten. Die §§ 108g ff EStG derogieren insoweit dem § 21 IO. (T5)

7 Ob 66/14bOGH21.05.2014

Beisatz: Dem Versicherer wird aber nicht das Recht eingeräumt, einen länger als zehn Jahre währenden Kündigungsverzicht vom Versicherungsnehmer zu verlangen. (T6)

Dokumentnummer

JJR_20110907_OGH0002_0070OB00138_11M0000_001