Rechtssatz
Ein Vertragspartner kann sich auf eine Änderung der Sachlage, deren Fortdauer eine typische Voraussetzung des Geschäftes bildet, nicht berufen, wenn die Änderung keine unvorhersehbare ist, wenn also mit der Möglichkeit einer Änderung gerechnet werden musste; wer angesichts einer solchen Möglichkeit vorbehaltlos ein Geschäft schließt, trägt das Risiko des Wegfalles der Geschäftsgrundlage.
8 Ob 60/70 | OGH | 17.03.1970 |
Veröff: NZ 1971,92 = SZ 43/63 = JBl 1970,420 = EvBl 1971/2 S 14 = MietSlg 22538(13) = MietSlg 22541 = MietSlg 22560 = MietSlg 22611 |
6 Ob 92/71 | OGH | 11.06.1971 |
Veröff: MietSlg 23076 = MietSlg 23077 |
1 Ob 193/71 | OGH | 26.08.1971 |
Veröff: MietSlg 23076 = MietSlg 23078 |
8 Ob 307/71 | OGH | 23.11.1971 |
nur: Ein Vertragspartner kann sich auf eine Änderung der Sachlage, deren Fortdauer eine typische Voraussetzung des Geschäftes bildet, nicht berufen, wenn die Änderung keine unvorhersehbare ist, und wenn sich die Änderung auf Tatsachen in der eigenen persönlichen Sphäre bezieht. (T1) |
7 Ob 201/73 | OGH | 17.10.1973 |
Beisatz: Dies trifft aber nur dann zu, wenn die Möglichkeit der Änderung der Sachlage nur der Partei bekannt war, die sich wegen Wegfalles der typischen Geschäftsgrundlage an den abgeschlossenen Vertrag nicht mehr gebunden erachtet. Ist hingegen die Möglichkeit einer Änderung der Sachlage beiden Vertragsparteien bekannt, so bildet dieser Umstand ein von bei den Parteien ihrem Vertragsabschluss zugrunde gelegtes Risiko (MietSlg 23077). Es kann sich dann keine der Vertragsparteien darauf berufen, dass der Wegfall der Geschäftsgrundlage vorhersehbar gewesen sei. (T2) Veröff: RZ 1974/59 S 101 = MietSlg 25.078 |
5 Ob 64/74 | OGH | 03.04.1974 |
Beisatz: Mit einer Änderung der Warenpreise und mit einer Minderung der Kaufkraft einer Valuta muss jeder rechnen. (T3) |
4 Ob 102/76 | OGH | 21.09.1976 |
Beisatz: Bei den Erfahrungen mit der Entwicklung des Sozialrechtes und Arbeitsrechtes ist geradezu eine Änderung im Sinne einer Besserstellung der Dienstnehmer zu erwarten (hier EFZG). (T4) Veröff: Arb 9520 |
2 Ob 507/77 | OGH | 31.03.1977 |
Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Verkleinerung des Betriebes beim Wegfall der Geschäftsgrundlage. (T5) |
1 Ob 764/77 | OGH | 11.01.1978 |
Vgl; Veröff: EvBl 1978/137 S 435 |
3 Ob 505/78 | OGH | 21.02.1978 |
Beis wie T2 |
7 Ob 544/79 | OGH | 15.03.1979 |
Beisatz: Fortschreitender Geldwertverfall seit Ende des zweiten Weltkrieges ist bei unvalorisiertem Wiederkaufsrecht ein von den Vertragsparteien zugrunde gelegtes Risiko. (T6) Veröff: JBl 1979,651 |
1 Ob 770/79 | OGH | 14.12.1979 |
Beisatz: Das gilt auch für die Annahme, zur Führung eines Betriebes berechtigt zu sein. (T7) |
1 Ob 725/80 | OGH | 14.01.1981 |
Auch; nur T1; Beis wie T6 nur: Fortschreitender Geldwertverfall ist bei unvalorisiertem Wiederkaufsrecht ein von den Vertragsparteien zugrunde gelegtes Risiko. (T8) Beisatz: Erhöhung von Baukosten. (T9) Veröff: SZ 54/4 = JBl 1982,431 |
5 Ob 39/81 | OGH | 19.04.1983 |
Auch; Beisatz: Die von einem Vertragspartner angestrebte Vertragsanpassung infolge wesentlicher Änderung der Geschäftsgrundlage kann keine Erfolg haben, wenn sich diese Änderung ausschließlich in seiner eigenen Sphäre ereignete, von ihm selbst herbeigeführt worden ist und vorsehbar war. (T10) |
1 Ob 517/83 | OGH | 13.04.1983 |
Auch; nur T1 |
5 Ob 576/83 | OGH | 20.12.1984 |
Beisatz: Bei Ehelosigkeit oder Eheschließung handelt sich nicht um Vorkommnisse, die von vornherein überhaupt nicht überschaubar sind. (T11) Veröff: SZ 57/208 |
2 Ob 613/86 | OGH | 07.07.1987 |
Vgl auch; Beisatz: Auch bei begehrter Vertragsanpassung, wobei bei einem vereinbarten Pauschalpreis die Unzumutbarkeit der Vertragszuhaltung weitere Voraussetzung ist. (T12) Veröff: EvBl 1987/176 S 653 |
4 Ob 542/87 | OGH | 15.09.1987 |
nur: Wer angesichts einer solchen Möglichkeit vorbehaltlos ein Geschäft schließt, trägt das Risiko des Wegfalles der Geschäftsgrundlage. (T13) |
8 Ob 585/88 | OGH | 20.07.1989 |
nur: Ein Vertragspartner kann sich auf eine Änderung der Sachlage, deren Fortdauer eine typische Voraussetzung des Geschäftes bildet, nicht berufen, wenn die Änderung keine unvorhersehbare ist, wenn also mit der Möglichkeit einer Änderung gerechnet werden musste. (T14) |
1 Ob 2342/96k | OGH | 15.12.1997 |
Vgl; Beisatz: Ein Vertragspartner kann selbst dann, wenn es sich beim Wegfall der Geschäftsgrundlage um eine typische Voraussetzung handelte, sich nicht mit Erfolg darauf berufen, wenn diese Änderung auf Tatsachen der eigenen Sphäre zurückzuführen ist. (T15); Beisatz: Aufhebung der Wohngemeinschaft durch die Klägerin, bloß weil sie sich "in Gesellschaft der Beklagten nicht mehr wohl fühlte". (T16) |
1 Ob 340/98a | OGH | 23.03.1999 |
Vgl; Beisatz: Hier: § 1117f ABGB. (T17) |
7 Ob 355/98a | OGH | 28.05.1999 |
nur T1; Beisatz: Oder wenn die Zweckverfehlung vorhersehbar war. (T18) |
4 Ob 270/99f | OGH | 19.10.1999 |
Auch; Beis wie T15 nur: Ein Vertragspartner kann selbst dann, wenn es sich beim Wegfall der Geschäftsgrundlage um eine typische Voraussetzung handelte, sich nicht mit Erfolg darauf berufen. (T19) |
1 Ob 234/99i | OGH | 22.10.1999 |
Vgl auch; nur T14; Beisatz: Bei Ehen ist die Möglichkeit einer Scheidung, also eine Änderung der Verhältnisse, jedenfalls vorhersehbar, weshalb sich die Ehepartner nicht auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen könnten. (T20) |
1 Ob 47/05a | OGH | 24.06.2005 |
Beisatz: Wenn abweichend von den subjektiven Vorstellungen der Verkäufer ein größerer Teil der verkauften Liegenschaft in Bauland umgewidmet oder mit mehr Gewinn als erwartet weiterverkauft wird, liegt darin keine unvorhersehbare Änderung. (T21) |
6 Ob 148/07v | OGH | 13.07.2007 |
Ähnlich; Beis wie T3; Beis wie T21; Beisatz: Der Umstand, dass der Wert der verkauften Sachen in der Folge steigt, ist im Regelfall vorhersehbar. (T22) |
5 Ob 121/07s | OGH | 02.10.2007 |
Beisatz: Hier: Ungültigkeit einer fideikommissarischen Substitution. (T23) |
4 Ob 217/21x | OGH | 28.03.2023 |
Beisatz wie T3; Beisatz wie T22<br/>Beisatz: Hier: Die Vereinbarung sollte erkennbar gerade für diesen Fall der Auflösung der Lebensgemeinschaft gelten. Auch die Änderung der Grundstückspreise war im vorliegenden Fall nicht unvorhersehbar. Den Parteien war das Risiko einer Wertveränderung durchaus <br/>bewusst, wie die für den Kaufpreis vereinbarte Wertsicherung zeigt. Tatsächlich hat sich der Wert des Kaufgegenstands innerhalb von nicht ganz zehn Jahren nicht einmal verdoppelt. (T24) |
Dokumentnummer
JJR_19700317_OGH0002_0080OB00060_7000000_003
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