Rechtssatz
Eine Drohung mit dem Tode ist eine solche, bei welcher der Täter im Bedrohten Furcht vor einem Anschlag auf sein Leben hervorrufen wollte und der Bedrohte den Umständen nach objektiv den Eindruck gewinnen konnte, der Täter sei in der Lage und willens, die Drohung auch wahrzumachen.
11 Os 193/81 | OGH | 17.02.1982 |
nur: Eine Drohung mit dem Tode ist eine solche, bei welcher der Täter im Bedrohten Furcht vor einem Anschlag auf sein Leben hervorrufen wollte. (T1) |
15 Os 68/13h | OGH | 26.06.2013 |
Vgl; Beisatz: Es kommt nicht darauf an, ob der Bedrohte die ausgesprochene Todesdrohung als solche ernst nahm. (T2) |
15 Os 141/14w | OGH | 03.12.2014 |
Auch; Beisatz: Der subjektive Tatbestand der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 erster Fall StGB erfordert (neben der Absicht, den Bedrohten in Furcht und Unruhe zu versetzen) den Vorsatz (§ 5 Abs 1 StGB), beim Bedrohten den Eindruck einer ernst gemeinten Ankündigung eines bevorstehenden Anschlags auf das Leben zu erwecken. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19800904_OGH0002_0120OS00058_8000000_001
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