OGH 12Os17/85

OGH12Os17/859.5.1985

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Mai 1985 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Hon.Prof.Dr. Steininger, Dr. Hörburger (Berichterstatter) sowie Dr. Kuch als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Köhl als Schriftführer, in der Strafsache gegen Anton A wegen des Vergehens der Körperverletzung nach dem § 83 Abs. 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten Anton A gegen das Urteil des Kreisgerichtes St.Pölten als Schöffengericht vom 16. März 1984, GZ 15 Vr 1122/83-54, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, des Generalanwaltes Dr.Stöger, und des Verteidigers Dr.Krautschneider, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Anton A des Vergehens der Zuhälterei nach § 216 StGB !a.F. (Punkt I./ des Urteilssatzes), des Vergehens nach § 36 Abs. 1 lit. a WaffenG (Punkt II./), des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105 (Abs. 1), 106 Abs. 1 Z 1 StGB (Punkt III./1./) sowie des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB (Punkt III./2./) schuldig erkannt. Darnach hat er zu Punkt I./: in der Zeit von Anfang August 1983 bis 4.September 1983 in Freiland seinen Unterhalt zum Teil aus der gewerbsmäßigen Unzucht der Sigrid B durch deren Ausbeutung, nämlich durch Abnahme des gesamten, von ihr als Prostituierten erzielten Schandlohnes zu gewinnen gesucht und auch tatsächlich gewonnen;

zu Punkt II./: etwa ab dem 20. August 1983 bis zum 6.September 1983 in Freiland, Unterwölbling und anderen Orten Österreichs eine Faustfeuerwaffe, nämlich eine Pistole, Kal. 6,35 mm, unbefugt besessen und geführt;

zu Punkt III./: am 6.September 1983 in Unterwölbling die Sigrid B 1./ mit Gewalt, nämlich durch Versetzen von Schlägen und Fußtritten, sowie durch gefährliche Drohung mit dem Tod, nämlich durch die Äußerung, sie umzubringen, und unter Vorhalt einer Pistole zum Mitfahren in einem PKW genötigt;

2./ durch Versetzen von Faustschlägen und Fußtritten am Körper verletzt, wodurch die Genannte Prellungen und Hautabschürfungen an den Knien, den Oberschenkeln und im Gesicht erlitt. Die auf die Gründe der Z 5, 9 lit. a und 10 des § 281 Abs. 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten richtet sich der Sache nach nur gegen die Schuldsprüche wegen Zuhälterei nach § 216 StGB !a.F. , schwerer Nötigung nach §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 StGB und Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB; sie ist zur Gänze unbegründet.

Die Mängelrüge (Z 5) bekämpft den Schuldspruch wegen Zuhälterei (Punkt I./ des Urteilssatzes) mit der Behauptung, das Ersturteil lasse Verfahrensergebnisse unberücksichtigt, denenzufolge er in der von diesem Schuldspruch erfaßten Zeitraum (ab Anfang August 1983 bis 4. September 1983) über eigenes Einkommen verfügt und für Sigrid B Aufwendungen getätigt habe. Abgesehen davon, daß laut Ersturteil ein eigenes Einkommen des Angeklagten A in dem hier in Betracht kommenden Zeitraum und auch Ausgaben für Sigrid B (durch Bezahlung eines Betrages von 1.500 S für Kleidung und Schuhe) ohnedies ausdrücklich als erwiesen angenommen wurden (vgl. S 260 und 261 d. A), steht dies dem Schuldspruch wegen Vergehens der Zuhälterei nach § 216 StGB a.F. nicht entgegen; genügte doch zur Tatbestandsverwirklichung, daß der Täter bloß teilweise seinen Unterhalt aus der gewerbsmäßigen Unzucht der Prostituierten durch deren Ausbeutung zu gewinnen suchte.

Das Gericht nahm als erwiesen an, daß der Beschwerdeführer der Zeugin B während ihrer Tätigkeit im Bordell 'Venus' einen Betrag von mindestens 8.000 S abgenommen hat. Die Aussage der Zeugin in der Hauptverhandlung am 10.Jänner 1984 (vgl. S 149 d.A), derzufolge sie den während der Zeit ihrer Tätigkeit in dem Bordell in Freiland als Prostituierte erzielten Verdienst mit 'eher 20.000 S' bezifferte, bedurfte im Ersturteil keiner näheren Erörterung, weil sie dort auch angegeben hat, daß sie über das von ihr als Prostituierte in diesem Bodell insgesamt erzielte Einkommen nicht Bescheid wisse und daher auch keinen genauen Betrag nennen könne, den ihr der Angeklagte A dort insgesamt abgenommen habe (S 146 und 147 d.A). Im übrigen kommt dem von der Zeugin Sigrid B in diesem Bordell erzielten Gesamtverdienst keine entscheidungswichtige Bedeutung zu, es genügt vielmehr, daß ihr der Angeklagte damals nach den Urteilskonstatierungen nahezu täglich den gesamten von ihr erzielten Schandlohn abgenommen hatte, indem er das von Sigrid B entweder in einem Nachtkästchen oder in der Geldbörse verwahrte Geld an sich nahm und für sich verwendete (vgl. S 261, 265 und 266 d.A). Hat aber der Angeklagte, so wie dies im Ersturteil als erwiesen angenommen wurde (vgl. S 265 d.A), der Zeugin B das Geld jeweils ungefragt abgenommen, erübrigt sich eine vom Beschwerdeführer im Ersturteil vermißte nähere Erörterung des von dieser Zeugin in der Hauptverhandlung (am 10.Jänner 1984; S 149 d.A) bekundeten Umstandes, daß der Angeklagte von ihr direkt kein Geld verlangt habe.

Die Feststellung, daß zwischen dem Angeklagten und der Zeugin B niemals eine Lebensgemeinschaft bestanden hatte (S 264 d.A), konnte das Erstgericht auf die für glaubwürdig erachtete Darstellung dieser Zeugin stützen (S 143 d.A). Soweit sich der Beschwerdeführer in seiner Mängelrüge gegen diese Urteilsfeststellung wendet, übersieht er im übrigen, daß selbst das - vom Erstgericht im vorliegenden Fall verneinte - Bestehen einer Lebensgemeinschaft im Sinne des § 72 Abs. 2 StGB zwischen dem Zuhälter und der Prostituierten die Strafbarkeit wegen Zuhälterei keineswegs ausschließt (Leukauf-Steininger, Komm. 2 , § 216 StGB, RN 7). Schon aus diesem Grunde bedurfte es im Ersturteil keines Eingehens auf eine ersichtlich unter Alkoholeinfluß zustandegekommene 'Verlobungsfeier' (vgl. Zeugin B, S 148

d. A), auf die sich der Beschwerdeführer nunmehr in seiner Mängelrüge beruft;

ganz abgesehen davon, daß der Angeklagte A nach seiner eigenen Darstellung diese Verlobung zwischen ihm und der Zeugin B gar nicht ernst genommen hatte (S 141 d.A).

Rechtliche Beurteilung

Die Mängelrüge versagt aber auch, soweit der Beschwerdeführer mit Beziehung auf die im Urteilssatz unter Punkt III./1./ und 2./ bezeichneten Vorfälle in der Nacht zum 6.September 1983 in Unterwölbling vorbringt, das Gericht setze sich nicht mit der Alkoholmenge auseinander, die er nach seiner Verantwortung vor der Tat getrunken habe. Das Erstgericht hat die Feststellung, daß der Angeklagte A damals infolge des vorangegangenen Alkoholkonsums zwar enthemmt, aber keineswewgs volltrunken war (S 262 und 269 d. A), auf das Gutachten des zur Hauptverhandlung beigezogenen gerichtsärztlichen Sachverständigen Prof.Dr.Klaus C gestützt. Entgegen dem bezüglichen Beschwerdevorbringen läßt sich diesem Gutachten keineswegs entnehmen, daß der Angeklagte im Zeitpunkte der von seinem Schuldspruch wegen schwerer Nötigung nach §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 StGB und wegen Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB (Punkt III./1./ und 2./ des Urteilssatzes) erfaßten Vorfällen in der Nacht zum 6.September 1983 in Unterwölbling einen Blutalkoholwert von etwa 4 %o aufgewiesen habe. Der Sachverständige errechnete auf Grund der Angaben des Angeklagten über die von ihm (angeblich) vorher konsumierten Alkoholmengen einen Blutalkoholwert von etwa 4 %o nämlich nur unter der - nicht einmal vom Angeklagten selbst behaupteten - Voraussetzung, daß die diesem (vom Angeklagten angegebenen) Alkoholkonsum entsprechende (reine) Alkoholmenge von etwa 214 Gramm auf einmal getrunken worden wäre (S 156). Unter Berücksichtigung des nach der eigenen Darstellung des Angeklagten bereits am 5.September 1983 gegen 14.00 Uhr einsetzenden und bis zu den urteilsgegenständlichen Vorfällen nach 2.00 Uhr in der Früh des 6. September 1983 fortgesetzten Alkoholgenusses (vgl. S 138 und 139

d. A; ferner S 13 d.A) und des während dieses Zeitraumes fortlaufend Hand in Hand gehenden Abbaues des Blutalkoholspiegels gelangte der Sachverständige vielmehr zu einem beim Angeklagten zur Tatzeit vorgelegenen Blutalkoholgehalt von (bloß) rund 2,5 %o, der nach diesem Gutachten zwar einer beträchtlichen, aber nicht einer mit einer Enthemmung verbundenen Alkoholisierung entspricht (S 156 d.A). Eine Volltrunkenheit des Angeklagten verneinte der Sachverständige Prof.Dr.C zunächst schon auf Grund der Schilderungen der Zeugen über das damalige, durchaus der Situation angepaßte und zielbewußte Vorgehen des Angeklagten gegen Sigrid B. Gegen die Annahme eines damals beim Angeklagten vorgelegenen Zustandes der Volltrunkenheit spricht aber vor allem, wie im Ersturteil in diesem Zusammenhang unter Bezugnahme auf das vorerwähnte Sachverständigengutachten sowie unter Hinweis auf die Angaben der Zeugen Maria D (S 55, 100 und 149 d. A) und Anita E (S 57, 106 und 150 d.A) hervorgehoben wird, daß das Erinnerungsvermögen des Angeklagten an die Vorgänge mit Sigrid B in der Nacht zum 6.September 1983 vor dem Gasthaus F in Unterwölbling durchaus intakt war. Wenn das Erstgericht auf Grund der Angaben der vorerwähnten Zeugen der Behauptung des Angeklagten, sich an jene Vorgänge nicht erinnern zu können (S 139 d.A), den Glauben versagte (vgl. S 271 d.A), liegt darin ein im schöffengerichtlichen Verfahren der Anfechtung entzogene Akt der freien richterlichen Beweiswürdigung. Entgegen dem weiteren Beschwerdevorbringen läßt sich aber auch aus der Aussage der Zeugin Sigrid B nicht entnehmen, daß sich der Angeklagte im Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Vorfälle in der Nacht zum 6.September 1983 bereits im Zustande der Volltrunkenheit befunden hatte. Diese Zeugin bestätigt gleichfalls nur eine damals beim Angeklagten vorgelegene und vom Erstgericht ohnedies als erwiesen angenommene starke Alkoholisierung (S 39, 103 und 144 d.A).

Der Sachverständige Prof.Dr.Klaus C hat in seinem gerichtsärztlichen Gutachten in der Hauptverhandlung (am 10.Jänner 1984) unter Hinweis auf das im Beweisverfahren hervorgekommene Erinnerungsvermögen des Angeklagten an die Vorfälle in der Nacht zum 6.September 1983 in Unterwölbling eine durch den vorangegangenen Alkoholkonsum oder durch einen Sturz und eine daraus allenfalls resultierende Schädelprellung bedingte Bewußtseinsstörung des Angeklagten zur Tatzeit zumindest sinngemäß verneint (vgl. S 157 d.A). Die vom Beschwerdeführer bekämpfte Urteilsfeststellung, wonach das Erstgericht auf Grund der Angaben der Zeugen Maria D und Anita E in Verbindung mit dem Gutachten des gerichtsärztlichen Sachverständigen Prof.Dr.C gerade im Hinblick auf das als erwiesen angenommene intakte Erinnerungsvermögen des Angeklagten an das Tatgeschehen in der Nacht zum 6.September 1983 eine damals bei ihm vorgelegene volle Berauschung und eine Bewußtseinsstörung für ausgeschlossen hielt (S 269 und 272 d.A), erweist sich als schlüssig und steht auch mit den Verfahrensergebnissen im Einklang, sodaß der Beschwerdeführer auch in diesem Belang einen dem Ersturteil anhaftenden Begründungsmangel in der Bedeutung des Nichtigkeitsgrundes der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO, insbesondere eine diesen Nichtigkeitsgrund bewirkende Aktenwidrigkeit, nicht aufzuzeigen vermag.

Mit seiner Rechtsrüge (§ 281 Abs. 1 Z 10 StPO) strebt der Beschwerdeführer eine Beurteilung der zu Punkt III./1./ und 2./ bezeichneten Taten bloß als Vergehen nach § 287 Abs. 1 StGB an. Er geht dabei jedoch von der urteilsfremden Annahme aus, diese Straftaten damals im Zustande der Volltrunkenheit verübt zu haben, setzt sich demnach über die vorerwähnten, anderslautenden Urteilsfeststellungen hinweg und bringt somit den materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung, weil er nicht den im angefochtenen Urteil als erwiesen angenommenen Sachverhalt mit dem darauf angewendeten Strafgesetz vergleicht.

In Ausführung des Nichtigkeitsgrundes der Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO hält der Beschwerdeführer seinen Schuldspruch wegen Vergehens der Zuhälterei (Punkt I./ des Urteilssatzes) deshalb rechtlich für verfehlt, weil er damals selbst ein ausreichendes Einkommen bezogen, zwischen ihm und der Zeugin Sigrid B eine Lebensgemeinschaft bestanden habe und der hier in Betracht kommende Deliktszeitraum (von etwa einem Monat) zur Verwirklichung des Vergehenstatbestandes nach § 216 StGB !a.F. zu kurz sei.

Auch diese Rüge versagt.

Der Tatbestand der Zuhälterei in der zur Tatzeit geltenden (alten) Fassung des § 216 StGB war als Versuchsdelikt konzipiert und formell schon vollendet, auch wenn der Täter tatsächlich noch gar keinen Unterhalt gewonnen hatte (vgl. Leukauf-Steininger, a.a.O. § 216 RN 9; Foregger-Serini, StGB 3 , Anm. II zu § 216 StGB). Entscheidend für die Tatbestandsvollendung war sohin nur, daß sich der Täter bereits seiner Absicht entsprechend betätigt hat, durch Ausbeutung der Prostituierten seinen Unterhalt zur Gänze oder teilwiese zu erlangen; daß hingegen diese Betätigung eine gewisse Dauer erreicht und er tatsächlich bereits aus der gewerbsmäßigen Unzucht einer anderen Person seinen Unterhalt (zur Gänze oder teilwiese) gewinnt, war zur Deliktsvollendung nicht erforderlich (Pallin, WK, § 216 Rz 5).

Als nicht gesetzmäßig ausgeführt erweist sich die Rechtsrüge des Beschwerdeführers, soweit er das zur Herstellung des Tatbestandes nach § 216

StGB !a.F. erforderliche Deliktsmerkmal der Ausbeutung der Prostituierten Sigrid B mit dem Argument verneint, daß dieser bei einem (von ihr angegebenen) Monatsverdienst von 20.000 S jedenfalls noch ein Betrag von 12.000 S verblieben sei. Hiebei übergeht der Beschwerdeführer aber die Urteilsfeststellung, daß er dieser Prostituierten während eines Zeitraumes von mehr als einem Monat nahezu täglich den gesamten, aus der Ausübung ihres unzüchtigen Gewerbes erzielten Verdienst abgenommen hatte (S 261, 265, 266 und 274 d.A). Die Wegnahme des gesamten (oder auch nur des überwiegenden) Verdienstes einer Prostituierten durch den Zuhälter stellt aber ein rücksichtsloses Ausnützen derselben dar, wird sie doch dadurch in ihren vitalen Interessen verletzt und zu einer fühlbaren Einschränkung in ihrer Lebensführung gezwungen. Ein solches Tatverhalten entspricht dem Begriff des Ausbeutens (vgl. ÖJZ-LSK 1977/117; 1979/192 sowie 13 Os 22/82); daß hingegen die Prostituierte dadurch in eine wirtschaftliche Bedrängnis oder sogar in eine Notlage gerät, ist hingegen für die Annahme einer Ausbeutung nicht erforderlich (vgl. Foregger-Serini, StGB 3 , Anm. I zu § 216 StGB und die dort zitierte Judikatur).

In seiner gegen den Schuldspruch wegen Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 StGB (Punkt III./1./) gerichteten und auf den Nichtigkeitsgrund der Z 10 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Rechtsrüge vertritt der Beschwerdeführer ersichtlich den Standpunkt, daß die Verwirklichung der ihm angelasteten Tatqualifikation nach § 106 Abs. 1 Z 1

StGB (Begehung der Nötigung durch Drohung mit dem Tode) in subjektiver Beziehung voraussetze, daß er sich der Zeugin Sigrid B (tatsächlich) entledigen wollte. Die Annahme der vorerwähnten Tatqualifikation erfordert zwar, daß sich der (zumindest bedingte) Tätervorsatz auch auf den strafsatzerhöhenden Umstand der Drohung mit dem Tod erstreckt. Insoweit genügt es aber, daß das Tätervorhaben ernstlich darauf gerichtet ist, der bedrohten Person den Eindruck zu vermitteln, der Täter sei willens und auch in der Lage, die in Aussicht gestellte Todesfolge tatsächlich herbeizuführen. Hingegen ist es keineswegs erforderlich, daß der Täter die Drohung wahrzumachen beabsichtigt (oder sie wahrzumachen imstande ist; Leukauf-Steininger, a.a.O.

§ 105 RN 6 und § 106 RN 6 und 13). Daß der Angeklagte gegenüber der Zeugin B bei dem im Ersturteil unter Punkt III./1./ bezeichneten Vorfall in der Nacht zum 6.September 1983 vor dem Gasthaus F in Unterwölbling den Eindruck vermitteln wollte, es stehe ein Angriff auf ihr Leben (und nicht bloß eine Körperverletzung) bevor, und daß er bei ihr auch diese Vorstellung tatsächlich erweckt hatte, konnte das Erstgericht aus dem gesamten Tatverhalten des Angeklagten in Verbindung mit seiner wiederholt gegenüber dem Tatopfer geäußerten Drohung mit dem Umbringen denkrichtig ableiten (S 264 d.A). Mit seinem weiteren Vorbringen zum bezeichneten Nichtigkeitsgrund will der Beschwerdeführer insbesondere aus seinem durch vorangegangenen Alkoholgenuß erheblich beeinträchtigten Zustand zur Tatzeit den Schluß gezogen wissen, daß er damals schon auf Grund seines physischen Zustandes zu einer Todesrohung nicht mehr fähig gewesen sei und ihm daher ein das Verbrechen der schweren Nötigung im Sinne der §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 StGB umfassender Schuldvorwurf zu Unrecht treffe. Damit vermag er aber einen dem Erstgericht bei der rechtlichen Beurteilung des Sachverhaltes unterlaufenen Rechtsirrtum nicht aufzuzeigen; zielt er doch nach Inhalt und Zielsetzung dieses Beschwerdevorbringens nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung bloß darauf ab, die seine strafrechtliche Verantwortlichkeit auch im Urteilsfaktum III./1./ bejahenden Urteilsfeststellungen durch andere, für ihn günstigere zu ersetzen.

Der zur Gänze unbegründeten Nichtigkeitsbeschwerde war sohin ein Erfolg zu versagen.

Das Schöffengericht verurteilte den Angeklagten nach §§ 28, 106 Abs. 1

StGB zu achtzehn Monaten Freiheitsstrafe. In deren Bemessung waren erschwerend die einschlägigen Vorstrafen, der rasche Rückfall nach der Verurteilung durch das Kreisgericht Wels am 5.August 1983, GZ 12 Vr 790/82, sowie das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit drei Vergehen, mildernd hingegen das Teilgeständnis des Angeklagten im Faktum III./2./ des Urteilssatzes.

Der Berufung, mit welcher der Angeklagte eine Herabsetzung der Strafe anstrebt, kommt keine Berechtigung zu.

Der Berufungswerber vermag keine Umstände aufzuzeigen, die eine Reduzierung der Strafe rechtfertigen könnten. Das Erstgericht hat die Strafzumessungsgründe im wesentlichen richtig erfaßt und in deren Würdigung ein Strafmaß gefunden, das auch nach Auffassung des Obersten Gerichtshofes sowohl der Schuld des Angeklagten und dem Unrechtsgehalt der Taten entspricht, als auch auf sein (schwer getrübtes) Vorleben und seine - durch die offenbare Erfolglosigkeit selbst empfindlicher vorangegangener Abstrafungen gekennzeichnete - Täterpersönlichkeit gebührend Bedacht nimmt.

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