Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 3. Oktober 1949 geborene Angestellte Adolf A (a) des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB und (b) des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB schuldig erkannt.
Inhaltlich des Schuldspruchs hat er am 16. September 1983 in Salzburg a/ Margarethe B mit dem Tode gefährlich bedroht, indem er sie mit den Händen und mit einem Handtuch würgte und erklärte, er werde sie umbringen, um die Genannte in Furcht und Unruhe zu versetzen;
b/ eine fremde Sache, nämlich drei Teller der Margarethe B im Wert von ca. 100 S zerstört.
Rechtliche Beurteilung
Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 9 lit a und lit b des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.
Den erstgenannten Nichtigkeitsgrund, der Sache nach jedoch jenen der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO relevierend, erblickt der Beschwerdeführer zunächst darin, daß das Erstgericht die den Schuldspruch wegen gefährlicher Drohung betreffenden Urteilsfeststellungen zwar auf das Geständnis des Angeklagten gestützt, dessen im gegebenen Zusammenhang in der Hauptverhandlung abgegebene Erklärung: 'Ich habe das gemacht, da ich mich über Frau B geärgert habe' (S 39), aber nicht 'festgestellt', d.h. mit Stillschweigen übergangen habe. Der in der Beschwerde vertretenen Ansicht zuwider ist dieser Teil der Verantwortung des Angeklagten jedoch für die Frage, ob der Angeklagte mit der Absicht handelte, Margarethe B in Furcht und Unruhe zu versetzen, oder ob seine Vorgangsweise bloß als milieubedingte Unmutsäußerung zu beurteilen ist, nicht von Bedeutung. Denn vorangegangener örger über das Verhalten eines Menschen steht der Absicht, ihn - gerade deshalb oder auch aus anderen Gründen - in Furcht und Unruhe versetzen zu wollen, durchaus nicht entgegen. Eine Erörterung der zitierten öußerung des Angeklagten konnte daher unterbleiben, zumal der Angeklagte unmittelbar daran anschließend erklärt hatte: 'Die Anzeige S 25 entspricht den Tatsachen' (S 39), weil desweiteren der Vorschrift des § 270 Abs 2 Z 5 StPO zufolge, wonach die Urteilsbegründung in 'gedrängter Darstellung' abgefaßt werden soll, ein Eingehen auf (unwesentliche) Details aus den Verfahrensergebnissen, die unter Umständen (isoliert betrachtet) zum Vorteil oder zum Nachteil des Angeklagten ausgelegt werden könnten, nicht erforderlich ist, und weil im übrigen aus dem - keineswegs wie der Beschwerdeführer meint, insoweit widersprüchlichen - Urteil auch die eindeutige Feststellung, daß der Angeklagte mit der zum Vergehen der gefährlichen Drohung erforderlichen Absicht handelte, sowie die Gründe, warum das Erstgericht zu dieser Tatsachenkonstatierung (vgl. EvBl 1982/28) gelangte (S 50), hervorgehen.
Der - insoweit der Sache nach den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 10 StPO ausführende - Beschwerdeführer vermag aber auch nicht, worauf die Generalprokuratur zutreffend verweist, darzutun, daß die Qualifikation des § 107 Abs 2 (erster Fall) StGB zu Unrecht angenommen worden wäre. Mag es auch zutreffen, daß verbale Todesdrohungen oft nur als in übertriebener Weise ausgedrückte Drohungen mit einer körperlichen Mißhandlung gemeint und aufzufassen sind, so kommt es doch auf die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles an. Diese rechtfertigen aber vorliegend bei Berücksichtigung sowohl des Wortlautes der drohenden öußerung als auch der Begleitumstände, nämlich des zu deutlichen Rötungen im Halsbereich führenden Würgens der Bedrohten mit den Händen und mit einem Handtuch, durchaus die erstgerichtliche Annahme, daß der Angeklagte in Margarethe B einerseits wirklich Furcht vor einem Anschlag auf deren Leben (und nicht nur die körperliche Integrität) hervorrufen wollte, und daß die Bedrohte andererseits nach dem Sinngehalt der Drohung und nach dem sonstigen Täterverhalten objektiv - daß dies subjektiv vom Opfer auch tatsächlich befürchtet wird, ist nicht erforderlich, traf aber hier gleichfalls zu (vgl. S. 50 in Verbindung mit S 25 unten) - den Eindruck gewinnen konnte, der Täter sei willens und in der Lage, die qualifizierte Folge wirklich herbeizuführen und es stehe ihr ein Angriff auf ihr Leben und nicht nur eine Körperverletzung bevor (vgl. Leukauf-Steininger, Komm. zum StGB 2 , § 106, RN 7, § 107, RN 17 und die
dort jeweils zitierte Judikatur).
Es trifft aber auch die unter Berufung auf den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO aufgestellte Behauptung des Beschwerdeführers nicht zu, daß das Urteil keine den Schuldspruch wegen des Vergehens der Sachbeschädigung betreffenden Feststellungen zur inneren Tatseite enthalte. Den bezüglichen, mit dem Urteilsspruch eine Einheit bildenden Ausführungen der Urteilsbegründung ist vielmehr mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, daß das Erstgericht sehrwohl einen (zum Vergehen des § 125 StGB genügenden) Zerstörungsvorsatz des 'aus Zorn' handelnden (vgl. S 48) Angeklagten angenommen und ihm nicht zugebilligt hat - wofür es auch an jeglichen objektiven Anhaltspunkten fehlt - sich der Widerrechtlichkeit seines Handelns nicht bewußt gewesen zu sein. Schließlich geht der Beschwerdeführer auch fehl, wenn er in Ausführung des Nichtigkeitsgrundes des § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO die mangelnde Strafwürdigkeit gemäß § 42 StGB sowohl der ihm nach Par 107 StGB als auch der ihm nach § 125 StGB angelasteten Tat geltend macht. In Ansehung des Vergehens der gefährlichen Drohung kommt eine Anwendung des § 42 StGB schon wegen der ein Jahr übersteigenden Strafdrohung des § 107 Abs 2 StGB - daß die Tat (wie der Beschwerdeführer meint) bloß dem § 107 Abs 1 StGB zu unterstellen wäre, trifft (wie gezeigt) nicht zu - nicht in Betracht. In Ansehung des Vergehens der Sachbeschädigung aber kann nach Lage des Falles sowie bei Berücksichtigung des gesamten Tatgeschehens und der aus diesem hervorleuchtenden persönlichen (aggressiven) Eigenschaften des Täters weder davon gesprochen werden, daß dessen Verhalten hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbliebe, noch davon, daß eine Bestrafung nicht geboten wäre, um den Täter von (weiteren) strafbaren Handlungen abzuhalten (Par 42 Abs 1 Z 1 und 3 StGB).
Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war mithin zu verwerfen.
Das Schöffengericht verurteilte den Angeklagten nach §§ 28, 107 Abs 2 StGB zu drei Monaten Freiheitsstrafe, deren Vollziehung es nach § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen hat. Dabei wertete es als mildernd das Geständnis, die bisherige Unbescholtenheit und die Erregung zur Tatzeit, als erschwerend hingegen nichts.
Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte die Verhängung einer (bedingt nachzusehenden) Geldstrafe an Stelle der Freiheitsstrafe an.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Die Verhängung einer Geldstrafe statt der (im Gesetz vorgesehenen) Freiheitsstrafe gemäß § 37 Abs 1 StGB erachtet der Oberste Gerichtshof nach Lage des Falles im Hinblick auf die - aus dem Akt ersichtlichen - wiederholten tätlichen Auseinandersetzungen des Angeklagten mit Margarethe B und das zwischen den beiden bestehende gespannte Verhältnis für nicht geeignet, um den Angeklagten von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Bei gleichzeitiger bedingter Nachsicht einer Geldstrafe nach § 43 Abs 1 StGB - wie dies der Berufungswerber begehrt - würde der Strafe unter den gegebenen Verhältnissen auch die nötige Effizienz - namentlich unter dem Aspekt der Generalprävention - fehlen. Der Berufung war daher gleichfalls nicht Folge zu geben.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)