Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden Walter Anton A und Otto B des Verbrechens der schweren Erpressung nach §§ 144, 145 Abs. 1 Z 1 StGB schuldig erkannt (Punkt 1 des Urteilssatzes). Darnach hatten sie am 12. Oktober 1979 in Ranshofen im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit Bereicherungsvorsatz Andreas C durch die wiederholten Drohungen, sie würden ihn schlagen und umbringen, sowie durch Gewalt, nämlich Erfassen und Reissen an der Kleidung, zur Übergabe eines Geldbetrages von 1.500 S an Walter Anton A genötigt.
Rechtliche Beurteilung
Diesen Schuldspruch bekämpft lediglich der Angeklagte Otto B mit einer auf die Z 5 und 10 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der jedoch Berechtigung nicht zukommt.
Die Urteilsannahme, der Beschwerdeführer habe trotz seiner Alkoholisierung die geistige Behinderung CS erkannt, hat das Schöffengericht mit dem Hinweis auf seine eigene Wahrnehmung über die Beschaffenheit dieses Zeugen (S 115) begründet. Sie findet auch in der in den Entscheidungsgründen angeführten Tatsache eine hinreichende Stütze, daß sich die Alkoholisierung des Angeklagten B, der während des gesamten Tatzeitraumes in der Lage war, einen Personenkraftwagen, bei dem noch dazu das Kupplungsseil gerissen war, über beträchtliche Entfernungen zu lenken und der eine im wesentlichen lückenlose Erinnerung an die verfahrensgegenständlichen Vorfälle bekundete, erst nach und nach verstärkte. Einer speziellen Erörterung der Aussage des Zeugen C, der Beschwerdeführer sei 'betrunken' gewesen, bedurfte es in diesem Zusammenhang nicht, zumal der Genannte selbst eine bedeutendere Alkoholisierung im Zeitpunkt des Zusammentreffens mit C verneint hatte (S 102).
Desgleichen konnte eine Würdigung der Aussage des Zeugen C vor der Gendarmerie, wonach er dem Angeklagten A einen Betrag von 500 S geschuldet hatte, unterbleiben, weil dem Beschwerdeführer nach seiner eigenen Verantwortung auf Grund der Äußerungen des Angeklagten A, es würden (aus den 500 S) '1.500 S werden', wenn C das Geld nicht gleich hergebe (S 35 f, 116), bewußt war, daß A eine 500 S übersteigende Forderung gegen C keinesfalls zustand. Kein formaler Begründungsmangel haftet dem Ersturteil auch insoweit an, als darin konstatiert wird, A habe die urteilsgegenständlichen Drohungen im Plural geäußert, den Beschwerdeführer also verbal eingeschlossen (S 20 des Urteils). Abgesehen nämlich davon, daß es angesichts des vom Schöffengericht aus zahlreichen anderen Indizien erschlossenen bewußten und gewollten Zusammenwirkens der beiden Angeklagten (Urteilseiten 18 ff) gar nicht darauf ankommt, ob nun A
- in Gegenwart des Beschwerdeführers und ohne daß dieser sich distanziert hätte: Urteilsseite 20 - die Drohungen in 'Ich'- oder in 'Wir'-Form äußerte, trifft es - entgegen den Beschwerdeausführungen
- gar nicht zu, daß das Erstgericht sich bei seinen Annahmen nur auf die (später widerrufenen) ursprünglichen Gendarmerieaussagen des Zeugen C stützte und dessen Bekundungen in der Hauptverhandlung mit Stillschweigen überging; denn dieser Zeuge hatte in der Hauptverhandlung am 30. Mai 1980 erklärt, A habe immer von 'wir' gesprochen (S 114) und er (der Zeuge) habe sich schon gedacht, daß die beiden Angeklagten zusammenhelfen (S 113). Einer Hervorhebung dessen, daß einige der von A an den Zeugen gestellten Forderungen in 'Ich'-
Form gekleidet waren, bedurfte es hiebei mit Rücksicht auf die Bestimmung des § 270 Abs. 2 Z 5 StPO, die dem Gericht eine gedrängte Darstellung der Entscheidungsgründe aufträgt und darauf nicht, daß das Recht auf freie Beweiswürdigung die Befugnis einschließt, einer Aussage auch nur teilweise Glauben zu schenken.
Kein Begründungsmangel ist dem Schöffensenat aber auch in bezug auf die Feststellung unterlaufen, der Beschwerdeführer habe dem Zeugen C nach der Ankunft in der Nähe dessen Elternhauses, gleichsam in eigenmächtiger Pfandnahme, Lederjacke und Sturzhelm abgenommen. Denn dieser Zeuge hat nicht nur - wie die Beschwerde behauptet - deponiert, A habe ihm die Sachen nicht gegeben, sondern darüberhinaus erklärt, auch der Angeklagte B habe gesagt, er (C) solle seine Sachen dalassen (S 115). Der vom Erstgericht daraus gezogene Schluß, dieser Äußerung sei eine Wegnahme dieser Sachen vorangegangen (Urteilsseite 22), ist weder denkgesetzwidrig noch widerspricht er der Lebenserfahrung und ist sohin mängelfrei. Da endlich der in der Mängelrüge bekämpften Feststellung, die Angeklagten hätten sich von dem erpreßten Geld je eine Schachtel Zigaretten gekauft, keine rechtliche Relevanz zukommt und der Beschwerdeführer in seinem umfangreichen, die Annahme eines bewußten und gewollten Zusammenwirkens der beiden Angeklagten und insbesondere die Feststellung des gemeinsamen, sowohl die Gewalt als auch die Nötigung betreffenden Tättervorsatzes bekämpfenden Vorbringen keine formalen Begründungsmängel aufzuzeigen vermag, sondern damit lediglich in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Erstgerichtes in Zweifel zu setzen versucht, erweist sich die Mängelrüge als zur Gänze nicht stichhältig.
Keine Berechtigung kommt auch der auf die Z 10 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Rechtsrüge zu; sie ist teils nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, teils sachlich unbegründet.
Wenn der Beschwerdeführer zunächst sein Verhalten 'äußerstenfalls' dem Tatbild der Unterlassung der Verhinderung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach § 286
(Abs. 1) StGB zu unterstellen sucht, weil er die Ausführung der Tat 'in keiner Weise bestimmt', weder Drohungen ausgesprochen habe noch solche habe aussprechen wollen, auch seine Worte (vom Opfer) nicht als Drohungen aufgefaßt worden seien und er keinen direkten Beitrag zur Tatausführung geleistet habe, so setzt er sich damit in Widerspruch zu den klaren Urteilsannahmen einerseits über den gemeinsamen, auf Nötigung des Opfers sowohl durch Gewalt als auch durch gefährliche Bedrohung mit dem Tod gerichteten Tätervorsatz (S. Urteilsseiten 10 f, 25) und andererseits über seine - phasenweise - unmittelbare Beteiligung an den erpresserischen Ausführungshandlungen.
Letztere, für die Annahme der Mittäterschaft entscheidende, von einem gemeinsamen Tätervorsatz getragene, unmittelbare Mitwirkung des Beschwerdeführers besteht vor allem in der Unterstützung des von Drohungen begleiteten Begehrens des Mitangeklagten A auf Preisgabe der Wohnadresse des Opfers und Übergabe des Geldbetrages unter der Drohung, er werde 'sonst Schwierigkeiten bekommen', in der, in Kenntnis und mit Billigung der Ziele des Mitangeklagten erfolgten weiteren Beförderung desselben sowie des Opfers in seinem Fahrzeug, im Anhalten an einer abgelegenen Stelle, im Aufsuchen des Wohnortes des Opfers, nachdem dessen Bekanntgabe diesem durch Drohung mit dem Tode und durch Gewalt abgenötigt worden war, zwecks Übernahme des Geldbetrages und auch noch im Zurückbehalten von Kleidungsstücken des Opfers, um die Vollendung der Erpressung sicherzustellen. Die rechtliche Annahme eines bewußten und gewollten Zusammenwirkens der beiden Angeklagten im Sinne der Beteiligungsform der sogenannten Mittäterschaft (§ 12 StGB erster Fall) ist sohin rechtsrichtig erfolgt. Da der Beschwerdeführer demzufolge als Mittäter den gesamten eingetretenen Erfolg verantwortet (Leukauf-Steininger2 RN 10
zu § 12 StGB), gehen die in der Mängelrüge enthaltenen, sachlich aber der Rechtsrüge zugehörigen und die Frage der Kausalität eines (hier nicht zutreffenden) sonstigen Tatbeitrages im Sinne des 3. Anwendungsfalles des § 12 StGB berührenden Beschwerdeeinwendungen, die Handlungsweise des Beschwerdeführers habe weder die Tathandlungen des Mitangeklagten A noch das Verhalten des Erpreßten beeinflußt und die Äußerungen des Beschwerdeführers stellten eine 'unnütze und überflüssige Unterstützung' (AS) dar, ins Leere. Ob die Äußerungen des Beschwerdeführers selbst vom Opfer als Drohungen aufgefaßt wurden, ist schon angesichts der Mitwirkung des Beschwerdeführers an der Tatausführung in ihrer Gesamtheit, aber auch rechtlich deshalb unentscheidend, weil die Eignung der gefährlichen Drohung, als Mittel der Nötigung, dem Bedrohten begründete Besorgnisse einzuflößen, nur objektiv gegeben sein muß (Leukauf-Steininger2, RN 18 zu § 74 StGB uva).
Ebenso unwesentlich ist, wie bereits angedeutet, die Frage, ob der Beschwerdeführer vor der Tat einen Teil der Beute beansprucht oder hernach erhalten hat, da der Bereicherungsvorsatz des Erpressers auch bloß die Vermehrung des faktischen Vermögens eines Dritten betreffen kann und nach den Urteilsfeststellungen der gemeinsame Tätervorsatz der beiden Angeklagten auf die unrechtmäßige Bereicherung des Angeklagten A gerichtet war. Desgleichen kommt es, entgegen der Beschwerdeauffassung, auf eine vorausgegangene Verabredung über die Verwendung des abzunötigenden Geldes nicht an (Leukauf-Steininger2, RN 11, 12 zu § 12 StGB ua).
Letztlich ist auch der - nicht näher substantiierte - Einwand der Rechtsrüge, das Erstgericht habe den Sachverhalt in unzulässiger Weise der Qualifikation des § 145
(Abs. 1 Z 1) StGB unterstellt, nicht stichhältig.
Die Wertung der Bedrohung mit dem 'Umbringen' als solche mit dem Tod im Sinne der erwähnten Qualifikation durch das Erstgericht stellt als Beurteilung des Bedeutungsinhaltes einer Drohung eine Feststellung tatsächlicher Natur dar (Leukauf-Steininger2, RN 20 zu § 74 StGB ua), die aus einem materiellen Nichtigkeitsgrund nicht bekämpft werden kann. Die im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu lösende Frage, ob diese Drohung mit dem Tod auch geeignet war, dem Bedrohten begründete spezifische Besorgnisse einzuflößen, nämlich ob er, auch objektiv, bei unbefangener Betrachtung der Situation, den Eindruck gewinnen konnte, der Täter sei in der Lage und willens, die Morddrohung wahrzumachen (Leukauf-Steininger2, RN 18 zu § 74, RN 6 zu § 106, RN 3, 11 zu § 145 StGB), hingegen hat das Erstgericht unter Berücksichtigung der Gesamtsituation bei der Tatausführung (vgl. Leukauf-Steininger2, RN 7 zu § 106 StGB), insbesondere deren zeitlichen und örtlichen Besonderheiten, der Wiederholung der Drohungen, sowie der persönlichen Beschaffenheit des Opfers jedoch richtig gelöst (S 10 ff, 24 f, 27 des Urteils).
Aus den angeführten Erwägungen war die sohin zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Otto B zu verwerfen. Das Erstgericht verurteilte die Angeklagten nach § 145 Abs. 1 StGB zu Freiheitsstrafen, und zwar Walter Anton A unter Anwendung des § 28 StGB und Bedachtnahme auf das Urteil des Kreisgerichtes Wels vom 18. Dezember 1979, AZ 13 E Vr 1454/79, gemäß §§ 31, 40 StGB in der Dauer von zwei Jahren als Zusatzstrafe und Otto B unter Anwendung des § 41 StGB von 8 Monaten, wobei es dem letztgenannten Angeklagten die über ihn verhängte Strafe gemäß § 43 Abs. 1 StGB für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachsah. Es nahm bei der Strafbemessung in Ansehung der beiden Angeklagten die Ausnützung der Hilflosigkeit des Andreas C als erschwerend an. Als mildernd billigte es hingegen den beiden Angeklagten zu, daß sie im Tatzeitpunkt alkoholisiert waren, der von ihnen verursachte Schaden relativ gering geblieben ist und sie die Tat mehr durch eine besonders verlockende Gelegenheit verleitet also mit vorgefaßter Absicht begangen haben. Dem Angeklagten A legte es überdies seine Urheberschaft bzw. seine führende Beteiligung am Tatgeschehen, seine Vorstrafen, das Zusammentreffen zweier strafbarer Handlungen und die mehrfache Qualifikation der Tat als weitere Erschwerungsgründe zur Last;
als mildernd billigte es ihm auch noch den Umstand zu, daß es im Faktum 2) des Urteilsspruches beim Versuch geblieben war. Dem Otto B hielt es ferner seinen bisherigen ordentlichen Lebenswandel und seine Beteiligung in untergeordneter Weise zugute.
In der Berufung strebt der Angeklagte A eine Herabsetzung der ausgesprochenen Freiheitsstrafe an. Der Angeklagte B begehrt hingegen (primär) die Umwandlung in eine Geldstrafe und nur hilfsweise die Reduzierung der Strafe auf einen Monat. Beiden Berufungen kommt keine Berechtigung zu.
Das Erstgericht hat die Strafzumessungsgründe - im wesentlichen - zutreffend festgestellt. Sie bedürfen nur insoweit der Korrektur, als bei beiden Angeklagten der Erschwerungsumstand der Ausnützung der 'Hilflosigkeit' ihres Opfers zu entfallen hat. Diese Tatsache hatte das Gericht nämlich schon bei der Beurteilung des Sachverhaltes unter dem Gesichtspunkt der objektiven Eignung der geäußerten Drohungen in die Wertung des Geschehens einbezogen, weshalb deren neuerliche Heranziehung als Erschwerungsgrund unzulässig ist. Auch kann der Sachlage nach - mit Rücksicht auf die Intensität und die Dauer der gegenüber Andreas C gesetzten Handlungen und das berechnende Vorgehen der Angeklagten, die auf eine systematische Einschüchterung des (geistig schwerfälligen) C abzielten - von einer besonders verlockenden Gelegenheit, durch die die Angeklagten zur Tat verleitet wurden keine Rede sein. Letztlich hat beim Angeklagten A auch die Alkoholisierung als Milderungsumstand zu entfallen, da bei ihm der Alkohol - wie sich aus den Vorstrafakten ergibt - eine wesentliche Triebfeder für die Begehung strafbarer Handlungen ist und demnach die durch die Alkoholisierung bedingte Herabsetzung der Zurechnungsfähigkeit durch den Vorwurf aufgewogen wird, den der Genuß von berauschenden Mitteln den Umständen nach begründet.
Aber auch ausgehend von den solcherart berichtigten Strafzumessungsgründen entsprechen die über die Angeklagten verhängten Strafen ihrem Verschulden und dem Unrechtsgehalt der von ihnen gesetzten Tat(en), weshalb die von ihnen angestrebte Herabsetzung des Strafmaßes nicht möglich war.
Beim Angeklagten A wäre vielmehr bei gleichzeitiger Aburteilung der den Gegenstand des Verfahrens AZ. 13 E Vr 1454/79, Hv 222/79 des Kreisgerichtes Wels bildenden (einschlägigen) Tat mit den Delikten, die ihm im gegenständlichen Verfahren zur Last liegen, eine das insgesamt gefundene Strafmaß (von sechsundzwanzig Monaten) übersteigende Freiheitsstrafe angemessen gewesen. Beim Angeklagten B hingegen liegen die von ihm behaupteten zusätzlichen Milderungsumstände nicht vor. Daß die Tat nur aus Unbesonnenheit begangen wurde, ist nach dem oben Gesagten nicht anzunehmen. Ein reumütiges Geständnis des Angeklagten B oder auch nur ein wesentlicher Beitrag desselben zur Wahrheitsfindung lag im Hinblick auf seine leugnende Verantwortung im Vorverfahren und auch in der Hauptverhandlung nicht vor. Der Ausspruch einer Geldstrafe kam wegen der Notwendigkeit, eine sechs Monate übersteigende Freiheitsstrafe zu verhängen, nicht in Betracht.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Der Kostenausspruch gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
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