OGH 8Ob549/78; 5Ob769/78; 3Ob660/79; 1Ob717/80; 1Ob779/80; 3Ob585/80; 6Ob798/81; 5Ob733/82; 1Ob610/82; 7Ob707/83; 2Ob577/83; 8Ob545/83; 8Ob609/84; 8Ob606/84; 7Ob683/85; 3Ob555/86; 7Ob628/86; 2Ob595/87; 1Ob648/88; 4Ob626/88; 3Ob558/88; 7Ob619/89; 8Ob596/91; 1Ob504/95 (RS0047955)

OGH8Ob549/78; 5Ob769/78; 3Ob660/79; 1Ob717/80; 1Ob779/80; 3Ob585/80; 6Ob798/81; 5Ob733/82; 1Ob610/82; 7Ob707/83; 2Ob577/83; 8Ob545/83; 8Ob609/84; 8Ob606/84; 7Ob683/85; 3Ob555/86; 7Ob628/86; 2Ob595/87; 1Ob648/88; 4Ob626/88; 3Ob558/88; 7Ob619/89; 8Ob596/91; 1Ob504/9512.9.2023

Rechtssatz

Der Gesetzgeber wünscht auch weiterhin die Ausübung des Besuchsrechtes durch den nicht pflegeberechtigten und erziehungsberechtigten Elternteil aufrecht zu halten, um den persönlichen Kontakt zwischen diesem und dem Kind nicht abreißen zu lassen. Eine Unterbindung dieses Kontaktes ist nur in Ausnahmefällen aus besonders schwerwiegenden Gründen zulässig.

Die Gleichstellungen ab 1 Ob 610/82 erfolgten ohne Bezug auf § 148 ABGB.

 

Normen

ABGB §142 Da
ABGB §148 A
AußStrG 2005 §110 Abs2
AußStrG 2005 §110 Abs3

8 Ob 549/78OGH12.07.1978
5 Ob 769/78OGH16.01.1979
3 Ob 660/79OGH19.03.1980

nur: Eine Unterbindung dieses Kontaktes ist nur in Ausnahmefällen aus besonders schwerwiegenden Gründen zulässig. (T1)<br/>Veröff: EFSlg 35898

1 Ob 717/80OGH26.11.1980

Veröff: EvBl 1981/143 S 433

1 Ob 779/80OGH14.01.1981

nur T1

3 Ob 585/80OGH25.03.1981

nur T1

6 Ob 798/81OGH04.11.1981

nur T1; Beisatz: Die Mutter kann sich, wenn sie selbst die Ausübung des Besuchsrechtes durch den Vater drei Jahre hindurch verhindert hat, nun nicht darauf berufen, dass dieser drei Jahre hindurch keinen Kontakt zu seinem Kind gehabt habe und hiedurch eine Entfremdung zwischen dem Vater und seinem Kind eingetreten sei. (T2)

5 Ob 733/82OGH05.10.1982
1 Ob 610/82OGH03.11.1982

nur T1

7 Ob 707/83OGH13.10.1983

nur T1

2 Ob 577/83OGH25.10.1983

nur T1

8 Ob 545/83OGH03.11.1983
8 Ob 609/84OGH04.10.1984

nur T1

8 Ob 606/84OGH08.11.1984

nur T1

7 Ob 683/85OGH12.12.1985

Beisatz: Spannungen zwischen den Eltern hindern das Besuchsrecht nur, wenn sie das Kindeswohl gefährden. (T3)

3 Ob 555/86OGH02.07.1986

nur T1

7 Ob 628/86OGH30.07.1986

nur T1

2 Ob 595/87OGH16.06.1987
1 Ob 648/88OGH28.09.1988

nur T1

4 Ob 626/88OGH24.01.1989

nur T1

3 Ob 558/88OGH15.03.1989

Auch

7 Ob 619/89OGH06.07.1989
8 Ob 596/91OGH29.08.1991

Vgl auch; Beisatz: Das Besuchsrecht soll die Verbundenheit zwischen dem Kind und dem nicht obsorgeberechtigten Elternteil herstellen oder bewahren. Eigeninteressen eines Elternteils, aber auch nacheheliche Konflikte der Eltern haben dabei zurückzutreten. Nur wenn die tatsächliche Ausübung des Besuchsrecht beim Kind merkbare und nicht bloß vorübergehende, seinem Wohl daher abträgliche Auswirkungen zeitigen sollte, ist das Besuchsrecht des Vaters vorübergehend zu untersagen. (T4)

1 Ob 504/95OGH10.01.1995

nur T1

5 Ob 279/01tOGH11.12.2001

Auch; nur T1; Beisatz: Die gänzliche Unterbindung des persönlichen Kontaktes zwischen einem Elternteil und seinem Kind hat die Ausnahme zu sein; jede sich ohne Gefährdung des Kindeswohls bietende Möglichkeit einer Kontaktaufnahme muss genutzt werden. (T5)

6 Ob 171/05yOGH25.08.2005

Auch; Beisatz: Nur bei massiver Gefährdung des Kindeswohls hat in einem - selbst unverschuldeten - Konfliktfall der Besuchsrechtsanspruch eines Elternteiles gegenüber dem Kindeswohl zurückzutreten. (T6)

4 Ob 131/06bOGH09.08.2006

Beis wie T6

8 Ob 73/06bOGH03.08.2006

Auch; Beisatz: Bloße Unlustgefühle der Mutter und der Minderjährigen reichen jedenfalls für die Annahme einer Gefährdung des Kindeswohles durch Ausübung des väterlichen Besuchsrechts nicht aus. Vielmehr haben Eigeninteressen eines Elternteiles, aber auch nacheheliche Konflikte der Eltern zurückzutreten. (T7)

3 Ob 174/06vOGH30.11.2006

Beis ähnlich wie T4

9 Ob 35/08zOGH17.12.2008

Vgl; Beisatz: Das Gericht hat - auf Antrag oder von Amts wegen - zur Durchsetzung von Besuchsrechtsregelungen denjenigen, der den Vollzug der Regelung vereitelt, durch die Verhängung angemessener Zwangsmittel nach § 79 Abs 2 AußStrG zur Einhaltung der Regelung zu bewegen. Voraussetzung der zwangsweisen Durchsetzung einer Besuchsrechtsregelung nach § 110 AußStrG ist, dass diese hinreichend bestimmt ist. Sie muss so klar und eindeutig formuliert sein, dass sie gegebenenfalls zwangsweise durchgesetzt werden kann. (T8)<br/>Beisatz: Die Regelungstiefe einer gerichtlichen Besuchsrechtsregelung steigt naturgemäß mit der mangelnden Fähigkeit der Eltern zu einer einvernehmlichen Gestaltung des Besuchsrechts und deren Konfliktneigung. (T9)

1 Ob 107/09fOGH09.06.2009

Auch

8 Ob 59/09yOGH29.09.2009

Vgl auch; Beis ähnlich wie T9

5 Ob 167/09hOGH19.01.2010

Vgl; Beis wie T6

2 Ob 19/11zOGH30.05.2011

Auch

5 Ob 238/11bOGH13.12.2011

Auch; nur T1

7 Ob 117/16fOGH24.10.2016

Auch; Beis wie T8

1 Ob 136/17gOGH30.08.2017
5 Ob 219/17tOGH13.02.2018
5 Ob 94/19pOGH31.07.2019

Vgl; Beis wie T6

8 Ob 57/19vOGH24.07.2019

Auch

9 Ob 42/19wOGH23.09.2019

Vgl; nur T1

1 Ob 58/20sOGH25.05.2020

Beis wie T5

4 Ob 122/21aOGH21.10.2021

nur T1

8 Ob 1/22pOGH25.01.2022

nur T1

4 Ob 75/23tOGH12.09.2023

vgl; Beisatz wie T8<br/>Beisatz: Selbst wenn der Mutter im Kontaktrechtsbeschluss keine ausdrückliche Verpflichtung zur Übergabe des Kindes an den Vater auferlegt wurde, ist eine solche denklogische Voraussetzung zur Ausübung des Kontaktrechts, wenn das Kind im Haushalt der Mutter lebt und von dieser betreut wird. (T10)<br/>Beisatz: Eine implizite Verpflichtung zur Übergabe ist im Sinne der Rechtsprechung zu § 7 EO „abgrenzbar“. (T11)

Dokumentnummer

JJR_19780712_OGH0002_0080OB00549_7800000_001

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