Rechtssatz
Ein Rechtsmittel hat in dem Sinn die Vermutung der Rechtzeitigkeit für sich, als es jedenfalls entgegenzunehmen und sachlich zu erledigen ist, solange nicht seine Verspätung durch die Aktenlage eindeutig ausgewiesen ist. Die Ergebnislosigkeit von Erhebungen über die Rechtzeitigkeit wirkt zum Vorteil des Rechtsmittelwerbers.
6 Ob 172/75 | OGH | 18.12.1975 |
Auch |
7 Ob 609/76 | OGH | 10.06.1976 |
Vgl aber; Beisatz: Dies kann nicht auf Fälle angewendet werden, in denen bereits eine öffentliche Urkunde vorliegt (hier RS), die zunächst vollen Beweis macht. In solchen Fällen muss der Rechtsmittelwerber den Gegenbeweis führen. (T1) <br/>Veröff: RZ 1977/26 S 57 |
6 Ob 726/76 | OGH | 17.02.1977 |
Vgl auch; Beis wie T1 |
2 Ob 66/78 | OGH | 11.05.1978 |
Auch |
8 Ob 206/79 | OGH | 18.10.1979 |
Vgl auch; Beis wie T1 |
4 Ob 559/80 | OGH | 11.11.1980 |
Beis wie T1 |
5 Ob 756/80 | OGH | 07.07.1981 |
nur: Die Ergebnislosigkeit von Erhebungen über die Rechtzeitigkeit wirkt zum Vorteil des Rechtsmittelwerbers. (T2) |
4 Ob 30/83 | OGH | 22.03.1983 |
Beis wie T1 |
7 Ob 672/84 | OGH | 08.11.1984 |
Beisatz: Die Abfertigung eines gerichtlichen Aktes an eine andere Behörde schließt keineswegs mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit aus, dass der Postlauf bezüglich dieses Aktes mehrere Tage in Anspruch genommen hat, und zwar auch dann nicht, wenn sich die Behörde am selben Ort befindet, wie das Gericht, das den Akt abgefertigt hat. Die Vermutung der Rechtzeitigkeit eines Rechtsmittels kann nur durch die Feststellung eines Sachverhaltes widerlegt werden, der einen Zugang der angefochtenen Entscheidung zu einem früheren als dem sich aus dem Akt ergebenden Zeitpunkt praktisch als sicher erscheinen lässt. (T3) |
6 Ob 525/88 | OGH | 25.02.1988 |
nur: Ein Rechtsmittel hat die Vermutung der Rechtzeitigkeit für sich. (T4)<br/>Beisatz: Postaufgabeschein gegen aktenkundigen Freistempelaufdruck. (T5) |
5 Ob 609/88 | OGH | 27.09.1988 |
Beisatz: Hier: Verwendung einer Absender-Freistempelmaschine. (T6) <br/>Veröff: SZ 61/202 |
10 ObS 59/89 | OGH | 21.02.1989 |
nur: Ein Rechtsmittel hat in dem Sinn die Vermutung der Rechtzeitigkeit für sich, als es jedenfalls entgegenzunehmen und sachlich zu erledigen ist, solange nicht seine Verspätung durch die Aktenlage eindeutig ausgewiesen ist. (T7)<br/>Beisatz: Hier: Tag der Abfassung des Schriftsatzes auch Tag der frühest möglichen Postaufgabe. (T8) |
5 Ob 510/93 | OGH | 16.04.1993 |
Beisatz: Diese Grundsätze haben zur Voraussetzung, dass überhaupt ein "Gesuch", also eine zu den Akten gelangte Parteienerklärung vorliegt. (T9) |
3 Ob 119/95 | OGH | 26.06.1996 |
Beis wie T1; Beisatz: Fehlt auf dem Zustellschein die Unterschrift des Gerichtsbediensteten, so bildet er keine öffentliche Urkunde, die gemäß § 292 Abs 1 ZPO vollen Beweis des darin angeführten Tages der Zustellung begründen würde; diesem Zustellschein kommt nur die Beweiskraft einer Privaturkunde zu und er unterliegt daher der freien Beweiswürdigung. (T10) <br/>Veröff: SZ 69/151 |
7 Ob 180/98s | OGH | 13.07.1998 |
Ähnlich; nur T2; Beisatz: Zustellung Versäumungsurteil. (T11) |
2 Ob 30/06k | OGH | 10.08.2006 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Abweichendes Zustelldatum. (T12) |
8 Ob 131/08k | OGH | 13.11.2008 |
Auch; Beisatz: Werden Bescheinigungsmittel (hier: Bestätigung/Quittung des Postamts) angeboten und aufgenommen, sind sie einer Beurteilung zu unterziehen; dabei kann auch der Oberste Gerichtshof „Tatsacheninstanz" mit Erhebungspflichten sein. Bleiben Zweifel an der Verspätung des Rechtsmittels, so geht dies zu Lasten der Behörde und nicht des Rechtsmittelwerbers. Das hat auch dann zu gelten, wenn der Rekurswerber einen Termin der Postaufgabe an die Behörde nachweisen kann, von dem ausgehend das Rechtsmittel rechtzeitig wäre, sodass an der Aufgabe erst an einem späteren Termin (bei knapp aufeinanderfolgender Postaufgabe mehrerer Eingaben) ernsthafte Zweifel verbleiben. (T13) |
3 Ob 286/08t | OGH | 25.02.2009 |
Beisatz: Hier: Zustellung ohne Rückschein. (T14) |
3 Ob 106/09y | OGH | 23.06.2009 |
Vgl; Beisatz: Hält die Partei die Verbesserungsfrist ein, gilt der Schriftsatz als im ursprünglichen Zeitpunkt, also rechtzeitig, eingebracht (§ 10 Abs 5 Satz 1 AußStrG). (T15) |
10 Ob 47/09y | OGH | 08.09.2009 |
Vgl; Beisatz: In Bezug auf die Beurteilung der Rechtzeitigkeit eines Rechtsmittels kann auch der Oberste Gerichtshof „Tatsacheninstanz" mit Erhebungspflichten sein. (T16) |
2 Ob 174/09s | OGH | 12.11.2009 |
Auch; nur T2; Beis wie T13 nur: Bleiben Zweifel an der Verspätung des Rechtsmittels, so geht dies zu Lasten der Behörde und nicht des Rechtsmittelwerbers. (T17)<br/>Auch Beis wie T16 |
2 Ob 133/10p | OGH | 30.05.2011 |
Beis wie T17; Beisatz: Hier: Das für die Klärung des Eingangszeitpunkts eines per Telefax eingebrachten Rekurses tauglichste Beweismittel – das Faxjournal – kann aus einem dem Antragsgegner nicht zurechenbaren Grund (Ausscheiden der Faxgeräte) nicht hergestellt werden. (T18) |
10 ObS 113/12h | OGH | 02.10.2012 |
Vgl auch; nur T4; nur T7; Beis wie T13; Beisatz: Hier: Zweifel, ob ein elektronisch übermitteltes Zustellstück durch einen Fehler am Endgerät oder durch eine als möglich festgestellte Übermittlungsstörung nicht am ausgewiesenen Tag in die Verfügungsmacht des Adressaten gelangte. (T19) |
3 Ob 22/16f | OGH | 18.05.2016 |
Auch; Beis wie T13; Beis wie T16 |
1 Ob 27/16a | OGH | 25.02.2016 |
Auch; Beisatz: Hier: Der Tag der Postaufgabe steht nach der Aktenlage nicht fest. (T20) |
3 Ob 93/17y | OGH | 07.06.2017 |
Auch; Beis: Hier: Es ist nicht auszuschließen, dass das ursprünglich richtige (gedruckt geschriebene) Adressatgericht erst nachträglich (handschriftlich) in das falsche Gericht ausgebessert wurde. IM Zweifel ist von einer ursprünglich richtigen Adressierung auszugehen. (T21)<br/> |
3 Ob 124/18h | OGH | 29.08.2019 |
Beis wie T13; Beis wie T16; Beis wie T17 |
Dokumentnummer
JJR_19730906_OGH0002_0060OB00155_7300000_001
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