OGH 6Ob525/88

OGH6Ob525/8825.2.1988

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Melber, Dr. Schlosser und Dr. Redl als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Jean Theodor P***, infolge Revisionsrekurses des Dr. Wolf Werner K***, Rechtsanwalt in Baden, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 26. November 1987, GZ 47 R 950/87-53, womit der Rekurs des Dr. Wolf Werner K*** gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Mödling vom 16. Oktober 1987, GZ 7 SW 13/87-47, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird Folge gegeben und dem Rekursgericht die Entscheidung über den an dieses gerichteten Rekurs aufgetragen.

Text

Begründung

Mit Beschluß vom 5. Februar 1986 bestellte das Erstgericht Rechtsanwalt Dr. Hilde D*** zum Sachwalter für Jean Theodor P*** zur Besorgung aller Angelegenheiten des Betroffenen (§ 273 Abs 3 Z 3 ABGB).

Mit Eingabe vom 18. April 1986 beantragte Rechtsanwalt Dr. Wolf Werner K*** beim Erstgericht die gerichtliche Genehmigung der von ihm namens und auftrags des Betroffenen beim Kreisgericht Wiener Neustadt zu 3 Cg 731/85 eingebrachten Klage.

Diesen Antrag wies das Erstgericht zurück. Es vertrat die Ansicht, die Klageführung könne schon deshalb nicht genehmigt werden, weil der Rechtsstreit durch die Klagszurückweisung bereits rechtskräftig beendet sei. Außerdem sei der Einschreiter im vorliegenden Fall zu dem von ihm gestellten Antrag auch nicht legitimiert.

Das Gericht zweiter Instanz wies den Rekurs des Einschreiters Dr. Wolf Werner K*** zurück. Es führte aus, der angefochtene Beschluß sei dem Einschreiter am 20. Oktober 1987 zugestellt worden, so daß die Rekursfrist am 3. November 1987 geendet habe. Das Rechtsmittel sei nach dem Freistempelaufdruck aber erst am 4. November 1987 zur Post gegeben worden. Auf das verspätete Rechtsmittel habe auch nicht gemäß § 11 Abs 2 AußStrG Bedacht genommen werden können, weil die Entscheidung nicht ohne Nachteil Dritter - hier der Vertragspartnerin Helga L*** - hätte abgeändert werden können.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen den rekursgerichtlichen Beschluß erhobene Rekurs des Einschreiters Dr. Wolf Werner K*** ist zulässig und berechtigt. Der Rekurs des Einschreiters gegen den erstinstanzlichen Beschluß, mit dem ihm Antragslegitimation und Beschwer abgesprochen wurden, war an sich zulässig, weil er jedenfalls die Überprüfung dieser Rechtsansicht verlangen kann (EFSlg 49.853 uva). Dementsprechend hätte das Gericht zweiter Instanz über dieses Rechtsmittel sachlich absprechen müssen, hätte es dieses nicht als verspätet erhoben beurteilt. Daher kann der Einschreiter auch den rekursgerichtlichen Zurückweisungsbeschluß anfechten. Der Einschreiter hat durch Vorlage des Postaufgabescheines dargetan, daß er das Rechtsmittel an die zweite Instanz bereits am 3. November 1987 - und somit rechtzeitig - zur Post gegeben hat. Gewiß spricht der aktenkundige Freistempelaufdruck für das Gegenteil, doch ist im Zweifel von der Rechtzeitigkeit des Rekurses auszugehen (EFSlg 47.090 uva).

Das Rekursgericht wird deshalb über das an dieses gerichtete Rechtsmittel sachlich zu entscheiden haben.

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