Rechtssatz
Die Adäquanz des Kausalzusammenhanges ist objektiv und nicht danach zu beurteilen, was dem Schädiger subjektiv vorhersehbar war. Das Hinzutreten einer gewollten, rechtswidrigen Handlung eines Dritten ist adäquat, wenn diese nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit lag.
3 Ob 57/74 | OGH | 02.04.1973 |
Veröff: Arb 9224 = JBl 1974,372 |
2 Ob 20/76 | OGH | 27.02.1976 |
nur: Die Adäquanz des Kausalzusammenhanges ist objektiv und nicht danach zu beurteilen, was dem Schädiger subjektiv vorhersehbar war. (T1) <br/>Veröff: ZVR 1977/58 S 79 |
8 Ob 206/81 | OGH | 05.11.1981 |
nur T1; Beisatz: Folgeunfall (T2) |
1 Ob 638/82 | OGH | 15.09.1982 |
nur T1 |
2 Ob 241/82 | OGH | 09.11.1982 |
Auch; nur T1; Beis wie T2<br/>Veröff: ZVR 1983/185 S 243 |
1 Ob 170/01h | OGH | 17.08.2001 |
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: Vom Werkunternehmer zu vertretender Zeitwertverlust eines von ihm unzureichend reparierten PKWs, der durch die Führung des Gewährleistungsprozesses des Käufers gegen den Werkbesteller entstanden ist. (T3) |
9 Ob 238/02v | OGH | 18.12.2002 |
nur: Das Hinzutreten einer gewollten, rechtswidrigen Handlung eines Dritten ist adäquat, wenn diese nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit lag. (T4)<br/>Beisatz: Der Vertragserrichter und Treuhänder, der ja gerade deshalb mit seiner Aufgabe betraut wird, weil er den Betroffenen vor Übervorteilung durch andere am Geschäft Beteiligte bewahren soll, wird nicht deshalb von seiner Haftung befreit, weil der Betroffene in der Folge von anderen Beteiligten tatsächlich (allenfalls auch vorsätzlich) überfordert wird. (T5) |
8 Ob 11/11t | OGH | 24.10.2011 |
Auch; Beisatz: Mit welchen Auswirkungen einer Unwirksamkeit des Grundgeschäfts auf Vertragsverhältnisse des Partners mit Dritten gerechnet werden konnte, kann objektiv nur aus der Position ex ante beurteilt werden. (T6) |
4 Ob 154/13w | OGH | 17.12.2013 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Keine Adäquanz bei Verwendung eines ungewöhnlichen Namens für eine Nebenfigur in einem Roman in Bezug auf einen messbaren Umsatzrückgang in der Ordination des namensgleichen Klägers. (T7) |
4 Ob 20/14s | OGH | 20.05.2014 |
Beisatz: Hier: Adäquanz bejaht bei Verletzung des Feuerwehrmannes während eines Löscheinsatzes wegen fahrlässigen Außerachtlassens einer Bratpfanne am E‑Herd. (T8) |
2 Ob 71/15b | OGH | 08.06.2015 |
Auch, nur T4; Veröff: SZ 2015/55 |
1 Ob 191/16v | OGH | 23.11.2016 |
nur T1; Beisatz: Hier: Verbandsklage. AGB‑Klausel im Reisevermittlungsvertrag zur Haftungsfreizeichnung bei leichter Fahrlässigkeit nur für typische und vorhersehbare Schäden ‑ intransparent. Zur Begrenzung der Ersatzpflicht nach dispositivem Recht muss nicht etwa die konkrete Gestalt des Schadens oder gar die Schadenshöhe vorhergesehen werden, sondern nur, dass ein bestimmtes Verhalten überhaupt zu einem derartigen Erfolg führen kann. (T9) |
Dokumentnummer
JJR_19730402_OGH0002_0030OB00057_7400000_003
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