OGH 9Ob42/08d

OGH9Ob42/08d20.8.2008

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Johann L*****, und 2. Siobhan L*****, vertreten durch Dr. Peter Resch, Rechtsanwalt in St. Pölten, gegen die beklagte Partei M*****, vertreten durch Gloss, Pucher, Leitner, Schweinzer, Burger, Rechtsanwälte in St. Pölten, wegen zuletzt 22.953,50 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 25. Jänner 2008, GZ 4 R 174/07y-20, mit dem infolge Berufung der klagenden und der beklagten Parteien das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Handelsgericht vom 3. April 2007, GZ 4 Cg 2/06d-12, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, den klagenden Parteien die mit 919,91 EUR (darin enthalten 153,32 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Kläger sind jeweils Hälfteeigentümer einer Liegenschaft mit einem darauf errichteten Wohnhaus. In ihrem Auftrag führte das beklagte Installationsunternehmen in deren Haus Installationsarbeiten durch. Bei einem Eckventil einer Wasserarmatur wurde dabei der Einbau einer Dichtung vergessen. Dadurch kam es am 11. 5. 2002 zu einem unkontrollierten Wasseraustritt. Die Haftung der Beklagten für die den Klägern dadurch entstandenen Schäden ist dem Grunde nach unstrittig. Die Beklagte verwies die Kläger zur „Abwicklung" des Schadens an ihre Haftpflichtversicherung. Von dieser wurden auch schon umfangreiche Schadenersatzansprüche im Zusammenhang mit dem vorliegenden Wasserschaden erledigt.

Strittig sind im Revisionsverfahren vor allem noch Schäden, die im Zuge der Sanierung „mitverursacht" wurden. Die Beklagte selbst oder deren Haftpflichtversicherung nannte dem Erstkläger eine Sanierungsgesellschaft als Fachfirma für die durch den Wasserschaden notwendig gewordenen Sanierungsarbeiten. Die Kläger beauftragten nach Abstimmung mit dem Sachverständigen der Haftpflichtversicherung mündlich diese Sanierungsgesellschaft mit der Durchführung der Sanierung. Der Umfang der Sanierungsarbeiten wurde zwischen dem Sachverständigen der Haftpflichtversicherung und der Sanierungsgesellschaft festgelegt. Mit den Klägern wurden vor Arbeitsbeginn keine technischen Details der Sanierungsarbeiten besprochen. Der Haftpflichtversicherer bezahlte die Kosten der Trocknungs- und Sanierungsarbeiten direkt an die durchführende Sanierungsgesellschaft. Durch Wassereinfluss und durch die Trocknungsmaßnahmen entstand an einem Art Deco Speisetisch und Anrichteschrank (Wiederbeschaffungswert 2.500 EUR und 4.000 EUR) einem Vitrinenschrank (Wiederbeschaffungswert 3.000 EUR) und einem Spieltisch (Wiederbeschaffungswert 3.000 EUR) ein Totalschaden. Diese Möbel wurden vor den Trocknungsarbeiten nicht aus dem Wohnzimmer verbracht, sondern darin belassen und unzureichend vor der bei der Trocknung des Raumes entstehenden Hitze geschützt. Ohne die Trocknungsschäden hätte der Sanierungsaufwand der bloßen Wasserschäden an den Möbeln insgesamt 4.524 EUR brutto betragen. Ein Ölbild auf Leinen, das durch den Wasseraustritt selbst keinen Schaden erlitten hatte, verblieb ebenfalls während der Trocknungsarbeiten im Wohnzimmer ohne vor der Hitzeentwicklung geschützt zu werden. Dadurch entstand daran ein Totalschaden (Wiederbeschaffungswert 2.500 EUR). Während der ersten Rettungs- und Umräumarbeiten der Kläger wurden ein Keramiklampenschirm und eine Vase beschädigt. Der Schaden des Keramikschirms beläuft sich auf insgesamt ca 3.200 EUR. Wie es zu den Beschädigungen kam, kann nicht mehr festgestellt werden.

Die Kläger begehrten mit ihrer Klage 55.795.53 EUR sA, wovon im Revisionsverfahren nur noch strittig der Ersatz der Schäden an Möbel (12.500 EUR), das Bild (2.500 EUR) und die Vase sowie der Keramiklampenschirm (3.200 EUR) sind. Diese Schäden seien auch der Beklagten zuzurechnen. Ohne den Wasserschaden wären sie nicht eingetreten.

Die Beklagte bestritt insofern die Berechtigung der geltend gemachten Ansprüche, da sie die Sanierungsfirma nicht beauftragt habe. Die Vase und der Lampenschirm seien von den Klägerin selbst beschädigt worden. Eine Beauftragung des Sanierungsunternehmens durch die Beklagte sei nicht erfolgt.

Das Erstgericht führte zu den Möbeln aus, diese seien einerseits durch den Wasseraustritt beschädigt, andererseits dadurch, dass sie unsachgemäß während der Trocknungsarbeiten im zu trocknenden Raum verblieben. Der Schaden durch die Trocknungsarbeiten sei grundsätzlich von der Sanierungsgesellschaft zu verantworten. Der Beklagten oder deren Haftpflichtversicherung könne nicht deren schuldhaftes Verhalten zugerechnet werden. Gemäß § 1302 ABGB hafteten mehrere Schädiger bloß für ihren Anteil, wenn die Anteile der Schadenszufügung - wie im vorliegenden Fall - bestimmbar seien. Der Trocknungsschaden ergebe sich aus der Differenz zwischen dem nunmehrig eingetretenen Totalschaden und dem Sanierungsaufwand für den eingetretenen Wasserschaden. Da die Beklagte bereits einen Betrag von 3.984 EUR anerkannt habe, verbleibe ein berechtigter Teilbetrag von 540 EUR. Das Ölbild auf Leinen sei - wie bestimmte Pflanzen (weitere 150 EUR) - überhaupt nur durch die Trocknung beschädigt worden. Die unsachgemäße Vorgangsweise der Sanierungsgesellschaft durchbreche den Risikozusammenhang. Die Schäden am Keramiklampenschirm und der Vase seien erst bei den Rettungs- und Umräumarbeiten der Kläger entstanden und wären sohin ohne das Schadensereignis nicht eingetreten. Es handle sich in Bezug auf das Schadensereignis um adäquate Schäden, jedoch sei ein Mitverschulden der Kläger zu prüfen. Dadurch, dass die Gegenstände bei den Rettungsmaßnahmen beschädigt wurden, sei eine gewisse Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten prima facie naheliegend. Das Beweisverfahren habe keinen Hinweis erbracht, wonach es den Klägern subjektiv nicht möglich gewesen wäre, den Schaden zu verhindern. Unter Berücksichtigung dieser Umstände sei von einer Schadensteilung 1 : 1 betreffend dieser Positionen auszugehen. Der Schadenersatzanspruch betrage daher zu diesen beiden Positionen 1.600 EUR.

Das Berufungsgericht änderte das Ersturteil insoweit ab. Es sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Es stelle eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 ZPO dar, inwieweit dem (Erst-)Schädiger Fehler des vom Geschädigten beauftragten Fachunternehmens bei der Sanierung zuzurechnen sind. Die Ersatzbeträge für die Schäden an der Vase und der Keramiklampe stünden als Rettungsschäden zu, ebenso die im Zuge der Trocknungsarbeiten entstandenen Schäden an den Möbel und dem Ölbild.

Es führte aus, dass sowohl die anlässlich der ersten Rettungs- und Umräumarbeiten, als auch die im Zuge der Trocknungsarbeiten entstandenen Schäden in adäquatem Kausalzusammenhang zum Wasseraustritt stehen, da mit Schäden im Zuge von Rettungsmaßnahmen nach allgemeiner Lebenserfahrung ebenso gerechnet werden müsse, wie mit Sachschäden bei Sanierungen. Das Verhalten des Dritten liege dabei nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit. Die Entfernung des Keramiklampenschirms sowie der Vase sei nur aufgrund des eingetretenen Wasserschadens als Rettungsmaßnahme notwendig gewesen. Aus der getroffenen Negativfeststellung zur Aufklärbarkeit der Schadensverursachung allein lasse sich das Mitverschulden der Kläger nicht erschließen. Es wäre an der Beklagten gelegen, Umstände darzulegen, die ein Mitverschulden darstellten. Zu den Sanierungsschäden leitete das Berufungsgericht entgegen der Ansicht des Erstgerichts aus § 1302 ABGB eine Solidarhaftung der Beklagten mit dem Trocknungsunternehmen ab, da die Schädigungen durch das Sanierungsunternehmen bei der Schadensbehebung des Erstschadens eintraten und sohin mitverursacht waren. Eine vom Gesetz angesprochene Bestimmbarkeit der Anteile liege nicht vor. Da der Schutz des Eigentums der Kläger anlässlich der Durchführung der beauftragten Arbeiten eine Nebenpflicht des zwischen den Parteien geschlossenen Werkvertrags war, sei auch der Folgeschaden gerade noch vom Schutzzweck des Vertrags umfasst.

Gegen diesen klagsstattgebenden Teil des Berufungsgerichts richtet sich die Revision der Beklagten mit dem Antrag, das Klagebegehren insoweit abzuweisen.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig, da der Frage, inwieweit die durch ein von einem Haftpflichtversicherer des Schädigers namhaft gemachtes und bezahltes Sanierungsunternehmen verursachten Schäden dem Schädiger zuzurechnen sind, erhebliche Bedeutung zur Rechtsentwicklung iSd § 502 Abs 1 ZPO zukommt.

Im Wesentlichen wird in der Revision nicht mehr in Frage gestellt, dass zwischen den Schäden und der mangelhaften Vertragserfüllung durch die Beklagte ein adäquater Kausalzusammenhang (allgemein Harrer in Schwimann, ABGB³ § 1295 RZ 7 ff) besteht. Davon sind alle Folgen eines schuldhaften und schädigenden Verhaltens umfasst, mit denen abstrakt nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge gerechnet werden muss, nicht aber ein atypischer Erfolg. Die Adäquität wird dann verneint, wenn das schädigende Ereignis für den eingetretenen Schaden nach allgemeiner Lebenserfahrung gleichgültig ist und nur durch eine außergewöhnliche Verkettung von Umständen Bedingung für den Schaden war (RIS-Justiz RS0098939; SZ 54/108; 2 Ob 294/04f mwN; Reischauer in Rummel, ABGB³ § 1293 Rz 14 mwN; Harrer in Schwimann, ABGB³ § 1295 Rz 8). Auch wenn eine weitere Ursache für den entstandenen Schaden dazu tritt, ist die Adäquanz zu bejahen, wenn nach den allgemeinen Erkenntnissen und Erfahrungen das Hinzutreten der weiteren Ursache, wenn auch nicht gerade normal, so doch wenigstens nicht gerade außergewöhnlich ist (RIS-Justiz RS0022918; Reischauer in Rummel, ABGB³ § 1293 Rz 14 mwN). Wenn die weitere Ursache im Fehler eines Dritten liegt, scheidet die Haftung aus, wenn mit dem dadurch bedingten Geschehensablauf nach der Lebenserfahrung nicht zu rechnen war (RIS-Justiz RS0022621 mwN; etwa 1 Ob 238/07b; RIS-Justiz RS0022575), er also außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit lag (RIS-Justiz RS0022940; Reischauer in Rummel, ABGB³ § 1293 Rz 14 mwN).

Sowohl bei den Schäden anlässlich der ersten Rettungs- und Umräumarbeiten, wie auch bei den im Zuge der Trocknungsarbeiten entstandenen Schädigungen handelt es sich um Folgeschäden zu dem durch die Beklagte verursachten Wasserschaden. In beiden Bereichen kann nicht davon ausgegangen werden, dass nach der Lebenserfahrung mit solchen Schäden nicht zu rechnen wäre.

Aufgrund der unbekämpften Negativfeststellung zur Entstehung des Schadens an der Vase und dem Lampenschirm und der positiven Feststellung, dass dieser im Zuge der Rettungs- und Umräumarbeiten (vgl zur Haftung sogar schon aufgrund eines „Kausalitätsverdachtes": RIS-Justiz RS0107245; 9 Ob 13/07p) entstand, kann auch nicht von einem allfälligen Mitverschulden der Kläger ausgegangen werden. Es wäre am Schädiger gelegen, zumindest zu behaupten, dass die Kläger ein Mitverschulden trifft (RIS-Justiz RS0027129; Reischauer in Rummel, ABGB³ § 1304 Rz 44 mwN; Harrer in Schwimann, ABGB³ § 1304 Rz 100). Inwieweit es dann aus Gründen der Beweisnähe Sache der Kläger gewesen wäre, die näheren Umstände der Beschädigung nachzuweisen, bedarf hier keiner näheren Erörterung.

Zu den Schäden, die im Zuge der Trocknungsarbeiten entstanden, ist zunächst zu fragen, wem der Fehler des „Gehilfen" zuzurechnen ist. Grundsätzlich ist der Mitverschuldenseinwand des Schädigers auch zu prüfen, wenn einer der Schädiger dem Geschädigten als Gehilfe bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen oder Obliegenheiten zurechenbar ist (RIS-Justiz RS0111710; RS0026751; 4 Ob 283/98s). Es ist also davon auszugehen, dass auch außerhalb vertraglicher Schuldverhältnisse in bestimmtem Umfang eine Zurechnung der Gehilfen zu erfolgen hat (vgl zu § 1313a ABGB: RIS-Justiz RS0026751; 3 Ob 292/00k; Koziol, Die Zurechnung des Gehilfenverhaltens im Rahmen des § 1304 ABGB, JBl 1997, 202; Koziol, Haftpflichtrecht I³ Rz 12/64 mwN; zum „Bewahrungsgehilfen": Dullinger, Mitverschulden von Gehilfen, JBl 1990, 29, 91 ff; differenziert Grassl-Palten, Gehilfenmitverschulden, Fremdversicherung und anderes, JBl 1992, 501 ff, 505; Karollus, Gleichbehandlung von Schädiger und Geschädigtem bei der Zurechnung von Gehilfenverhalten, ÖJZ 1994, 257 ff; Kletecka, Solidarhaftung und Haftungsprivileg, ÖJZ 1993, 787 ff; im Rahmen einer Sonderbeziehung unstrittig: vgl etwa auch Harrer in Schwimann, ABGB³ VI § 1304 Rz 29).

Den wesentlichen Ansatz bilden die konkreten vom „Gehilfen" zu erfüllenden Verpflichtungen des „Geschäftsherrn" gegenüber dem „Schädiger" oder die diesen etwa im Rahmen der Schadenminderungspflichten treffenden Obliegenheiten. Dabei ist naturgemäß auf die Struktur des gesetzlichen Schuldverhältnisses zwischen Schädiger und Geschädigtem nach Eintritt eines Schadens zurückzugreifen, also auf die Rahmenbedingungen für die „Abwicklung" des Schadenersatzes.

§ 1323 ABGB berechtigt den Geschädigten Naturalersatz vom Schädiger zu verlangen, und damit auch die Reparatur der beschädigten Sache. Diese wird regelmäßig nicht durch den Schädiger selbst, sondern durch einen entsprechend befugten Gewerbetreibenden erfolgen. Es wird dem Geschädigten regelmäßig sogar zugestanden, einen befugten Gewerbsmann seines Vertrauens zu beauftragen (Danzl in KBB² § 1323 Rz 5 mwN). Im Ergebnis wird dem Schädiger im Rahmen seiner Verpflichtung zum Naturalersatz die Verpflichtung zur Geldleistung zur Naturalherstellung auferlegt (Reischauer in Rummel, ABGB³ § 1323 Rz 6 mwN; Harrer in Schwimann, ABGB³ VI § 1304 Rz 31; zum Ersatz der Reparaturaufwendungen Koziol/Welser, Bürgerliches Recht13, 324). Dabei wird auch die Meinung vertreten, dass eine Anrechnung des Verschuldens bei Personen, welche der Geschädigte beauftragt hat, den Schaden zu beseitigen, lediglich bei Auswahl eines nicht befugten Gewerbsmannes bestehen könnte. Dessen Fehler als „Herstellungsgehilfe" könnten nicht dem Geschädigten zugerechnet werden, sondern seien dem Schädiger zuzurechnen, der durch sein schuldhaftes Verhalten die - immer mit Risken behaftete - Reparatur erforderlich gemacht hat (Dullinger aaO, 94; Harrer in Schwimann, ABGB³ VI § 1304 Rz 31; Reischauer in Rummel, ABGB³ § 1295 Rz 20 - zum Kunstfehler des danach behandelnden Arztes; in diesem Sinne zu bloßen „Verzögerungsschäden" bei der KFZ-Reparatur 8 Ob 26/71 = ZVR 1992, 55; 2 Ob 118/74 = ZVR 1975, 81; zur allerdings bei den „Ersatzansprüchen" differenziert ausgestalteten deutschen Rechtslage selbst im Rahmen des Geldersatzes Oetker im Münchner Kommentar5 § 249 Rz 370; Schiemann in Staudinger, Kommentar zum BGB § 249 Rz 68 f, 235).

In der oft komplexen Abgrenzung zwischen Naturalersatz und Geldersatz bei der Reparatur von beschädigten Gütern (Reischauer in Rummel, ABGB³ § 1323 Rz 6 ff mwN; Harrer in Schwimann, ABGB³ VI § 1323 Rz 11; Koziol, Haftpflichtrecht I³ Rz 9/7) und der dabei allenfalls auch zu beachtenden unterschiedlichen Auswirkung auf die Tragung des Risikos von Behebungsmängeln sind je nachdem, was der Geschädigte verlangt und wie die Schadensbehebung abgewickelt werden soll, verschiedenste Konstellationen denkbar. Läuft aber - wie hier - das Abwicklungsverhältnis im Rahmen der Beseitigung des Erstschadens darauf hinaus, dass im Ergebnis der Schädiger sowohl den Herstellungsgehilfen auswählt als auch wirtschaftlich die Gestaltung der Reparaturkosten bestimmt und trägt, so ist dies unter dem Aspekt des Risikos von weiteren Schäden aus Anlass der Behebungsversuche einem Naturalersatz unmittelbar durch den Schädiger gleichzuhalten. Es sind allfällige im Zuge der Schadensbehebung durch den Herstellungsgehilfen verursachte weitere Schäden auch dem Erstschädiger zuzurechnen. Eine die Kläger selbst treffende Pflichtwidrigkeit oder Nachlässigkeit im Rahmen der Abwicklung der Schadensbehebung wäre im Rahmen des § 1304 ABGB zu berücksichtigen, wurde aber hier nicht nachgewiesen.

Im Ergebnis ist der adäquat verursachte Schaden anlässlich der Trocknungsarbeiten daher der Beklagten zuzurechnen, weil diese für den „Herstellungsgehilfen" einzustehen hat. Daher bedarf es auch keiner weiteren Erörterung, inwieweit die Bestimmungen der §§ 1301, 1302 ABGB über die Haftung mehrerer „Schädiger" für „einen" Schaden überhaupt auf das Verhältnis von Schäden im Zusammenhang mit der Wiederherstellung („Naturalrestitution") des Erstschadens (§ 1323 ABGB) unmittelbar anwendbar sind und inwieweit die bloß „anteilige" Haftung nach § 1302 ABGB nicht auch voraussetzt, dass das Verhalten des Erstschädigers nicht kausal für den Sanierungsschaden war (Reischauer in Rummel, ABGB³ § 1302 Rz 13).

Der Revision ist nicht Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.

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