OGH 7Ob34/91 (RS0026751)

OGH7Ob34/9130.1.1992

Rechtssatz

Der geschädigte Bauherr muss sich - auch außerhalb von Schuldverhältnissen - das Verschulden seiner Gehilfen (Auftragnehmer) zurechnen lassen; für die Beurteilung, wer Gehilfe ist, ist auch außerhalb von Schuldverhältnissen § 1313a ABGB entsprechend heranzuziehen.

Normen

ABGB §1304 A
ABGB §1304 D

7 Ob 34/91OGH30.01.1992

Veröff: VersRdSch 1992,366 = VersR 1993,639

6 Ob 658/94OGH13.07.1995
1 Ob 76/98bOGH29.09.1998

auch; nur: Der Geschädigte muss sich - auch außerhalb von Schuldverhältnissen - das Verschulden seiner Gehilfen zurechnen lassen; für die Beurteilung, wer Gehilfe ist, ist auch außerhalb von Schuldverhältnissen § 1313a ABGB entsprechend heranzuziehen. (T1)

1 Ob 31/99mOGH27.04.1999

nur: Der Geschädigte muss sich das Verschulden seiner Gehilfen zurechnen lassen; für die Beurteilung, wer Gehilfe ist, ist § 1313a ABGB entsprechend heranzuziehen. (T2)

8 Ob 55/00xOGH07.09.2000

Auch; Beisatz: Der Geschädigte muss sich aber nicht nur sein eigenes Verhalten, sondern auch jenes seiner Gehilfen zurechnen lassen, wenn diese Pflichten oder Obliegenheiten verletzen, die auf Grund ausdrücklicher oder stillschweigender Vereinbarung oder nach der Verkehrsübung den Werkbesteller selbst treffen. (T3)

6 Ob 287/00zOGH27.09.2001

Vgl auch; Veröff: SZ 74/167

3 Ob 293/00kOGH24.10.2001

Auch; Beis wie T3

9 Ob 42/08dOGH20.08.2008

Vgl auch; nur: Der Geschädigte muss sich das Verschulden seiner Gehilfen zurechnen lassen. (T4); Beisatz: Hier: Zur Frage, wem weitere Schäden, die im Zuge einer Schadensbehebung durch einen Herstellungsgehilfen verursacht wurden, zuzurechnen sind; siehe dazu RS0124144. (T5); Veröff: SZ 2008/109

1 Ob 1/09tOGH26.02.2009

Auch; nur T2; Beis wie T3

1 Ob 18/10vOGH20.04.2010

Auch; nur T1

6 Ob 217/10wOGH13.10.2011

Vgl auch; Beisatz: Der Geschädigte muss sich das Verhalten des Herstellungsgehilfen nicht zurechnen lassen, er muss nur vertreten, den Herstellungsgehilfen nicht ordnungsgemäß ausgewählt zu haben. (T6)

Dokumentnummer

JJR_19920130_OGH0002_0070OB00034_9100000_001

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