Normen
2 Ob 376/97a | OGH | 25.02.1999 |
6 Ob 107/00d | OGH | 28.06.2000 |
Vgl auch |
5 Ob 51/04t | OGH | 14.09.2004 |
Vgl auch |
9 Ob 42/08d | OGH | 20.08.2008 |
Vgl auch; nur: Überantwortet der Besteller die Koordinationspflicht einem Architekten, so hat er für dessen Verschulden nach § 1313a einzustehen beziehungsweise sich das Gehilfenverschulden als Mitverschulden im Sinne des § 1304 zuzurechnen zu lassen, weil er dem Werkunternehmer gegenüber zur Koordinierung verpflichtet ist. (T1); Beisatz: Grundsätzlich ist der Mitverschuldenseinwand des Schädigers auch zu prüfen, wenn einer der Schädiger dem Geschädigten als Gehilfe bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen oder Obliegenheiten zurechenbar ist. (T2); Veröff: SZ 2008/109 |
7 Ob 211/09v | OGH | 03.03.2010 |
Auch; Beisatz: Widerspruch zu RS0015253 konnte hier unerörtert bleiben. (T3) |
1 Ob 27/24p | OGH | 05.03.2024 |
nur: Nach der Rechtsprechung trifft den Werkbesteller eine Koordinierungspflicht, die der Sicherstellung einer sachgerechten Gesamtplanung dient. Dabei müssen die einzeln aufeinander aufbauenden Leistungen derart abgestimmt werden, dass die Vorleistung eine taugliche Grundlage für die Nachfolgeleistung darstellt. (T4)<br/>Beisatz: Hier: Verletzung der Koordinierungspflicht verneint. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19990225_OGH0002_0020OB00376_97A0000_001
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