OGH 2Ob376/97a; 6Ob107/00d; 5Ob51/04t; 9Ob42/08d; 7Ob211/09v; 1Ob27/24p (RS0111710)

OGH2Ob376/97a; 6Ob107/00d; 5Ob51/04t; 9Ob42/08d; 7Ob211/09v; 1Ob27/24p5.3.2024

Rechtssatz

Von der Bauüberwachungspflicht und Bauaufsichtspflicht des Architekten ist die Koordinierungspflicht des Werkbestellers zu unterscheiden. Die Koordinationspflicht dient der Sicherstellung einer sachgerechten Gesamtplanung. Dabei müssen die einzeln aufeinander aufbauenden Leistungen derart abgestimmt werden, dass die Vorleistung eine taugliche Grundlage für die Nachfolgeleistung darstellt. Überantwortet der Besteller die Koordinationspflicht einem Architekten, so hat er für dessen Verschulden nach § 1313a einzustehen beziehungsweise sich das Gehilfenverschulden als Mitverschulden im Sinne des § 1304 zuzurechnen zu lassen, weil er dem Werkunternehmer gegenüber zur Koordinierung verpflichtet ist.

Normen

ABGB §1167
ABGB §1304 A

2 Ob 376/97aOGH25.02.1999
6 Ob 107/00dOGH28.06.2000

Vgl auch

5 Ob 51/04tOGH14.09.2004

Vgl auch

9 Ob 42/08dOGH20.08.2008

Vgl auch; nur: Überantwortet der Besteller die Koordinationspflicht einem Architekten, so hat er für dessen Verschulden nach § 1313a einzustehen beziehungsweise sich das Gehilfenverschulden als Mitverschulden im Sinne des § 1304 zuzurechnen zu lassen, weil er dem Werkunternehmer gegenüber zur Koordinierung verpflichtet ist. (T1); Beisatz: Grundsätzlich ist der Mitverschuldenseinwand des Schädigers auch zu prüfen, wenn einer der Schädiger dem Geschädigten als Gehilfe bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen oder Obliegenheiten zurechenbar ist. (T2); Veröff: SZ 2008/109

7 Ob 211/09vOGH03.03.2010

Auch; Beisatz: Widerspruch zu RS0015253 konnte hier unerörtert bleiben. (T3)

1 Ob 27/24pOGH05.03.2024

nur: Nach der Rechtsprechung trifft den Werkbesteller eine Koordinierungspflicht, die der Sicherstellung einer sachgerechten Gesamtplanung dient. Dabei müssen die einzeln aufeinander aufbauenden Leistungen derart abgestimmt werden, dass die Vorleistung eine taugliche Grundlage für die Nachfolgeleistung darstellt. (T4)<br/>Beisatz: Hier: Verletzung der Koordinierungspflicht verneint. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19990225_OGH0002_0020OB00376_97A0000_001

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