OGH 2Ob376/97a

OGH2Ob376/97a25.2.1999

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Dr. Herwig H*****, und 2. Dr. Alois A*****, wider die beklagte Partei O***** GmbH & Co KG, ***** vertreten durch Dr. Wolfgang Grohmann und andere Rechtsanwälte in Krems an der Donau, wegen S 76.380 sA, infolge der Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes Krems an der Donau als Berufungsgericht vom 8. August 1997, GZ 2 R 132/97t-45, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Horn vom 20. März 1997, GZ 1 C 576/97y-37, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Beiden Revisionen wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Revisionsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Text

Entscheidungsgründe:

Am 10. 12. 1993 erteilten die Kläger der beklagten Partei den Auftrag, in ihrer Kanzlei Tischlerarbeiten zu erbringen. Es handelte sich im wesentlichen um die Verlegung eines Parkettbodens "Buche exquisit" samt Versiegelung und Herstellung des Blindbodens. Die Kläger beauftragten Baumeister Ing. Gerhard A***** mit der Bauaufsicht und der örtlichen Bauleitung. Zu seinen Aufgaben gehörte auch die Erstellung eines Terminplanes. Die beklagte Partei legte nach Durchführung der Arbeiten Rechnung, die die Kläger nach Prüfung und Korrektur durch den Bauleiter im vereinbarten Ausmaß abzüglich eines Haftrücklasses bezahlten.

Die Kläger begehren von der beklagten Partei Zahlung von S 76.380. Einige Monate nach Fertigstellung des Parkettbodens seien starke Fugenbildungen mit einer Fugenbreite von bis zu 3 bis 5 mm nahezu flächendeckend aufgetreten. Ein Sachverständiger habe als Sanierungsvariante die Neuverlegung der gesamten Konstruktion vorgeschlagen. Da die beklagte Partei zur Mängelbehebung nicht bereit sei, seien die Kläger gezwungen, ein Drittunternehmen mit der Mängelbehebung zu beauftragen. Der vom Bauleiter erstellte Terminplan sei von der beklagten Partei unwidersprochen geblieben. Die beklagte Partei habe auch nicht in Entsprechung ihrer Warnpflicht eine Warnung vor einer Vorgangsweise wie sie von den klagenden Parteien bzw vom Bauleiter gewählt worden sei, ausgesprochen. Sie habe zwar auf die Empfindlichkeit des Buchenparkettes in bezug auf Baufeuchtigkeit hingewiesen, weshalb vom Bauleiter die Aufstellung von Entfeuchtungsgeräten angeordnet worden sei. Die beklagte Partei habe nicht gewarnt, daß die Raumtemperatur zu niedrig sein könnte. Sie sei auch nach den zugrundeliegenden Ö-Normen verpflichtet gewesen, schriftlich zu warnen, wenn sie Bedenken gegen eine gleichzeitige Durchführung der Malerarbeiten gehabt hätte.

Die beklagte Partei beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Nach dem vom Bauleiter vorgelegten Terminplan sei der Fußboden Anfang 1994 zu verlegen gewesen. Eine Durchführung der Arbeiten sei nur möglich gewesen, wenn die Fenster geschlossen und Temperaturen im Bereich von um 10 GradC gehalten werden konnten. Die Arbeiten seien vereinbarungsgemäß noch vor dem letzten Abschleifen und dem Versiegeln sowie Verlegung der Sockelleisten unterbrochen worden; diese Arbeiten hätten erst nach Durchführung der Maler- und Ansteicherarbeiten gemacht werden sollen. Schon vor Verlegung des neuen Fußbodens habe der Geschäftsführer der beklagten Partei mit dem Bauleiter besprochen, daß höhere Raumtemperaturen wünschenswert wären, weil die Qualität des Fußbodens sonst darunter leiden könnte. Bei Beginn der Malerarbeiten habe er nochmals darauf verwiesen, daß die Raumtemperatur zu niedrig sei und unbedingt dafür zu sorgen sei, daß die durch das Ausmalen geschaffene Luftfeuchtigkeit nicht die in den anderen Räumen verlegten Fußböden beeinträchtige. Es sei darauf verwiesen worden, daß die Luftfeuchtigkeit sonst zu hoch werde und der Fußboden aufquellen und Schaden nehmen könne. Im Zeitpunkt der Verlegung sei der Fußboden von einwandfreier Beschaffenheit gewesen. Erst die nach Abschluß der Rohverlegearbeiten durchgeführten Malerarbeiten hätten im Zusammenhang mit vollkommen unzulänglichen Temperatur- und Luftfeuchtigkeitsverhältnissen dazu geführt, daß der Boden dem Eindringen von Feuchtigkeit ausgesetzt gewesen sei, auf das die beklagte Partei keinerlei Einfluß gehabt habe. Da die Arbeiten sach- und fachgerecht ausgeführt worden seien, sei der Schaden auf ein sorgfaltswidriges Verhalten der Bauherren, nämlich Unterlassung der entsprechenden Beheizung und Benützung zurückzuführen. Der Geschäftsführer der beklagten Partei habe auf die Notwendigkeit der Beheizung und Lüftung hingewiesen. Es wäre Sache des Bauleiters gewesen, für eine ordnungsgemäße Beheizung zu sorgen. Der Boden sei als Folge des Ausmalens ohne entsprechende Belüftung oder Heizung beschädigt worden. Diese Umstände lägen in der Sphäre der Kläger. Die Unterlassung der ensprechenden Einhaltung des Raumklimas trotz ausdrücklicher Zusage stellt eine Verletzung der Fürsorgepflicht der Kläger dar.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit einem Teilbetrag von S

25.460 sA statt und wies das Mehrbegehren von S 50.920 ab. Es traf folgende wesentliche Feststellungen:

Die Kläger beabsichtigten, in Krems eine Wohnung und eine bestehende Rechtsanwaltskanzlei zusammenzulegen und daraus eine größere Kanzlei zu bilden. Sie beauftragten Ing. Gerhard A*****, eine Ausschreibung für die diversen anfallenden Arbeiten vorzunehmen und betrauten ihn mit der Bauaufsicht und der örtlichen Bauleitung. Die Planung für die Erweiterung und Renovierung der Kanzlei der Kläger erfolgte durch einen Architekten. Bei den Renovierungsarbeiten waren neben Mauer- und Verputzarbeiten sowie Installationsarbeiten vor allem auch Maler- und Tischlerarbeiten zu erbringen. Ing. A***** übermittelte der beklagten Partei ein Leistungsverzeichnis über die durchzuführenden Arbeiten. Es handelt sich dabei im wesentlichen um die Herstellung von Türen und die Errichtung eines neuen Stabparkettbodens der Qualität "Buche exquisit". Nach Preisverhandlungen wurde der beklagten Partei als Bestbieterin der Auftrag erteilt, wobei festgehalten war, daß der Arbeitseinsatz laut beiliegendem Terminplan zu erfolgen habe. Danach sollten die Tischlerarbeiten ursprünglich in der 8. und 9. Woche des Jahres 1994 erbracht werden, während für die Maler- und Anstreicherarbeiten die 9. bis 11. Woche vorgesehen war. Ing. A***** bestimmte allerdings mittels Fax einen neuen Terminplan, wonach die beklagte Partei in der 2. Jännerwoche den Parkettboden abzutragen, in der 3. Jännerwoche Blindstöcke anzubringen, in der 6. Woche Fenster, Türen und Trennwand zu montieren und den Parkettboden in der 6. und 7. Woche neu zu verlegen und in der 8. Woche zu versiegeln hatte. Dieser Terminplan sah für die Maler- und Anstreicherarbeiten die 6. bis 8. Woche vor, weshalb sich laut Terminplan die drei Wochen, in denen die beklagte Partei den Parkettboden neu zu verlegen und zu versiegeln hatte, mit jenen drei Wochen überschnitten, die für die Malerarbeiten bestimmt waren. Die beklagte Partei erhob gegen beide Terminpläne keinen Einwand. Sie begann am 11. 1. 1994 mit Enternung des alten Parkettbodens und verlegte ab 7. 2. 1994 auch den Blindboden in dem Bereich, in dem der neue Buchenparkettboden verlegt werden sollte. Die vorhandene alte Schlacke und der Blindboden, deren Feuchtigkeit von der beklagten Partei gemessen wurde, waren trocken, weshalb von unten her keine Feuchtigkeit in den neuen Parkettboden eindringen konnte. Der beklagten Partei war bekannt, daß auch Malerarbeiten durchgeführt werden sollten. Die Geschäftsführung wies den Bauleiter, der sich während der gesamten Bautätigkeit täglich auf der Baustelle befand, darauf hin, daß die Heizung eingeschaltet und gelüftet werden müsse, wenn der Maler in dem Raum, in dem der neue Buchenparkettboden zu verlegen sei, ausmale, um die Feuchtigkeit aus dem Raum zu bekommen. Der Bauleiter sagte dies zu. Nach Verlegung des Blindbodens lagerte die beklagte Partei die Buchenholzparkettbretter darauf ab, um sie an das Raumklima zu gewöhnen. In der Zeit vom 14. bis 18. 2. 1994 verlegte die beklagte Partei den Parkettboden rund eine Woche nach Verlegen des Blindbodens roh, das heißt er wurde vorerst nur riemenförmig vernagelt auf dem Blindboden verlegt. Während des Verlegens des Blindbodens und des Rohparketts war die Gasetagenheizung nicht in Betrieb, es herrschte jedoch relativ warmes Wetter, so daß die Raumtemperatur bei 10 GradC lag. Der Maler arbeitete zu dieser Zeit nicht im selben Bereich wie die beklagte Partei und hatte Heizkanonen aufgestellt, um eine schnellere Trocknung zu erzielen. Die Zahl, die Heizleistung und die Betriebsdauer der Heizkanonen ist nicht feststellbar. Am 18. 2. 1994 teilte der Bauleiter der beklagten Parei mit, daß diese am 1. 3. 1994 mit dem Schleifen und Versiegeln des neuen Buchenparkettbodens beginnen könne und der Maler in der Zwischenzeit den Raum ausmalen werde. Er bescheinigte auch der beklagten Partei mittels Fax, daß bis 4. 3. 1994 der neue Parkettboden zu versiegeln und die Sockelleisten anzubringen seien. Bei der Besprechung vom 18. 2. 1994 wiederholte der Geschäftsführer der beklagten Partei, daß die Wohnung ausreichend geheizt und gelüftet werden müsse. In der Zeit zwischen 18. 2. bis 1. 3. 1994 hielt sich die beklagte Partei bzw deren Mitarbeiter nicht auf der Baustelle auf. Während dieses Zeitraums strich der Maler den Raum, in dem der Buchenparkettboden roh verlegt war, zweimal mit Kalkfarbe aus. In dieser Zeit wurde nicht oder zumindest nicht ausreichend geheizt und gelüftet. Bei ausreichender Beheizung und Belüftung wäre es an sich technisch möglich gewesen, ohne Gefährdung des Buchenparkettbodens in den drei Wochen laut Terminplan sowohl die Maler- als auch die Bodenverlegungsarbeiten durchzuführen. Eine Absprache bzw Kontaktaufnahme zwischen der beklagten Partei und der Malerfirma hinsichtlich der Koordinierung der Arbeiten fand nicht statt, den Arbeitsablauf bestimmte der Bauleiter Ing. A*****, der der beklagten Partei gegenüber vor dem Verlegen des Rohparketts sagte, sie müsse wissen, wann sie den Boden verlege; damit meinte er, daß die beklagte Partei darauf achten müsse, die Verlegung bei geeignetem Raumklima durchzuführen. Bei Verlegung des Rohparketts war das Raumklima allerdings noch unbedenklich. Der Bauleiter war der Ansicht, es sei Sache der einzelnen Professionisten, durch entsprechende Belüftung und Beheizung für ein für den Buchenparkettboden gefahrloses Raumklima zu sorgen und kümmerte sich nicht darum und beobachtete das Raumklima nicht einmal. Für die Verlegung eines Buchenholzparketts bestehen keine konkreten Vorschriften, welche Feuchtigkeit die Luft haben dürfe. Da üblicherweise die relative Luftfeuchtigkeit im Räumen zwischen 30 bis 70 % liegt, sind Buchenholzparkette technisch richtig auch bei dieser Luftfeuchtigkeit zu verlegen. Der Wassergehalt der Luft und damit die Aufnahmefähigkeit der Luft hinsichtlich der Feuchtigkeit hängt von der Temparatur ab. Luft mit einer Temperatur von 10 GradC vermag 9,4 g je m3 Luft am Wasser aufzunehmen, Luft mit einer Temperatur von 20 Grad jedoch bereits 17,3 g Wasser je m3. Es ist daher wichtig, daß ein Raum beheizt und belüftet wird, wenn durch frische Malerarbeiten Feuchtigkeit in die Luft abgegeben wird, weil andernfalls die Feuchtigkeit nicht von der Luft aufgenommen und beim Lüften aus der Wohnung gebracht werden kann, sondern vom Parkettboden aufgenommen und gespeichert wird. Buchenholzparkett ist besonders feuchtigkeitsempfindlich, weil es sich gegenüber anderen Holzarten bei Feuchtigkeitsaufnahme um 30 % mehr verändert, also quellen kann. Buchenholz hat ein hohes Schwindmaß, ein 50 mm breites Buchenbrett quillt bei 7 % zusätzlicher Feuchtigkeitsaufnahme um 1 mm. Unter diesen Umständen hatte der Bauleiter, dem die Empfindlichkeit des Buchenholzes bekannt war, aus technischer Sicht die Aufgabe, die Maler- und Bodenverlegerarbeiten so zu koordinieren, daß zwischen ihnen ausreichend Zeit für die Herstellung eines entsprechenden Raumklimas bestand und dafür zu sorgen, daß die relative Luftfeuchtigkeit unter 70 % blieb, die Luftfeuchtigkeit und auch die Feuchtigkeit des roh verlegten Buchenparkettbodens zu messen, um allenfalls eine übermäßige Durchfeuchtung zu verhindern und notfalls rückgängig zu machen. Der Bauleiter hat zu diesem Zweck die Aufgabe, die nötige Beheizung und Belüftung des Raumes anzuordnen, in dem der Parkettboden verlegt wurde und auch zu kontrollieren, daß diese Anordnung eingehalten wurde. Die richtige relative Luftfeuchtigkeit hätte durch den Betrieb von Heizkanonen oder Entfeuchtungsgeräten erreicht werden können. Der Bauleiter hatt keine Messungen der Feuchtigkeit vorgenommen. Er ordnete auch nicht die Aufstellung von Heizkanonen oder Entfeuchtungsgeräten an und führte keine Aufzeichnungen darüber, wann die Professionisten ihre Arbeiten durchführten, sondern war nur darauf bedacht, daß die Arbeiten insgesamt im Terminplan lagen. Er begnügte sich mit dem in der Ausschreibung enthaltenen Vermerk, wonach die vorhandene Heizung größtenteils in Betrieb sei, obwohl sie wegen der Malerarbeiten und auch wegen Heizungsinstallationsarbeiten zeitweilig abgeschaltet werden mußte. Als die beklagte Partei am 1. 3. 1994 die Arbeiten fortsetzen wollte, stellte sie fest, daß zwar jetzt die Heizung eingeschaltet war und eine Raumtemperatur von rund 20 GradC herrschte, daß aber in der Zwischenzeit nicht ausreichend geheizt und gelüftet worden war, weil die Wandfarbe noch nicht völlig ausgetrocknet war und sich hinter den Heizkörpern Kondenswasser gebildet hatte, das abrann. Daraus erkannte der Geschäftsführer der beklagten Partei, daß zu wenig gelüftet und geheizt worden sein mußte, hielt es aber nicht für notwendig, beim Maler oder beim Bauleiter nachzufragen, wie lang und wie tatsächlich geheizt und gelüftet worden war. Der Geschäftsführer stellte auch fest, daß an den einzelnen Brettern des Parkettbodens zufolge der Feuchtigkeitseinwirkung eine geringe ca 0,5 mm hohe Aufwölbung an den Außenrändern aufgetreten war. Die beklagte Partei nahm keine Messung der Raumtemperatur bzw Luftfeuchte vor, sondern maß nur die Feuchte des Buchenstabparkettes an der Oberfläche. Dabei ergab sich ein 30 bis 33 %iger Feuchtigkeitsgehalt gegenüber einem normalen von 10 %, wie er beim Rohverlegen herrschte. Der Geschäftsführer der beklagten Partei nahm irrig an, daß das Parkettholz nur oberflächig einen übermäßigen Feuchtigkeitsgehalt aufwies und war der Ansicht, daß die Arbeiten ohne Gefahr für den Parkettboden fortgesetzt werden könnten, wobei durch das Abschleifen die Schüsselung (= Aufwölbung) und die Oberflächenfeuchtigkeit entfernt würde. Er machte den Bauleiter nicht darauf aufmerksam, daß die weitere Bearbeitung und das Versiegeln des Parkettbodens diesem schaden könne und daß erst das Austrocknen des Bodens abgewartet werden müsse. Auch der Bauleiter bemerkte die Aufwölbung der Parketthölzer, fand die Situation aber nicht bedenklich und sah sich nicht veranlaßt, den Terminplan zu ändern. Hierauf schliff die beklagte Partei am 1. und 2. 3. 1994 den Boden grob und fein und versiegelte ihn. Vor dem Schleifen wurde vom Parkettboden ein Streifen von ca 1 cm weggeschnitten, weil sich der Boden bis zur Wand hin gedehnt und kein Spiel mehr hatte. Der Geschäftsführer der beklagten Partei hatte sich vor Fertigstellung der Endarbeiten nicht erkundigt, wie und wie lange in der Zwischenzeit geheizt und gelüftet worden war. Er hätte nicht darauf vertrauen dürfen, daß der Parkettboden nur an der Oberfläche Feuchtigkeit aufgenommen hatte, sondern hätte mit einer wesentlich stärkeren Durchfeuchtung rechnen müssen. Ebenso, daß bei der späteren Austrocknung eine größere Fugenbildung entstehen könnte. Dasselbe gilt auch für den Bauleiter, der in seiner Funktion auch die nötigen Kenntnisse im Zusammenhang mit dem Verlegen und Bearbeiten von Buchenholzparketten aufweisen mußte. Der Buchenholzparkettboden hatte durch die mangelnde Heizung und Belüftung des Raumes, in dem er verlegt war, übermäßig viel Feuchtigkeit durch die Malerarbeiten aufgenommen. Hätten die beklagte Partei und der Bauleiter diesen Umstand tatsächlich erkannt, was bei entsprechender Sorgfalt möglich gewesen wäre, so wäre der Parkettboden ohne Versiegelung sanierbar gewesen, ohne daß irreparable Schäden entstanden wären. Der für die Sanierung notwendige Zeitraum hätte allerdings eine Einhaltung des Terminplanes nicht ermöglicht. Am 16. 3. 1994 erfolgte die Abnahme der Tischlerarbeiten in Gegenwart des Zweitklägers, des Architekten und des Bauleiters sowie des Geschäftsführers der beklagten Partei. Der Buchenparkettboden war fugenlos und schien in Ordnung. Etwa zwei bis drei Monate nach der Abnahme bildeten sich auf dem Buchenparkettboden im Zuge der Austrocknung zahlreiche Fugen mit einer Breite bis zu 5 mm. In diesem Zustand entspricht er in keiner Weise den bedungenen Qualitätserfordernissen. Eine völlige Sanierung ist nur dadurch möglich, daß der Boden gänzlich entfernt und neu verlegt wird, wobei ein Teil der Brettchen wieder verwendet werden könnte. Zum Zeitpunkt der Abnahme war weder der beklagten Partei noch dem Bauleiter ein Mangel am Boden aufgefallen.

Rechtlich erörterte das Erstgericht, daß der festgestellte Mangel wesentlich und behebbar sei. Die Kläger seien berechtigt, den Ersatz der notwendigen Verbesserungskosten zu verlangen, weil die beklagte Partei eine Behebung des Mangels durch Neuverlegung abgelehnt habe. Der Bauleiter sei als sachkundiger Erfüllungsgehilfe der Kläger zu werten. Die Warnpflicht des Unternehmers bestehe auch gegenüber dem sachkundigen Besteller. Die beklagte Partei habe ihre Warnpflicht durch den bloßen Hinweis, daß nach dem Verlegen des Rohparketts genügend gelüftet und geheizt werden müsse, verletzt, weil auch ein ausreichender Abstand zwischen den Malerarbeiten und dem Schleifen und Versiegeln nötig gewesen wäre. Der Geschäftsführer der beklagten Partei hätte erkennen können, daß der Rohparkettboden nicht nur oberflächlich übermäßig durchfeuchtet gewesen sei. Es sei ihr vorzuwerfen, daß sie das tatsächliche Maß der Durchfeuchtung nicht erkannt habe und keine Erkundigungen darüber eingezogen habe, wieviel effektiv gelüftet und geheizt worden sei. Den Klägern sei ein Mitverschulden durch das Fehlverhalten des Bauleiters anzulasten. Da der Terminplan für Maler- und Bodenverlegungsarbeiten von vornherein knapp bemessen gewesen sei, hätte er auf eine exakte Koordinierung derart achten müssen, daß ein möglichst großer Zeitraum zwischen Malerarbeiten und dem Schleifen und Versiegeln des Bodens bestanden hätte. Vor allem hätte er für eine ausreichende Belüftung und Beheizung während bzw nach den Malerarbeiten sorgen müssen. Sein Hinweis, die beklagte Partei müsse wissen, wann sie den Boden verlegen dürfe, sei nicht ausreichend. Er hätte die Aufstellung von Heizkanonen und Entfeuchtungsgeräten anordnen und deren Wirkung messen müssen. Ihm sei weiters vorzuwerfen, daß er den Durchfeuchtungsgrad des Bodens nicht erkannt habe und die Weiterbearbeitung des Bodens nicht nur geduldet, sondern vielmehr unter Terminsetzung angeordnet habe. Es sei daher vom überwiegenden Verschulden des Bauleiters im Verhältnis 1 : 2 zugunsten der beklagten Partei auszugehen.

Das von allen Parteien angerufene Berufungsgericht nahm - in teilweiser Stattgebung der Berufung der Kläger - eine Verschuldensteilung von 1 : 1 vor, gab dem Klagebegehren mit einem Betrag von S 38.190 sA statt und wies das Mehrbegehren von S 38.190 sA ab. Weiters sprach es aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und verneinte einen Mangel des erstgerichtlichen Verfahrens, der darin gelegen sein soll, daß das Erstgericht keinen weiteren Sachverständigen beizog.

Es vertrat die Rechtsansicht, daß sowohl die beklagte Partei ein Verschulden als auch ein den Klägern zurechenbares Mitverschulden ihres Erfüllungsgehilfen am Mißlingen des Werkes treffe. Der beklagten Partei sei vorzuwerfen, daß sie angesichts der in die Augen fallenden Aufwölbung des Bodens den Bauleiter auf diese Tatsache nicht aufmerksam gemacht und irrig angenommen habe, daß die Parketthölzer nur oberflächlich durchfeuchtet seien. Der Geschäftsführer der beklagten Partei hätte sich mit einer oberflächlichen Messung der Feuchtigkeit der Parkettholzbretter nicht begnügen dürfen, weil er bemerkt habe, daß die Wandfarbe noch nicht trocken gewesen sei und Kondenswasser hinter den Heizkörpern heruntergeronnen sei. Er hätte das wahre Ausmaß der Druchfeuchtung feststellen und den Bauleiter darauf hinweisen müssen, daß bei einer sofortigen Versiegelung ein Schaden eintreten könne. Die beklagte Partei hätte den Bauleiter warnen müssen und die Arbeiten nur dann fortsetzen dürfen, wenn er trotz ausdrücklicher Warnung auf der Einhaltung des Terminplanes bestanden hätte.

Den Klägern sei das Verschulden ihres Bauleiters zuzurechnen. Dem Bauherrn obliege es nämlich, die einzelnen Leistungen der bei der Werkherstellung tätigen Unternehmer zeitlich und den Erfordernissen des technischen Ineinandergreifens der Werkleistungen entsprechend zu koordinieren. Die Kläger hätten Ing. Gerhard A***** mit der Bauaufsicht und behördlichen Bauleitung betraut. Dieser habe zugesagt, daß während der Malerarbeiten die Heizung eingeschaltet und gelüftet werde, um die Feuchtigkeit, die durch die Malerarbeit entstehe, zu entfernen. Er habe auch den Arbeitsablauf bestimmt, aber nicht angeordnet, daß die beklagte Partei und der Maler die Arbeiten untereinander koordinierten. Er habe auch nicht für eine entsprechende Belüftung und Beheizung zur Erzielung eines für den Buchenparkettboden gefahrlosen Raumklimas gesorgt. Es sei ihm als Verschulden anzulasten, daß er sich ungeachtet seiner Zusage, für die ordnungsgemäße Beheizung und Belüftung der Räume während der Malerarbeiten zu sorgen, darum nicht gekümmert habe, weshalb während der Durchführung der Malerarbeiten nicht oder zumindest nicht ausreichend geheizt und gelüftet worden sei. Auch bei Fortsetzung der Arbeiten hätte er die beklagte Partei in Kenntnis des auffälligen Mangels der Aufwölbung der Parkettholzbretter zur Rede stellen müssen, zumal jeder Laie angesichts eines solchen Mangels entsprechend Alarm geschlagen hätte. Der Bauleiter hätte sich von der beklagten Partei zusichern lassen müssen, daß ihre Vorgangsweise (Abschleifen des Bodens bzw Entfernung eines 1 cm breiten Randes) zur dauerhaften Mängelbehebung geeignet sei. Da der von den Klägern bestellte Bauleiter den Terminplan erstellt habe und auch die Aufträge erteilt habe, die Arbeiten zu einem bestimmten Zeitpunkt zu beginnen bzw zu beenden, seien Fehler in diesen Bereichen den Klägern als Bauherrn zuzurechnen. Insbesondere sei ihm vorzuwerfen, daß er während der Malerarbeiten die erforderliche Beheizung und Belüftung unterlassen habe. Die Erstellung des Terminplanes, die Veranlassung der Einhaltung des Terminplanes, die Koordination der Arbeiten der einzelnen Professionisten und das weitere Bestehen auf der Einhaltung des Terminplans angesichts aufgetretener Schwierigkeiten sei nicht mehr unter die Tätigkeit einer bloßen Bauaufsicht zu subsumieren, sondern der Sphäre des Bestellers zuzurechnen. Zum gleichen Ergebnis komme man, wenn man davon ausgehe, daß sich Ing. A***** vertraglich dazu verpflichtet habe, während der Malerarbeiten die Wohnung zu heizen und zu lüften.

Das festgestellte Fehlverhalten des Bauleiters wiege im Vergleich zum Fehlverhalten der beklagten Partei gleich schwer, weshalb eine Verschuldensteilung von 1 : 1 vorzunehmen sei.

Die ordentliche Revision sei zulässig, weil zur Abgrenzung zwischen den unter die Bauaufsicht und nur mit Interesse des Bauherrn erfolgenden Tätigkeiten eines von diesem bestellten Architekten einerseits und solchen Tätigkeiten eines Architekten, die diesen als Vertreter des Werkbestellers in der Erfüllung von dessen Pflichten gegenüber dem Werkunternehmer (Zurverfügungstellung brauchbarer und zuverlässiger Pläne, Anordnung zur reibungslosen Abwicklung des Vertrages, Koordination) andererseits ausweisen, keine gesicherte Rechtsprechung vorliege.

Rechtliche Beurteilung

Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen beider Parteien. Die Kläger streben mit ihrer Revision die gänzliche Klagsstattgebung an. Die beklagte Partei beantragt die Abänderung der angefochtenen Entscheidung im Sinne einer Abweisung des Klagebegehrens.

Beide Revisionen sind nicht berechtigt.

Zur Revision der Kläger:

Die Revisionswerber verweisen vor allem darauf, daß sie einerseits einen Architekten mit der Erbringung der Architektenleistungen und andererseits Ing. Gerhard A***** mit der örtlichen Bauaufsicht betraut hätten. Die örtliche Bauaufsicht solle aber den Bauherrn, der die Bauaufsicht gesondert hiefür zu belohnen habe, vor Fehlern schützen, die in den Verantwortungsbereich der einzelnen bauausführenden Unternehmer fielen, nicht aber diese von ihrer Verantwortung entlasten oder aber deren Verantwortung mindern. Das den Klägern vom Berufungsgericht zugerechnete Fehlverhalten Ing. Gerhard A***** falle ausschließlich in die ihm übertragene Bauaufsicht und könne daher nicht zu einer Entlastung der Beklagten führen. Die Sorgfaltspflicht der örtlichen Bauaufsicht werde aber auch überspannt, wenn man dieser eine höhere Fachkompetenz als den dafür zuständigen Professionisten zumesse.

Diesen Ausführungen kann aber aufgrund des festgestellten Sachverhaltes nicht gefolgt werden.

Es trifft zunächst zu, daß die "Bauaufsicht" den Bauherrn vor Fehlern schützen soll, die in den Verantwortungsbereich der einzelnen bauausführenden Unternehmer fallen, nicht aber diese von ihrer Verantwortung entlasten oder diese Verantwortung mindern. Die Bauüberwachung erfolgt daher nur im Interesse des Auftraggebers, nicht aber in jenem der Werkunternehmer, weshalb bei Verletzung dieser Verpflichtung der bauausführende Werkunternehmer kein seine Haftung minderndes Mitverschulden geltend machen kann (RdW 1997, 394; RdW 1998, 67 = ecolex 1998, 125; Schwarz, Haftungsfragen aus dem Bauvertragsrecht, 44; Iro, Die Warnpflicht des Werkunternehmers, ÖJZ 1983, 505 [514]; Staudinger/Peters, Kommentar zum BGB13 Rz 43 in Anhang II zu § 635; Soergel/Mühl BGB11 Rz 55 vor § 631).

Von dieser Bauüberwachungs- und Bauaufsichtspflicht des Architekten ist aber die Koordinierungspflicht des Werkbestellers zu unterscheiden. Die Koordinationspflicht dient der Sicherstellung einer sachgerechten Gesamtplanung. Dabei müssen die einzeln aufeinander aufbauenden Leistungen derart abgestimmt werden, daß die Vorleistung eine taugliche Grundlage für die Nachfolgeleistung darstellt. Überantwortet der Besteller die Koordinationspflicht einem Architekten, so hat er für dessen Verschulden nach § 1313a einzustehen bzw sich das Gehilfenverschulden als Mitverschulden im Sinne des § 1304 zuzurechnen zu lassen, weil er dem Werkunternehmer gegenüber zur Koordinierung verpflichtet ist (vgl SZ 58/7; RdW 1998, 67 = ecolex 1998, 125; U. Schwarz, Haftungsfragen aus Bauvertragsrecht, 86).

Nach den Feststellungen hatte der für die Kläger tätige Bauleiter nicht nur die Bauaufsicht in ihrem Interesse auszuüben, sondern weitergehende Koordinationsaufgaben übernommen und die Arbeitseinsätze der verschiedenen Handwerker bestimmt. Die Fehler bei Koordinierung dieser Arbeiten sind daher ihm und auch den Klägern als Mitverschulden im Sinne des § 1304 ABGB anzulasten. Dem Bauleiter war bekannt, daß Buchenholz unter Feuchtigkeitseinfluß aufquellen kann. Darüber hinaus hat er ausdrücklich zugesagt, für eine ausreichende Beheizung und Belüftung der Räume, in denen das Buchenholzparkett verlegt wurde, zu sorgen. Dennoch unterblieb eine ausreichende Beheizung und Belüftung, weshalb nach Beendigung der Malerarbeiten die Farbe noch nicht getrocknet war und Kondenswasser an den Wänden heruntergelaufen war, sodaß Feuchtigkeit in ungewöhnlichem Ausmaß in den Fußboden eindringen konnte. Allein die Verletzung der Verpflichtung zur ausreichenden Beheizung und Belüftung des Raumes begründet ein den Klägern zurechenbares Verschulden. Auf die Frage, ob er bei Fortsetzung der Tischlerarbeiten durch die beklagte Partei ohne weiteres darauf vertrauen durfte, daß die weiteren Arbeiten (Versiegelung des Bodens) ohne Einfluß auf das Werk waren, ist nicht weiter einzugehen, weil dies nicht mehr zur Koordination zu rechnen ist und daher den Klägern nicht als Verschulden angelastet werden kann.

Eine Schadensursache für das Mißlingen des Werkes wurde jedenfalls durch die vom Bauleiter zu erantwortende Unterlassung der Beheizung und Belüftung gesetzt.

Zur Revision der beklagten Partei:

Die Revisionswerberin macht geltend, daß das Erstgericht dem Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen folgte, wonach der Buchenholzparkettboden vor Wiederaufnahme der Arbeiten noch sanierbar gewesen wäre, während dies von einem Privatgutachten verneint worden sei. Soweit das Erstgericht aber den Ausführungen eines gerichtlich bestellten Sachverständigen und nicht den eines Privatgutachtens folgte, ist dies ein Akt der im Revisionsverfahren nicht mehr bekämpfbaren Beweiswürdigung.

Im übrigen sieht sich der erkennende Senat nicht veranlaßt, von der einhelligen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, daß ein bereits vom Berufungsgericht verneinter Verfahrensmangel erster Instanz im Revisionsverfahren nicht mehr aufgegriffen werden kann, abzugehen (RIS-Justiz RS0043061). Die Frage, ob der bereits verlegte (und durch Feuchtigkeit aufgequollene) Buchenparkettboden noch saniert hätte werden können, ist darüber hinaus aber nicht von entscheidungswesentlicher Bedeutung. Ausschlaggebend ist, daß die beklagte Partei, obwohl ihr aufgrund der äußeren Umstände (feuchte Malerfarbe und Kondenswasser an den Wänden) bekannt sein mußte, daß eine ausreichende Beheizung und Belüftung des Raumes nicht erfolgt war, widerspruchslos die Abschleif- und Versiegelungsarbeiten aufgenommen und eine eingehende Prüfung unterlassen hat. Damit hat sie der ihr zukommenden Warnpflicht, den Bauleiter davon in Kenntnis zu setzen, daß möglicherweise eine unübliche und gravierende Durchfeuchtung der Bretter vorliegt, nicht entsprochen. Dieses Verhalten ist ihr ebenfalls als Verschulden anzulasten.

Bei Abwägen des beiderseitigen Fehlverhaltens bestehen jedenfalls keine erhebliche Bedenken gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene Verschuldensaufteilung.

Soweit sich die beklagte Partei schließlich darauf beruft, daß ihr Werk vom Bauleiter abgenommen worden sei, was die Geltendmachung von später auftretenden Mängeln verhindere, ist ihr entgegenzuhalten, daß die später aufgetretenen Mängel bei der Abnahme noch nicht erkennbar waren. Auch der Bauleiter der Kläger konnte sich zunächst darauf verlassen, daß die Arbeiten ordnungsgemäß durchgeführt wurden.

Beiden Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.

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