Zunehmend wird diskutiert, unter welchen Voraussetzungen dem Geschädigten ein Fehlverhalten seiner Gehilfen als Mitverschulden zuzurechnen ist, so daß es zu einer Kürzung seines Ersatzanspruches gegen den Schädiger kommt. Während einerseits die Vertreter der „Gleichbehandlungsthese“ außerhalb von Schuldverhältnissen dem Geschädigten das Gehilfenverhalten nur in den engen Grenzen des § 1315 ABGB anlasten wollen, betont die Gegenmeinung, daß der Geschädigte umfassender das Risiko der von ihm beigezogenen „Bewahrungsgehilfen“ zu tragen hat. Der Verfasser versucht, letztere Auffassung zu untermauern.