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Die Zurechnung des Gehilfenverhaltens im Rahmen des § 1304 ABGB1)1)Dieser Beitrag beruht auf einem Vortrag, der am 23. 9. 1996 im Rahmen des Seminars für absolvierte Juristen in Altmünster gehalten wurde. Den Diskussionsteilnehmern habe ich für wertvolle Anregungen und Klarstellungen zu danken.

AufsätzeUniv.-Prof. Dr. Helmut KoziolJBl 1997, 201 Heft 4 v. 20.4.1997

Zunehmend wird diskutiert, unter welchen Voraussetzungen dem Geschädigten ein Fehlverhalten seiner Gehilfen als Mitverschulden zuzurechnen ist, so daß es zu einer Kürzung seines Ersatzanspruches gegen den Schädiger kommt. Während einerseits die Vertreter der „Gleichbehandlungsthese“ außerhalb von Schuldverhältnissen dem Geschädigten das Gehilfenverhalten nur in den engen Grenzen des § 1315 ABGB anlasten wollen, betont die Gegenmeinung, daß der Geschädigte umfassender das Risiko der von ihm beigezogenen „Bewahrungsgehilfen“ zu tragen hat. Der Verfasser versucht, letztere Auffassung zu untermauern.

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