Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Antrag der beklagten Partei, die klagende Partei zum Ersatz der Kosten der Revisionsbeantwortung zu verpflichten, wird abgewiesen.
Text
Begründung
Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil Rechtsprechung zur Frage fehle, unter welchen Voraussetzungen ein Schadenersatzanspruch aufgrund zufälliger Ähnlichkeit zwischen einer mit einem Familiennamen bezeichneten Romanfigur und einem realen Namensträger bestehe. Strittig ist insbesondere, ob der Autor bei Verwendung eines ungewöhnlichen Namens zu einer Namensrecherche verpflichtet ist.
Rechtliche Beurteilung
Es ist allerdings nicht Aufgabe des Obersten Gerichtshofs, vom Einzelfall losgelöste theoretische Fragen zu lösen (RIS‑Justiz RS0111271). Im konkreten Fall scheitert der Anspruch des Klägers unabhängig von Rechtswidrigkeit und Verschulden schon an der fehlenden Adäquanz. Zwar hat das Erstgericht festgestellt, dass der Kläger wegen der Verwendung seines Namens als Bezeichnung einer Romanfigur einen Umsatzrückgang erlitten habe. Nach der Lehre vom adäquaten Kausalzusammenhang besteht eine Haftung aber nur für jene Folgen eines Verhaltens, mit deren Möglichkeit abstrakt gerechnet werden muss; es darf also nicht ein ganz atypischer Erfolg vorliegen. An der Adäquanz fehlt es, wenn die Möglichkeit eines bestimmten Schadenseintritts so weit entfernt war, dass nach der Lebenserfahrung vernünftigerweise eine solche Schädigung nicht in Betracht gezogen zu werden brauchte (2 Ob 15/05b = EvBl 2005/149; 1 Ob 134/07y = SZ 2007/162). Insbesondere besteht keine Haftung, wenn als weitere Ursache für einen Schaden ein freies menschliches Handeln hinzukam, mit der der Schädiger nach der Lebenserfahrung nicht zu rechnen brauchte (RIS‑Justiz RS0022918 [T13]; vgl auch RS0022940).
Letzteres trifft hier zu: Der Beklagte gab einer Nebenfigur seines erfolgreichen Romans den ungewöhnlichen Namen des Klägers, wobei er diesen Namen aufgrund einer gleichlautenden Etablissementbezeichnung kannte. Die Romanfigur hat ‑ wie die Vorinstanzen für den Obersten Gerichtshof bindend festgestellt haben ‑ zufällig denselben ärztlichen Beruf erlernt wie der Kläger, stammt aus derselben Stadt, ist etwa gleich alt und leidet ebenso wie früher der Kläger unter einem Bandscheibenvorfall. Ansonsten bestehen aber keine Übereinstimmungen. Vielmehr ist die Romanfigur ein geradezu absurd gezeichneter Straftäter, der seinen Bandscheibenvorfall beim Einbruch in das Kunsthistorische Museum in Wien erlitten hat und später neben medizinischen Instrumenten auch noch das „Cordoba-Original-Trikot“ (vgl 4 Ob 61/13v) eines ehemaligen Kapitäns der österreichischen Fußballnationalmannschaft stiehlt.
Dass die Verwendung des Namens auf dieser Grundlage zu einem messbaren Umsatzrückgang in der Ordination des Klägers geführt haben soll, ist bei objektiver Betrachtung nicht nachvollziehbar. Denn unter normalen Umständen wäre bei Lesern des Buches, die den Kläger kennen, ein belustigtes, allenfalls schadenfrohes Lächeln zu erwarten gewesen, keinesfalls aber eine dadurch verursachte Entscheidung gegen eine medizinische Behandlung durch den Kläger. Die von den Vorinstanzen festgestellte Verursachung eines Vermögensschadens kann daher nur mit ganz außergewöhnlichen, objektiv völlig unvorhersehbaren Reaktionen von potentiellen Patienten erklärt werden. Eine adäquate Verursachung liegt damit nicht vor.
Aus diesem Grund kommt es im vorliegenden Fall nicht darauf an, ob ein Autor bei Verwendung ungewöhnlicher Namen zur Recherche über allfällige Namensträger verpflichtet ist. Die Revision ist daher zurückzuweisen. Nur zur Klarstellung ist dabei festzuhalten, dass der Kläger weder einen Unterlassungsanspruch noch einen Anspruch auf Ersatz eines möglicherweise tatsächlich eingetretenen und in diesem Fall wohl auch adäquat verursachten immateriellen Schadens geltend macht. Solche Ansprüche waren daher nicht zu prüfen. Nach ständiger Rechtsprechung wäre allerdings ein solcher Schaden bei einem Eingriff in das Namens- oder das allgemeine Persönlichkeitsrecht (§§ 43, 16 ABGB) mangels gesetzlicher Grundlage ohnehin nicht zu ersetzen (RIS‑Justiz RS0022544 [T1]; vgl zuletzt etwa 4 Ob 51/12x = ÖBl 2013, 85 - Negermami).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 40, 50 ZPO. Der Beklagte hat nicht auf den maßgebenden Grund für die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen. Seine Revisionsbeantwortung war daher zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung nicht erforderlich.
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