OGH 6Ob333/68; 3Ob631/78; 6Ob803/80; 3Ob612/83; 1Ob609/85; 7Ob3/87; 8Ob593/87; 1Ob533/92; 1Ob601/93; 1Ob535/95; 1Ob55/95; 9ObA51/97h; 9ObA2300/96t; 2Ob365/97h; 1Ob209/02w; 5Ob247/04s; 10Ob14/03m; 1Ob226/05z; 3Ob175/05i; 3Ob59/07h; 6Ob103/08b; 6Ob197/08a; 2Ob15/10k; 5Ob52/11z; 4Ob170/11w; 3Ob200/11z; 1Ob35/12x; 10Ob88/11f; 1Ob190/12s; 10Ob56/12a; 4Ob246/12y; 4Ob3/14s; 3Ob23/14z; 1Ob41/15h; 2Ob188/14g; 1Ob212/15f; 6Ob198/15h; 10Ob56/18k; 9Ob65/19b; 6Ob168/19b; 8Ob79/21g; 1Ob135/23v (RS0022602)

OGH6Ob333/68; 3Ob631/78; 6Ob803/80; 3Ob612/83; 1Ob609/85; 7Ob3/87; 8Ob593/87; 1Ob533/92; 1Ob601/93; 1Ob535/95; 1Ob55/95; 9ObA51/97h; 9ObA2300/96t; 2Ob365/97h; 1Ob209/02w; 5Ob247/04s; 10Ob14/03m; 1Ob226/05z; 3Ob175/05i; 3Ob59/07h; 6Ob103/08b; 6Ob197/08a; 2Ob15/10k; 5Ob52/11z; 4Ob170/11w; 3Ob200/11z; 1Ob35/12x; 10Ob88/11f; 1Ob190/12s; 10Ob56/12a; 4Ob246/12y; 4Ob3/14s; 3Ob23/14z; 1Ob41/15h; 2Ob188/14g; 1Ob212/15f; 6Ob198/15h; 10Ob56/18k; 9Ob65/19b; 6Ob168/19b; 8Ob79/21g; 1Ob135/23v23.10.2023

Rechtssatz

Der Schaden (die Vermögensminderung) tritt nicht erst mit der endgültigen Uneinbringlichkeit einer Rückersatzforderung ein, sondern schon mit der (durch den Schadenersatzpflichtigen veranlassten) Leistung der nicht geschuldeten Zahlung, wenn der zur Rückzahlung Verpflichtete nicht bereit beziehungsweise nicht in der Lage ist, seiner Verpflichtung nachzukommen; eine Geldforderung ist etwas anderes als der Besitz eines Geldbetrages.

Normen

ABGB §1293

6 Ob 333/68OGH29.01.1969

Veröff: SZ 42/16

3 Ob 631/78OGH27.06.1979

Beisatz: Auch Kostenbeträge für erfolglosen Prozess sind daher Schaden. (T1)

6 Ob 803/80OGH29.04.1981

Vgl auch; Beisatz: Der Rückabwicklungsgläubiger ist bei fehlender Sicherstellung dann schlechter gestellt, als er gestellt wäre, wenn eine Sicherstellung vorhanden wäre. Dabei tritt der Schaden in dem Augenblick ein, in dem feststeht, dass der Rückabwicklungsgläubiger weniger erhält, als er bei nicht unterbliebener Sicherstellung erhalten hätte. Dies wird bei einer Insolvenz des Rückabwicklungsschuldners dann der Fall sein, wenn feststeht, dass der Anspruch des Gläubigers nicht voll befriedigt werden kann. (T2)

3 Ob 612/83OGH13.06.1984

Veröff: SZ 57/108 = JBl 1985,677

1 Ob 609/85OGH27.11.1985

Auch; Veröff: HS XVI/XVII/8

7 Ob 3/87OGH29.01.1987

Auch; Beisatz: Mit umfassender Darstellung der bisherigen Judikatur. (T3) <br/>Veröff: JBl 1987,388

8 Ob 593/87OGH26.01.1988

Auch

1 Ob 533/92OGH18.03.1992

Auch; Beisatz: Der unmittelbaren Verfügung über einen präsenten Bargeldbetrag kann eine gleich hohe Geldforderung schon deshalb grundsätzlich nicht gleichgehalten werden, weil sie mit dem Risiko der Einbringlichkeit beziehungsweise der Rechtsverfolgung behaftet ist. Ein Schaden liegt nur dann nicht vor, wenn der Dritte als Kondiktionsschuldner sich bereit erklärt und auch imstande ist, seiner Rückzahlungsverpflichtung unverzüglich nachzukommen. (T4) <br/>Veröff: SZ 65/41 = EvBl 1992/156 S 657 = JBl 1992,720

1 Ob 601/93OGH16.02.1994

Auch; nur: Eine Geldforderung ist etwas anderes als der Besitz eines Geldbetrages. (T5)<br/>Beis wie T4 nur: Der unmittelbaren Verfügung über einen präsenten Bargeldbetrag kann eine gleich hohe Geldforderung schon deshalb grundsätzlich nicht gleichgehalten werden, weil sie mit dem Risiko der Einbringlichkeit beziehungsweise der Rechtsverfolgung behaftet ist. (T6)

1 Ob 535/95OGH19.12.1995

Auch; Beis wie T6

1 Ob 55/95OGH25.06.1996

Auch; Beis wie T4; Veröff: SZ 69/145

9 ObA 51/97hOGH05.03.1997

Auch; nur T5; Beis wie T4

9 ObA 2300/96tOGH28.05.1997

Auch; Veröff: SZ 70/104

2 Ob 365/97hOGH24.09.1999

nur: Der Schaden (die Vermögensminderung) tritt nicht erst mit der endgültigen Uneinbringlichkeit einer Rückersatzforderung ein, sondern schon mit der (durch den Schadenersatzpflichtigen veranlassten) Leistung der nicht geschuldeten Zahlung, wenn der zur Rückzahlung Verpflichtete nicht bereit beziehungsweise nicht in der Lage ist, seiner Verpflichtung nachzukommen. (T7)<br/>Beis wie T4

1 Ob 209/02wOGH30.09.2002

Auch; Beisatz: Der Schadenersatzanspruch konkurriert mit dem Bereicherungsanspruch nur dann nicht, wenn der Bereicherungsschuldner zur Leistung fähig und bereit ist. (T8)

5 Ob 247/04sOGH23.11.2004

Beis wie T4

10 Ob 14/03mOGH27.09.2005

Vgl auch

1 Ob 226/05zOGH13.12.2005

Auch; Beis wie T4; Beisatz: Mit der Konkurseröffnung über das Vermögen einer Bank ist für einen Kontoinhaber bereits ein „Primärschaden" eingetreten, weil an die Stelle seines liquiden Bankguthabens eine Konkursforderung tritt. (T9)

3 Ob 175/05iOGH25.01.2006

Auch; nur T7; Beisatz: Ein Schaden kann in einem solchen Fall nur verneint werden, wenn dargetan wird, dass der Dritte ohnedies zur unverzüglichen Rückzahlung bereit und in der Lage sei. Dass in solchen Fällen ausnahmsweise kein Schaden eingetreten sei, hat der Schädiger zu behaupten und zu beweisen. (T10)

3 Ob 59/07hOGH23.05.2007

Beis wie T6; Beisatz: Hier: Schaden bejaht - durch das Thesaurieren von Bilanzgewinnen dem ausschüttungsberechtigten Gesellschafter die Zugriffsmöglichkeit allenfalls auf unabsehbare Zeit jedenfalls aber die Durchsetzung seines Geldanspruchs zumindest auf einige Zeit und immer mit der Gefahr eines endgültigen Verlusts infolge schlechter Unternehmensentwicklung entzogen. (T11)<br/>Veröff: SZ 2007/81

6 Ob 103/08bOGH07.07.2008

Vgl; nur T5; Beisatz: Hier: Entgegen der Zusage nicht risikoloses teilweise kreditfinanziertes Umschuldungs- und Sanierungskonzept. Eine schadenbegründende Risikoträchtigkeit des Gesamtkonzepts lag jedenfalls dann vor, wenn sich dieses rein rechnerisch nicht mehr ohne zusätzliche Vermögensverminderung im Vergleich zur (herkömmlichen) Tilgung der Darlehen und Geldmittelbeschaffung vor dem Umschuldungs- und Finanzierungskonzept entwickeln konnte. (T12)

6 Ob 197/08aOGH17.12.2009

Vgl auch; Beis wie T10

2 Ob 15/10kOGH08.07.2010

Vgl; Beisatz: Hier: Schaden des Treugebers durch die einer Verminderung präsenten Bargelds gleichzuhaltenden Verminderung eines Treuhanderlags infolge treuwidrigen Handelns des Treuhänders. (T13)<br/>Bem: Ablehnung der vereinzelt gebliebenen Entscheidung 3 Ob 74/00d. (T14)

5 Ob 52/11zOGH09.11.2011

Auch; nur T7; Beis wie T4

4 Ob 170/11wOGH28.02.2012

Vgl auch<br/>Veröff: SZ 2012/27

3 Ob 200/11zOGH18.04.2012

Auch; nur T5

1 Ob 35/12xOGH01.08.2012

Vgl auch; nur T7; Veröff: SZ 2012/77

10 Ob 88/11fOGH10.09.2012

Vgl

1 Ob 190/12sOGH11.10.2012

Vgl; Beis wie T13

10 Ob 56/12aOGH26.02.2013

Vgl; Beisatz: Hier: Wertlosigkeit von Genussscheinen im Zeitpunkt ihres Erwerbs. (T15)

4 Ob 246/12yOGH19.03.2013

nur T7

4 Ob 3/14sOGH25.03.2014

Vgl auch; Beis wie T13; Beisatz: Hier: Verlust des Rechts einen treuhändig erlegten Kaufpreisrest je nach Baufortschritt zurückzuhalten als Schaden. (T16)

3 Ob 23/14zOGH08.04.2014

Auch; Beis wie T13

1 Ob 41/15hOGH18.06.2015

Vgl; Beis wie T4; Beis wie T6; Beis wie T10; Veröff: SZ 2015/57

2 Ob 188/14gOGH02.07.2015

Auch; nur T5

1 Ob 212/15fOGH22.12.2015

Beis wie T12

6 Ob 198/15hOGH30.08.2016

Auch; Beisatz: Ein Schadenseintritt wird allein durch allfällige Rückforderungsansprüche nicht gehindert. (T17)

10 Ob 56/18kOGH13.09.2018

Auch; nur T5; Beis wie T4; Beis wie T8; Beis wie T10

9 Ob 65/19bOGH30.10.2019

nur T7

6 Ob 168/19bOGH20.02.2020

Vgl; Beisatz: Macht der Geschädigte innerhalb der Verjährungsfrist gegen den Schädiger seine Ansprüche gegen solidarisch Mithaftende nicht geltend, dann müsste er zumindest konkrete Umstände behaupten und beweisen, die sein Vertrauen auf die Einbringlichkeit der Forderung vom primär Ersatzpflichten objektiv rechtfertigen hätten können. (T18)

8 Ob 79/21gOGH03.08.2021

Vgl; Beisatz: Hier: Da hier keine entsprechende Sicherung vorlag und die Sicherungspflicht noch nicht geendet hatte, zahlte die Beklagte den Kaufpreis vor Fälligkeit an den Bauträger aus. Leitet die Treuhänderin Zahlungen vor Fälligkeit weiter, ohne dass eine Sicherheit vorliegt, verletzt sie ihre Verpflichtung nach dem BTVG und wird gegenüber den Erwerbern schadenersatzpflichtig. (T19)<br/>

1 Ob 135/23vOGH23.10.2023

vgl; Beisatz wie T5

Dokumentnummer

JJR_19690129_OGH0002_0060OB00333_6800000_001