OGH 6Ob325/58; 5Ob388/60; 5Ob372/61; 8Ob81/63; 1Ob27/67; 6Ob104/68; 1Ob272/67; 6Ob211/70; 5Ob195/72; 8Ob63/74; 1Ob2/75; 6Ob59/75; 1Ob223/75; 8Ob516/76; 6Ob632/76; 5Ob620/77 (RS0035479)

OGH6Ob325/58; 5Ob388/60; 5Ob372/61; 8Ob81/63; 1Ob27/67; 6Ob104/68; 1Ob272/67; 6Ob211/70; 5Ob195/72; 8Ob63/74; 1Ob2/75; 6Ob59/75; 1Ob223/75; 8Ob516/76; 6Ob632/76; 5Ob620/7722.11.2023

Rechtssatz

Die notwendige Streitgenossenschaft, deren Wesen darin besteht, dass der Klagsanspruch nach der Natur des Rechtsverhältnisses oder nach ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift nur von allen an einem Rechtsverhältnis Beteiligten oder gegen sie erhoben werden kann, liegt im Zweifel nur vor und führt zur Klagsabweisung, wenn wegen Nichterfassung aller Teilhaber die Gefahr unlösbarer Verwicklungen durch verschiedene Entscheidungen entsteht, was nach den Umständen des besonderen Falles zu beurteilen ist.

Normen

ZPO §14 A

6 Ob 325/58OGH07.01.1959
5 Ob 388/60OGH09.11.1960
5 Ob 372/61OGH22.11.1961
8 Ob 81/63OGH26.03.1963
1 Ob 27/67OGH23.02.1967
6 Ob 104/68OGH05.06.1968

Veröff: ImmZ 1968,334 = MietSlg 20676

1 Ob 272/67OGH21.12.1967

Beisatz: Räumungsklage wegen Titellosigkeit (T1) Veröff: MietSlg 19517

6 Ob 211/70OGH23.09.1970

Beisatz: Teilungsklage (T2)

5 Ob 195/72OGH28.11.1972
8 Ob 63/74OGH23.04.1974
1 Ob 2/75OGH22.01.1975

Veröff: SZ 48/4

6 Ob 59/75OGH28.05.1975
1 Ob 223/75OGH10.11.1975

Veröff: NZ 1977,55

8 Ob 516/76OGH17.03.1976
6 Ob 632/76OGH28.10.1976

Beisatz: Duldungsanspruch nach § 18 MG (T3)

5 Ob 620/77OGH21.06.1977

Veröff: ImmZ 1978,171

8 Ob 574/77OGH11.01.1978

Veröff: SZ 51/4 = MietSlg 30591 = MietSlg 30675(9)

6 Ob 517/78OGH23.02.1978

nur: Die notwendige Streitgenossenschaft, deren Wesen darin besteht, dass der Klagsanspruch nach der Natur des Rechtsverhältnisses oder nach ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift nur von allen an einem Rechtsverhältnis Beteiligten oder gegen sie erhoben werden kann. (T4)

3 Ob 504/78OGH31.01.1979

Beisatz: Notwendige Streitgenossenschaft ist auch bei Beteiligung mehrere Parteien bei obligatorischen Rechten möglich. (T5)

6 Ob 823/81OGH13.01.1982

Beisatz: Diese Gefahr besteht immer dort, wo auch die positive Erledigung einer Einzelklage nicht zu einem von weiteren Erfolgen unabhängigen endgültigen Erfolg führen könnte. (T6) Veröff: 1982,435

6 Ob 667/82OGH16.06.1983

Beis wie T6

5 Ob 579/88OGH27.06.1988

Vgl auch; Beisatz: Nachträglicher Beitritt des Rechtsgenossen als Nebenintervenient reicht auch nicht. (T7) Veröff: SZ 61/155 = EvBl 1989/40 S 146

4 Ob 520/89OGH04.04.1989

Auch; Veröff: RZ 1989/97 S 252

1 Ob 640/89OGH06.09.1989

Auch; Beis wie T1; Veröff: RZ 1990/32 S 76

3 Ob 113/91OGH23.10.1991
9 ObA 252/93OGH10.12.1993

Auch; nur T4; Beisatz: § 48 ASGG (T8)

1 Ob 38/93OGH11.03.1994

Auch

2 Ob 526/95OGH11.05.1995

Auch

4 Ob 572/95OGH24.10.1995
1 Ob 2019/96kOGH26.07.1996

Auch; Beisatz: Eine einheitliche Streitpartei ist immer dann anzunehmen, wenn sich die Wirkung des zu fällenden Urteils auf sämtliche Streitgenossen erstreckt. (T9)

5 Ob 2309/96mOGH26.11.1996

Vgl auch

1 Ob 178/97aOGH27.08.1997

Auch; Beis wie T9

6 Ob 350/97gOGH26.02.1998
9 ObA 257/98dOGH23.12.1998

Auch; Beis wie T9; Beisatz: Bei entlassungsabhängigen Geldansprüchen gegen die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts verneint. (T10)

2 Ob 249/00gOGH09.11.2000

Vgl auch; nur T4; Beis wie T9

6 Ob 299/01sOGH20.12.2001

Auch

6 Ob 216/03pOGH04.03.2004

Auch; Beisatz: Die Frage, ob eine notwendige Streitgenossenschaft vorliegt, ist - aus österreichischer Sicht - nach dem materiellen Recht zu entscheiden; es handelt sich um eine Frage der Sachlegitimation. (T11)

7 Ob 125/04iOGH16.06.2004

Auch

7 Ob 293/04wOGH22.12.2004

Auch; Beis wie T5

7 Ob 20/06aOGH26.04.2006
9 Ob 88/06sOGH27.09.2006
10 Ob 76/07kOGH18.12.2007

Auch; Beisatz: Bei obligatorischen Rechten hat die Beteiligung mehrerer Parteien zwar nicht in jedem Fall eine notwendige Streitgenossenschaft zur Folge; sie ist aber auch bei schuldrechtlichen Verhältnissen nicht ausgeschlossen. (T12)

6 Ob 101/08hOGH05.06.2008
4 Ob 173/08gOGH18.11.2008

Vgl auch; Beisatz: Offen gelassen, ob eine verfahrensrechtlich wirksame Klagerücknahme bei tatsächlichem Weiterbestehen der notwendigen Streitgenossenschaft - ebenso wie eine von Anfang an vorliegende Nichtbeteiligung - zur Abweisung der Klage führen müsste. (T13)

3 Ob 249/08aOGH25.02.2009
9 Ob 33/08fOGH04.08.2009

nur: Eine notwendige Streitgenossenschaft liegt im Zweifel nur vor und führt zur Klagsabweisung, wenn wegen Nichterfassung aller Teilhaber die Gefahr unlösbarer Verwicklungen durch verschiedene Entscheidungen entsteht, was nach den Umständen des besonderen Einzelfalls zu beurteilen ist. (T14)

1 Ob 191/09hOGH20.11.2009

Beisatz wie T7; Beisatz wie T11; Beisatz: Hier: Vor- und Nacherbe sind auf Beklagtenseite als notwendige Streitgenossen zu qualifizieren, soweit es um die Feststellung einer ersessenen Servitut geht. Die nur gegen den Vorerben erhobene Feststellungsklage scheitert somit an dessen fehlender alleinigen Passivlegitimation. Anderes gilt für die Ansprüche auf Entfernung und Unterlassung. (T15)

8 Ob 130/09iOGH19.05.2010

Vgl auch; Beisatz: Einem mit der Geschäftsführung einer OG betrauten Dritten, der nicht Gesellschafter ist, kommt in einem Verfahren, das die Gesellschafter gegeneinander über die Zustimmung zu seiner Abberufung führen, nicht die Stellung eines notwendigen Streitgenossen zu. (T16)

16 Ok 3/11OGH14.07.2011

Vgl auch; Beisatz: Hier wurden in einem Verfahren zur Abstellung eines Marktmissbrauchs nach § 5 KartG die Antragsgegnerin und ihre begünstigte Vertragspartnerin nicht als einheitliche Streitpartei qualifiziert. (T17)

6 Ob 170/11kOGH14.09.2011

Vgl auch

9 ObA 18/11dOGH25.10.2011

Beis wie T11 nur: Die Frage, ob eine notwendige Streitgenossenschaft vorliegt, ist nach dem materiellen Recht zu entscheiden; es handelt sich um eine Frage der Sachlegitimation. (T18)

4 Ob 204/11wOGH17.01.2012
4 Ob 196/11vOGH28.02.2012

Auch; Beis wie T18

2 Ob 89/13xOGH28.03.2014

Auch

8 Ob 8/14fOGH28.04.2014

Auch; Veröff: SZ 2014/48

1 Ob 101/16hOGH21.06.2016

Auch; Beis wie T18; Beisatz: Die ursprünglich an dieser Stelle aus Versehen mit der Kennzeichnung T19 erfolgte Wiederholung des Teilsatzes T18 wurde gelöscht. - September 2019 (T19)<br/>Beisatz: Hier: Feststellung des Bestehens einer Grunddienstbarkeit; unmittelbare Nachbarschaft des dienenden und herrschenden Grundstücks ist nicht erforderlich. Daher ist auch die Einbeziehung der Eigentümer der zwischen dem herrschenden und dienenden Grundstück liegenden Grundstücke in das Prozessrechtsverhältnis nicht notwendig. (T20)

3 Ob 116/16dOGH13.07.2016

Auch; nur T14; Beis wie T18; Beisatz: Der Bauberechtigte ist daher nicht gleich einem Miteigentümer zu behandeln und bildet daher mit diesem auch im Prozess über die von einem Dritten behaupteten Rechte am Grundstück keine notwendige Streitgenossenschaft. (T21)

9 ObA 125/17yOGH28.11.2017

Auch

6 Ob 167/17bOGH28.02.2018

Beis wie T9; Beis wie T12; Veröff: SZ 2018/18

5 Ob 8/18iOGH13.03.2018
1 Ob 160/18pOGH26.09.2018

Auch; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Klage auf Feststellung des Eigentumsrechts an einem Teilstück einer unterirdisch verlaufenden Wasserleitung in einem im Miteigentum stehenden Grundstück - einheitliche Streitpartei. (T22)

10 Ob 26/19zOGH30.07.2019

nur T14; Beis wie T18

2 Ob 25/20wOGH24.04.2020

Beisatz: Hier: Übergabsvertrag. (T23)

6 Ob 225/19kOGH25.06.2020

Beis wie T9; Beis wie T18

2 Ob 40/20aOGH06.08.2020

Vgl; Beis wie T18; Beisatz: Die Frage, ob eine notwendige Streitgenossenschaft vorliegt, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. (T24)

7 Ob 184/23vOGH22.11.2023

vgl; Beisatz nur wie T18<br/>Beisatz: Hier: Keine notwendige Streitgenossenschaft von Vertragspartei und Drittbegünstigter aus Vertrag zugunsten Dritter bei Vertragsanfechtung - Übergabsvertrag. (T25)

Dokumentnummer

JJR_19590107_OGH0002_0060OB00325_5800000_001